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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt Vergütung von Mineralölsteuer wegen Zahlungsunfähigkeit ihres Warenempfängers gemäß § 53 der Mineralölsteuerdurchführungsverordnung (MinöStV).
3Seit September 1998 belieferte sie die Firma A, Inhaberin B (Warenempfänger), wöchentlich mit versteuerten Mineralölen unter Eigentumsvorbehalt. Eine zuvor von der Klägerin bei der im Juli 1998 eingeholte Auskunft hatte ergeben, dass die Bonität des Warenempfängers mit "gut" bewertet werden könne. Hinsichtlich der Lieferungen räumte die Klägerin ihrem Warenempfänger ein Zahlungsziel von 20 Tagen ab Lieferdatum ein. Die fälligen Zahlungsbeträge wurden per Lastschrift jeweils am Fälligkeitstag eingezogen. Das betriebliche Rechnungs- und Buchführungssystem der Kläger ist so organisiert, dass mit der Fakturierung eine automatische Verarbeitung aller Buchungsdaten einher geht, die zugleich auch eine "Offene-Posten-Verwaltung" mit einem integrierten dreistufigen Mahnsystem umfasst. Damit können jederzeit vollständig und kontrollierbar Offene-Posten-Listen mit allen offenen
4- auch noch nicht fälligen - Rechnungsbeträgen und Mahnungen für alle Kunden mit
5überfälligen Beträgen aufgerufen und ausgedruckt werden. Nach der gängigen Praxis der Klägerin werden Offene-Posten-Listen und Mahnungen einmal pro Woche erstellt.
6Nach den von der Klägerin im Laufe des Verfahrens vorgelegten Auszügen des Debitoren-Kontos erfolgten bereits im September und Oktober 1998 vier Rücklastschriften. Weitere elf Rücklastschriften gab es bis Oktober 1999. Unstreitig wurden sämtliche Rechnungen vom Warenempfänger der Klägerin - mit einer Ausnahme - kurze Zeit nach erfolgter Rücklastschrift auch bezahlt.
7Am 31. März 1999 ließ sich die Klägerin eine Grundschuld über 120.000 DM der B zu ihren Gunsten abtreten und im Grundbuch eintragen. Der abgetretenen Grundschuld gingen ausweislich des Grundbuchs des Amtsgerichts Bl. 0616 voraus: 360.000 DM Grundschuld zu Gunsten sowie 200.000 DM Grundschuld zu Gunsten der Kreissparkasse . Der Verkehrswert des Grundstücks betrug ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts vom 17. November 2000 insgesamt 325.000 DM. Nach Mitteilung der Gläubiger und der Kreissparkasse valutierten die den jeweiligen Grundschulden zu Grunde liegenden Verbindlichkeiten noch in voller Höhe.
8Zu den im vorliegenden Verfahren streitigen Lieferungen kam es wie folgt: Der Warenempfänger der Klägerin erhielt am 24. September 1999 mit Rechnung Nr. 3566 Mineralöl im Wert von 30.979,53 DM. Der Betrag wurde am 15. Oktober 1999 auf Grund der erteilten Einzugsermächtigung abgebucht, am 20. Oktober 1999 jedoch wieder als Rücklastschrift erfasst. Der am 21. Oktober 1999 bei der Klägerin eingegangene Kontoauszug der Bank enthielt neben der Rücklastschrift auch eine Gutschrift über 17.645,22 DM für die genannte Rechnung. Noch am selben Tage forderte die Klägerin den Restbetrag in Höhe von 13.334,31 DM bei der Klägerin telefonisch an. Da die Klägerin davon ausging, dass der offene Restbetrag - wie bisher - von ihrem Warenempfänger bezahlt werde, veranlasste sie zunächst, dass am 22. Oktober 1999 noch eine Lieferung ausgeführt wurde. Nachdem am 25. Oktober 1999 noch kein Zahlungseingang zu verzeichnen war, wurde die Spedition angewiesen, keine Auslieferungen an den Warenempfänger mehr vorzunehmen.
9Am 29. Oktober 1999 ging ein Bankkontoauszug über eine Rücklastschrift vom 27. Oktober 1999 zur Rechnung Nr. 3614 vom 1. Oktober 1999 über 22.220,47 DM bei der Klägerin ein. Der Bankkontoauszug vom 3. November 1999 wies eine weitere Rücklastschrift für die Rechnung Nr. 3194 vom 27. August 1999 über 26.979,66 DM aus. Aus dem Bankkontoauszug vom 4. November 1999 ergaben sich folgende weitere Rücklastschriften: Rechnung Nr. 3252 vom 3. September 1999 über 24.148,76 DM, Rechnung Nr. 3337 vom 10. September 1999 über 21.422,64 DM sowie Rechnung Nr. 3382 vom 17. September 1999 über 24.044,33 DM.
10Daraufhin erstattete die Klägerin gegen die Geschäftsführerin des Warenempfängers Strafanzeige und beantragte über ihre Rechtsanwälte am 9. November 1999 den Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids. Am 10. November 1999 erwirkte die Klägerin ein vorläufiges Zahlungsverbot für die Bankverbindung ihres Warenempfängers bei der
11bank . Am 6. Dezember 1999 beantragte die Klägerin den Erlass eines Vollstreckungsbescheids, der dem Warenempfänger auch am 14. Dezember 1999 zugestellt wurde. Ein Vollstreckungsversuch hieraus blieb allerdings erfolglos, weil die Geschäftsführerin des Warenempfängers bereits am 18. November 1999 vor dem Amtsgericht die Eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte.
12Mit Schreiben vom 13. Juli 2000 beantragte die Klägerin beim Beklagten unter Schilderung des Sachverhalts ihr 113.027,42 DM ausgefallene Mineralölsteuer zu vergüten. Hierfür legte sie zahlreiche Belege vor, die verdeutlichen würden, dass die Voraussetzungen des § 53 MinöStV im vorliegenden Fall erfüllt seien.
13Auf Nachfrage des Beklagten legte die Klägerin Auszüge aus dem Debitoren-Konto vor. Diesen kann entnommen werden, dass es bereits vor den im vorliegenden Fall streitigen Lieferungen - wie erwähnt - zu insgesamt fünfzehn Rücklastschriften gekommen war.
14Mit Bescheid vom 18. Juni 2001 lehnte der Beklagte den Vergütungsantrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus: Zwar seien die Forderungen der Klägerin regelmäßig nach Ablauf der 20-tägigen Zahlungsfrist durch Abbuchen im Lastschriftverfahren vom Konto des Warenempfängers ausgeglichen gewesen. Allerdings hätten die Rücklastschrift vom 20. Oktober 1999 und vor allem die vom Warenempfänger sodann veranlassten weiteren Rücklastschriften dazu geführt, dass plötzlich ein Zahlungsrückstand in Höhe von ca. 210.000 DM bestanden habe. Aus den nachgereichten Auszügen des Debitoren-Kontos sei jedoch ersichtlich, dass schon kurz nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung vier Rücklastschriften am 25. September und am 6. Oktober 1998 erfolgt seien und sich diese bis Oktober 1999 in zahlreichen Fällen wiederholt hätten. Zwar habe die Klägerin versucht, ihre Forderungen durch Abtretung einer Grundschuld des Warenempfängers in Höhe von 120.000 DM an dritter Rangstelle zu sichern. Bei Abtretung der Grundschuld sei das Objekt, das lediglich einen Verkehrswert von 325.000 DM habe, nach den Eintragungen im Grundbuch bereits mit 560.000 DM belastet gewesen. Die Klägerin habe es versäumt, sich über den tatsächlichen Wert des Grundstücks zu informieren und damit die für einen Kaufmann erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Sie hätte bereits zu diesem Zeitpunkt erkennen können, dass eine Befriedigung aus der Grundschuld wegen vorhergehender Rechte nicht möglich gewesen sei. Auch hätte sie geeignetere Maßnahmen wie Verkürzen des Zahlungsziels bis hin zur Abgabe des Mineralöls nur gegen sofortige Zahlung unterlassen. Eine derartige Handlungsweise berge jedoch ein erhöhtes kaufmännisches Risiko, für das die Allgemeinheit nicht einzustehen habe.
15Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 31. Juli 2001 Einspruch ein, den sie u. a. damit begründete, dass Rücklastschriften keineswegs Anzeichen von Zahlungsunfähigkeit seien. Sie würden lediglich die Nichtzahlung bei Fälligkeit andeuten und entsprächen in ihrer Wirkung sonstigen Fälligkeitsüberschreitungen. Eine besondere Bedeutung käme Rücklastschriften nicht zu, erst recht dann nicht, wenn sie wie im vorliegenden Fall in sehr kurzer Zeit bereinigt würden. Bei jeder Rücklastschrift sei von ihr jeweils eine unverzügliche Mahnung ergangen, auf die sodann auch gezahlt worden sei. So seien die beanstandeten Rücklastschriften vom 25. September 1998 und 6. Oktober 1998 noch am gleichen Tage (25. September) bzw. sieben Tage später (13. Oktober) ausgeglichen worden. Ähnliche Verhältnisse hätten sich bei den anderen Rücklastschriften ergeben. So seien beispielsweise die Fälligkeitsfristen wie folgt überschritten worden: 6. Januar 1999 um einen Tag, 21. Mai 1999 um fünf Tage, 27. Mai 1999 um einen Tag, 10. Juli 1999 um zwanzig Tage sowie 16. Juli 1999 um drei Tage. Da die Zahlungsverzögerungen nur kurzfristiger Natur gewesen seien und außerdem rund 60 andere Gutschriften ohne Rückbelastung erfolgt seien, sei eine Gefährdungslage für sie nicht erkennbar gewesen und sie habe auf die weitere Zahlungsfähigkeit ihres Warenempfängers vertrauen dürfen. Ihre Auffassung decke sich auch mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Der Vorwurf der leichtfertigen Kreditgewährung entbehre jeder Grundlage. Das Nichtvorliegen sei zwar Voraussetzung für Billigkeitsmaßnahmen nach § 227 der Abgabenordnung (AO), gehöre jedoch nicht zum Vergütungstatbestand des § 53 MinöStV. Auch habe der Bundesfinanzhof durch Urteil vom 1. Dezember 1998 - VII R 21/97 - entschieden, dass die Vorschrift des § 53 MinöStV über die bereits genau festgelegten Voraussetzungen hinaus keine weiteren, dort nicht erfassten Vorkehrungen vorsehen dürfe. Auch hätte sie keine geeigneteren Maßnahmen ergreifen können, den Zahlungsausfall zu vermeiden. Hierzu verweise sie auf die obergerichtliche Rechtsprechung und die des Bundesfinanzhofs.
16Mit Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 2002 wies der Beklagte den Antrag der Klägerin zurück und führte zur Begründung an, dass Rücklastschriften durchaus ein Anzeichen für Zahlungsunfähigkeit des Schuldners seien. Zwar seien die vier angeführten Rücklastschriften aus September und Oktober 1998 kurzfristig bereinigt worden. Auch sei die Fälligkeit bei den nachfolgenden Rücklastschriften jeweils nur um einen Tag bis zwanzig Tage überschritten worden. Es handele sich hierbei jedoch nicht nur um die von der Klägerin angeführten fünf weiteren Rücklastschriften, sondern hinzu kämen noch sechs weitere Rücklastschriften (Bl. 105 bis 116 der Akten). Da weitere 60 Forderungen ohne Rücklastschriften gebucht werden konnten, handele es sich um einen Anteil von immerhin 20 %. Bei dieser Anzahl von Rücklastschriften könne sich die Klägerin nicht darauf berufen, sorgfältig ihre Außenstände überwacht zu haben und auf die weitere Zahlungsfähigkeit des Warenempfängers vertrauen zu dürfen, auch wenn die Zahlungen immer weit vor Ablauf von 43 Tagen nach Lieferung nachgeholt worden seien. Die angeführte Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 2. Februar 1999 - VII B 247/98 - sei nicht einschlägig, weil es dort nur um Zahlungsverzug gegangen sei und nicht der Fall wiederholter Rückbelastungen vorliege. Es treffe auch nicht zu, dass Maßnahmen wie Belieferungssperre und gerichtliche Geltendmachung erst nach dem 43. Tag nach Lieferung anzuwenden seien. Die unter dieser Zeitgrenze liegenden Zahlungsverzögerungen könnten zwar mit den Mitteln des betrieblichen Mahnwesens verfolgt werden, bei eindeutigen Anzeichen von Zahlungsschwierigkeiten seien jedoch andere Maßnahmen zu ergreifen. Wegen des drohenden Zahlungsausfalls sei die Klägerin verpflichtet gewesen, geeignetere Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung zu ergreifen. Die von der Klägerin insoweit angeführten anderslautenden Urteile seien nicht einschlägig. Zwar sei es zutreffend, dass die Absicherung durch Sicherheiten nicht verlangt werden könne. Dieser Grundsatz beziehe sich jedoch nur auf den Abschluss derartiger Versicherungen vor Eintritt des Schadensfalls bzw. vor dem Auftreten von Zahlungsschwierigkeiten. Demzufolge gehe die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 1. Dezember 1998 - VII R 21/97 - auch nur auf die nach Eintritt des Schadensfalls aufgetretenen Folgen der nachträglichen Zahlung ein, die dem Versicherungsnehmer nicht zum Nachteil gereichen dürften. Die Klägerin habe ihre Ansprüche aber erst am 31. März 1999 durch Abtretung einer Grundschuld gesichert, als ihr bereits bekannt gewesen sei, dass sie sich auf Grund der sich summierenden Rücklastschriften zu ihrer eigenen Sicherheit vor einem eventuellen Zahlungsausfall habe schützen müssen. Unverständlich sei in diesem Zusammenhang, warum sich die Klägerin nicht durch Vorauszahlung oder Liefersperre abgesichert habe. Auf Grund der zahlreichen Rücklastschriften sei die Klägerin offenbar selbst zu der Erkenntnis gekommen, dass sich ihr Warenempfänger in Zahlungsschwierigkeiten befunden habe. Wenn sie in einer solchen Situation eine zusätzliche Sicherheit fordere, müsse sie jedoch auch die Werthaltigkeit der Sicherheit prüfen und sicherstellen, dass diese eine sinnvolle Maßnahme zur Vorbeugung von Forderungsausfällen sei.
17Mit der am 28. Februar 2002 erhobenen Klage trägt die Klägerin ergänzend vor: Der Beklagte habe zu Unrecht die beantragte Vergütung abgelehnt, da Rücklastschriften nicht unbedingt Anzeichen von Zahlungsunfähigkeit bedeuten würden. Auch habe sie vor Anbahnung der Geschäftsverbindung eine Auskunft der eingeholt, wonach ihrem Warenempfänger hinsichtlich der Bonität ein glattes "gut" gegeben worden sei. Diesen Umstand habe der Beklagte überhaupt nicht berücksichtigt. Die Abbuchung im Lastschriftverfahren sei ein handelsübliches Verfahren, dieses Verfahren werde im Übrigen auch von den Finanzämtern angewendet. Der Beklagte gehe bei seinem Vorbringen nicht auf die Frage ein, dass sie bei auftretenden Rücklastschriften die fälligen Beträge sofort angemahnt habe und diese sodann auch kurzfristig beglichen worden seien. Sofern der Beklagte meine, die Rücklastschriften würden nahezu 20 % ausmachen, so sei diese Feststellung falsch. Denn als Ausgangsbasis könne nicht von den erfolgreichen 60 Abbuchungen ausgegangen werden, sondern es müssten alle Abbuchungen berücksichtigt werden. Danach ergebe sich allenfalls eine Anzahl von 10 % Rücklastschriften. Auch liege die Annahme einer Sicherheit, wie hier in Form der Abtretung einer Grundschuld, in ihrer freien kaufmännischen Entscheidung. Sie sei daher so zu behandeln, als habe sie überhaupt keine Sicherheit von ihrer Schuldnerin erhalten. Denn nur dann würde sie mit allen Antragsberechtigten auf einer Stufe stehen, die auf Grund der gesetzlichen Vorschriften von vornherein keine Absicherung von ihren Kunden verlangen würden. Die Sicherheit hätte allenfalls dann Bedeutung für den Beklagten, wenn sie zu nachträglichen Zahlungen im Sinne von § 53 Abs. 3 MinöStV führen würde. Jedenfalls bestehe auf Grund der Gesetzeslage kein Anlass, ihr mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Sachlage sich ab dem 20. Oktober 1999 "plötzlich" verändert habe, nämlich in der Weise, dass ein Zahlungsrückstand von ca. 210.000 DM bestanden habe. Plötzlich bedeute unerwartet. Angesichts der bisherigen Geschäftsentwicklungen seien die Rücklastschriften ab dem 20. Oktober 1999 in der Tat plötzlich - dies erkenne offenbar auch der Beklagte an - massiv und schnell erfolgt. Dies bedeute auch aus der Sicht des Beklagten ganz klar, dass es im vorliegenden Fall unerwartete Zahlungsrückstände gab. Damit habe also auch der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass der Zahlungsausfall nicht der Geschäftsentwicklung entsprochen habe, sondern einzig und allein auf unerwartetes und "unverschämtes" Käuferverhalten zurückgehe. Das Verhalten ihres Warenempfängers sei von betrügerischer Absicht geprägt gewesen, wofür deren Geschäftsführerin auch durch Urteil des Amtsgerichts vom 24. Juli 2001 verurteilt worden sei. Etwaige Zahlungsschwierigkeiten ihres Warenempfängers hätten beim Zahlungsausfall keine Rolle gespielt und seien daher für den Zahlungsausfall nicht ursächlich gewesen. Die beantragte Mineralölsteuervergütung sei der Höhe nach dahingehend zu korrigieren, dass insgesamt 61.839,73 EUR (120.948 DM) vergütungsfähig seien.
18Die Klägerin beantragt,
19den Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden Bescheids vom 18. Juni 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 2002 zu verpflichten, ihr insgesamt 61.839,73 EUR (120.948 DM) Mineralölsteuer zu vergüten.
20Der Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen,
22und trägt zur Begründung vor: Abbuchungen im Lastschriftverfahren seien zwar ein handelsübliches Verfahren, diese Frage sei im vorliegenden Fall jedoch nicht von Bedeutung. Der Anteil der Rücklastschriften betrage ca. 15 %. Hierbei sei anzumerken, dass das Lastschriftverfahren zwar ein gängiges Verfahren sei, jedoch ein hohes kaufmännisches Risiko in sich berge, weil der Warenempfänger bis zu sechs Wochen widersprechen könne. Die Qualität der Zahlung sei deshalb anders zu bewerten als bei einem normalen Überweisungsverfahren, bei dem der Gläubiger das Geld sicher auf seinem Konto wisse. Beim Lastschriftverfahren erfolge die Rücklastschrift aus Gründen, die der Gläubiger in der Regel nicht kenne, z. B. wegen Kontoüberziehung, Änderung des Kreditrahmens oder möglicherweise sogar wegen Änderung des Kontos. Der Gläubiger sei also gehalten, ein solches mögliches Zahlungsverhalten entsprechend zu berücksichtigen, d. h., er müsse nicht nur überprüfen, ob die Außenstände eingegangen seien, sondern er müsse im Falle einer Rücklastschrift insbesondere reagieren, indem er ein anderes Zahlungsverhalten wähle, das ein geringeres Risiko habe. So sei in jedem Fall angezeigt, die Forderung von Sicherheiten zu prüfen. Dies gelte auch bei Rücklastschriften, die zeitnah bereinigt würden und insbesondere dann, wenn Rücklastschriften gehäuft, d. h. nicht nur ein- bis dreimal, auftreten würden. Es sei daher ohne Belang, ob der vom Bundesfinanzhof eingeräumte Zeitraum zur Ergreifung anderer Maßnahmen wie Liefersperre eingehalten worden sei. Der Zahlungsausfall sei für die Klägerin in jedem Fall vermeidbar gewesen. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin insgesamt 61.026,72 EUR (119.357,88 DM) beantragen könne. Auf die Rechnung vom 24. September 1999 über 30.979,53 DM habe der Warenempfänger nur einen Teilbetrag von 17.645,22 DM gezahlt. Bei der Berechnung des Mineralölsteueranteils könne jedoch nur der reine Warenwert ohne Mehrwertsteuer zu Grunde gelegt werden, weil ansonsten auch ein Teil der Mehrwertsteuer als Mineralölsteuer vergütet würde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnung des Beklagten vom 19. September 2002 Bl. 57 der Gerichtsakte Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
24Die Klage ist unbegründet.
25Der eine Vergütung von Mineralölsteuer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 18. Juni 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Februar 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Vergütung von 61.839,73 EUR Mineralölsteuer.
26Grundlage für den geltend gemachten Vergütungsanspruch der Klägerin ist § 53 Abs. 1 MinöStV. Hiernach wird dem Verkäufer von nachweislich nach § 2 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) versteuertem Mineralöl auf Antrag die im Verkaufspreis enthaltene Steuer erstattet oder vergütet, die beim Warenempfänger wegen Zahlungsunfähigkeit ausgefallen ist, wenn, neben weiteren, von den Beteiligten einvernehmlich als erfüllt angesehenen Voraussetzungen (§ 53 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 MinöStV), "3. der Zahlungsausfall trotz vereinbarten Eigentumsvorbehalts, laufender Überwachung der Außenstände, rechtzeitiger Mahnung bei Zahlungsverzug unter Fristsetzung und gerichtlicher Verfolgung des Anspruchs nicht zu vermeiden war". An die Einhaltung der damit für den Lieferanten von versteuertem Mineralöl verbundenen Sorgfaltspflichten ist im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ein strenger Maßstab anzulegen (st. Rspr. des Bundesfinanzhofs (BFH ), Urteil vom 17. Dezember 1998 - VII R 148/97 - Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) 1999, 310).
27Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 1. Dezember 1998 - VII R 21/97 - (amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) 187, 177) entschieden hat, ist 53 Abs. 1 Nr. 1 MinöStV verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Steuerbetrag in Höhe von 10.000 DM (jetzt 5.000 EUR), der bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit überschritten sein muss, als echter Selbstbehalt anzusehen ist, der in jedem Fall vom Verkäufer des zum normalen Steuersatz versteuerten Mineralöls bei Zahlungsunfähigkeit des Warenempfängers zu tragen ist. Davon geht im Übrigen auch die Klägerin in ihrer Berechnung aus.
28Gleichwohl kann die Klägerin die mit der Klage geltend gemachte Vergütung von Mineralölsteuer nicht beanspruchen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV nicht erfüllt sind.
29Denn der Zahlungsausfall wäre bei ordnungsgemäßer laufender Überwachung der Außenstände durch die Klägerin zu vermeiden gewesen.
30Zunächst kann die Klägerin aus der Auskunft des Unternehmens für ihren Vergütungsanspruch nichts Günstiges herleiten, weil die Bonität des Warenempfängers vom Gesetz vorausgesetzt wird und vor Anbahnung einer Geschäftsbeziehung eine Überprüfung im Einzelfall zu den Obliegenheiten eines ordentlichen Kaufmanns gehört. Die der Klägerin erteilte Auskunft begründet daher keinen besonderen Vertrauensschutz, denn bei Zweifeln an der Bonität ihres Warenempfängers hätte die Klägerin diesen von Anfang an erst gar nicht beliefern dürfen.
31Die laufende Überwachung der Außenstände ist nur gewährleistet, wenn beim Lieferanten ein im kaufmännischen Geschäftsverkehr übliches ordnungsgemäßes betriebliches Buchführungs- und Rechnungswesen besteht, welches auch das Mahnwesen mitumfassen kann (vgl. BFH, Beschluss vom 2. Februar 1999 - VII B 247/98 - ZfZ 1999, 305 (306)). Dabei steht es dem Lieferanten von versteuertem Mineralöl frei, von den Vorgaben seines eigenen Mahnsystems abzuweichen, die vorgesehene Belieferungssperre nicht zu verhängen, die Zahlungsfristen zu verlängern, intern die Buchungen der Zahlungseingänge nicht nach der zeitlichen Abfolge der Lieferungen vorzunehmen, sich auf Ratenzahlungen einzulassen oder solche für die Zukunft zu vereinbaren, um einen guten Kunden nicht zu verlieren oder Rücksicht auf dessen finanzielle und wirtschaftliche Lage zu nehmen. Er hat aber dann, wenn die Zahlungen des Abnehmers letztlich trotz seines Entgegenkommens ausfallen, dieses Risiko selbst zu tragen und kann dieses nicht auf den Fiskus und damit die Allgemeinheit abwälzen (a.a.O.)
32Davon ausgehend ist das beschriebene Buchführungs- und Rechnungswesen sowie das Mahnsystem der Klägerin nicht kritikwürdig und entspricht den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (a.a.O., 306 a.E.). Diese Einschätzung teilt der Beklagte ebenfalls. Die Klägerin hat im speziellen Fall auch die gerichtliche Verfolgung rechtzeitig in die Wege geleitet, indem sie gegen ihren Warenempfänger am 10. November 1999 einen Mahnbescheid erwirkt und am 6. Dezember 1999 einen Vollstreckungsbescheid beantragt hat, der am 14. Dezember 1999 ihrem Warenempfänger zugestellt worden ist.
33Allerdings wäre der Zahlungsausfall bei ordnungsgemäßer laufender Überwachung der Außenstände zu vermeiden gewesen, wenn die Klägerin ihre Belieferungspraxis auf das Zahlungsverhalten ihres Warenempfängers eingerichtet hätte, nachdem es bei diesem wegen einer Anzahl von Rücklastschriften Hinweise auf Zahlungsschwierigkeiten gegeben hatte.
34Für die Beurteilung der Frage, was zur laufenden Überwachung der Außenstände gehört, darf nicht nur die streitgegenständliche Lieferung isoliert betrachtet werden, sondern es sind die gesamten Umstände, unter denen vorhergehende Lieferungen stattgefunden haben, mit in die Betrachtung einzubeziehen. Dies kann dazu führen, dass das Schicksal des Vergütungsanspruchs auch von den bisherigen Erfahrungen des Lieferanten mit seinem Warenempfänger abhängig ist. So versteht es sich etwa von selbst, dass eine nachfolgende Lieferung unter Umständen gar nicht mehr erfolgen darf, wenn diese Folge bei ordnungsgemäßer Überwachung der Außenstände aus vorangegangenen Lieferungen geboten erscheint (vgl. BFH, Urteil vom 9. August 2002 - VII B 311/01 - ZfZ 2002, 416). Aber auch unter der Ebene "Belieferungssperre" gibt es natürlich noch weitere Möglichkeiten, um einen drohenden Zahlungsausfall zu vermeiden, wie etwa die Lieferung gegen Vorauskasse oder aber die Anforderung von Sicherheiten durch den Gläubiger.
35Nach Ansicht des Senats gab es deutliche Hinweise auf Zahlungsschwierigkeiten des Warenempfängers der Klägerin, denn schon kurz nach Beginn der Geschäftsbeziehung kam es zu insgesamt vier Rücklastschriften, nämlich am 25. September 1998 und 6. Oktober 1998. Bis zu den im vorliegenden Verfahren streitigen Lieferungen gab es weitere elf Rücklastschriften der Klägerin, insgesamt waren der Klägerin im Zeitpunkt der streitigen Lieferungen also fünfzehn Rücklastschriften bekannt. Ob damit ca. 10 % - so die Klägerin - oder ca. 15 % - so der Beklagte - der gesamten Lieferungen an den Warenempfänger der Klägerin erfasst sind, kann der Senat dahin stehen lassen, weil jedenfalls auch 10 % Rücklastschriften - aus welchen Gründen auch immer - auf Zahlungsschwierigkeiten des Warenempfängers hindeuten und den Lieferanten von versteuertem Mineralöl zu besonderer Aufmerksamkeit anhalten müssen.
36Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass das Lastschriftverfahren ein verbreitetes Verfahren im Zahlungsverkehr und daher absolut üblich ist. Es dient im Wesentlichen dem Interesse des Gläubigers an einer zügigen und reibungslosen Einziehung seiner Forderungen. Seine weite Verbreitung verdankt es der Tatsache, dass der Gläubiger für die Erteilung von formularmäßigen Einzugsermächtigungen mit dem Hinweis auf die Risikofreiheit für den Schuldner werben kann und dabei regelmäßig die fehlende Verpflichtung zur Einlösung und die freie Widerruflichkeit der Ermächtigung durch den Schuldner in den Vordergrund stellen wird. Der durch die freie Widerrufsmöglichkeit eröffnete Schutz des Schuldners bildet zugleich die innere Rechtfertigung für die Abwicklung des Lastschriftverkehrs als ein Massengeschäft ohne besondere Prüfung der Ermächtigung durch den Schuldner (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88 - Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1989, 1672 (1673)). In der freien Widerruflichkeit der Ermächtigung wiederum, die keine echte Ermächtigung im Sinne von § 185 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist, weil die Schuldnerbank nur aufgrund der Weisung der Gläubigerbank handelt und ohne entsprechenden Auftrag des Schuldners dessen Konto belastet (a.a.O., m.w.N.), liegt aber zugleich das besondere Risiko für den Gläubiger. Denn dem Schuldner steht es frei, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, insbesondere befristet Abschnitt III Nr. 2 des Abkommens für den Lastschriftverkehr die Widerrufsmöglichkeit auf immerhin sechs Wochen nach Belastung des Schuldnerkontos (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage 2004, § 676 f Rn. 30), so dass ein etwaiger Widerspruch des Schuldners und die damit verbundene Rücklastschrift ihn unter Umständen erst erhebliche Zeit nach Abschluss des konkreten Geschäfts erreichen. Dies ist für den Gläubiger besonders problematisch, wenn er - wie hier die Klägerin - mit seinem Vertragspartner in einer ständigen Geschäftsbeziehung steht, ihn weiterbeliefert und erst dann erfährt, dass Forderungen aus unter Umständen schon lange Zeit zurückliegenden Lieferungen nicht erfüllt worden sind. Nach der Rechtsprechung des XI. Senats des Bundesgerichtshofs soll der Widerspruch des Schuldners gegen die Belastung seines Kontos aufgrund Einziehungsermächtigung sogar überhaupt keiner Frist unterliegen (vgl. Urteil vom 6. Juni 2000 - XI ZR 258 - Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ) 144, 349 (353)), so dass das Risiko des Gläubigers sich weiter erhöhen würde. Hinzu kommt, dass die Schuldnerbank einen Widerspruch stets ohne Prüfung der materiellen Rechtslage beachten und die belastende Buchung auf dem Konto des Schuldners rückgängig machen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX 125/02 - NJW 2003, 243), und zwar selbst dann, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger im Valutaverhältnis nicht widerspruchsberechtigt ist oder gar missbräuchlich handelt (Palandt, a.a.O., § 676 f Rn. 30). Dies führt beim Senat zu dem Schluss, dass der Gläubiger bei der Einziehung seiner Forderungen mittels Lastschrift zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet ist und es zu seinen Obliegenheiten gehört, bei auftretenden Rücklastschriften die weitere Belieferung des Warenempfängers beispielsweise nur noch gegen vorherige Sicherheitsleistung vorzunehmen.
