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Finanzgericht Düsseldorf, 11 K 3423/04 EZ

Datum:
24.10.2005
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Gerichtsbescheid
Aktenzeichen:
11 K 3423/04 EZ
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2005:1024.11K3423.04EZ.00
 
Tenor:

Der Aufhebungsbescheid vom 21. August 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2004 wird insoweit aufgehoben, wie er sich auf die Festsetzung der Eigenheimzulage für das Jahr 2002 bezieht.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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