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Finanzgericht Düsseldorf, 7 K 5808/02 E

Datum:
07.06.2004
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 5808/02 E
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2004:0607.7K5808.02E.00
 
Tenor:

Unter Änderung des Bescheides vom 16.7.2002 und der Einspruchsentscheidung vom 23.9.2002 wird die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt, der sich unter Berücksichtigung einer Rücklage nach § 7 g Abs. 3 EStG in Höhe von DM 148.500,00 ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 
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