37Auch ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass der Ausgleich der offenen Forderungen mit einer Ausnahme zunächst in relativ kurzer Zeit erfolgt ist. Der Senat teilt ebenfalls die Auffassung, dass im Einzelfall bei einer Rücklastschrift nur eine "vorübergehende Stockung" im Zahlungsverhalten des Schuldners angenommen werden kann, die keine besonderen Konsequenzen für die weitere Geschäftsabwicklung nach sich ziehen muss (so Finanzgericht (FG) Berlin, Urteil vom 30. November 1999 - 7 K 7073/99 - Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst (DStRE) 2000, 489 (490)). Im dort entschiedenen Fall ist es soweit ersichtlich bis zur streitigen Lieferung nur zu einer einzigen Rücklastschrift gekommen, auch wenn zuvor schon Schecks des Warenempfängers nicht gedeckt oder Zahlungsziele überschritten worden waren. Der zitierten Entscheidung lässt sich aber keine generelle Aussage entnehmen, dass Rücklastschriften für die Beurteilung der Liquidität des Schuldners eher unbedeutend sind, wenn dieser die offene Forderung später dann doch noch erfüllt. Der Senat ist im Fall der Klägerin vielmehr der Ansicht, dass bei kurz nach Beginn der Geschäftsbeziehung auftretenden Rücklastschriften, die sich später auf eine Anzahl von mindestens 10 % der insgesamt abgewickelten Lieferungen summierten, schon ausreichende Hinweise auf Zahlungsschwierigkeiten des Warenempfängers bestanden haben. Die Klägerin hätte daher wegen des - wie dargestellt - risikobehafteten Zahlungsverkehrs ausreichende Vorkehrungen treffen müssen, will sie ihren Vergütungsanspruch wegen Zahlungsausfalls nicht verlieren.
38Dies hat die Klägerin offenbar auch so gesehen, denn anderenfalls ist nicht zu erklären, warum sie sich schon im März 1999 , also ca. 1/2 Jahr nach Beginn der Geschäftsbeziehung, eine Grundschuld der Geschäftsführerin ihres Warenempfängers als Sicherheit hat abtreten lassen.
39Die Einräumung einer Sicherheit kann durchaus ein Mittel sein, die Belieferung - trotz auftretender Zahlungsschwierigkeiten - fortzusetzen, ohne den Vergütungsanspruch zu verlieren (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Juni 2001 - VII B 269/00 - ZfZ 2002, 23 (24)). Dabei geht es allerdings nicht um die Frage, ob § 53 MinöStV eine derartige Maßnahme, wie die Klägerin meint, tatbestandlich fordert, was nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung nicht der Fall ist. Davon zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob die angebotenen Sicherheiten des Warenempfängers ausreichen, wenn - wie hier - trotz der dargestellten Hinweise auf Zahlungsschwierigkeiten wegen Rücklastschriften dieser weiter unverändert beliefert wird.
40Die der Klägerin eingeräumte Sicherheit war keineswegs ausreichend. Denn bei der Einräumung von Grundpfandrechten ist der Gläubiger auch verpflichtet zu prüfen, ob diese werthaltig sind. