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Finanzgericht Düsseldorf, 7 K 2917/02 E

Datum:
13.02.2004
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2917/02 E
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2004:0213.7K2917.02E.00
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid 1998 vom 20.7.2000 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung werden dahingehend geändert, dass der Entstrickungsgewinn in Höhe von 971.936 DM nicht der Besteuerung unterworfen wird.

Die Berechnung der Einkommensteuer 1998 wird dem Beklagten auferlegt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 
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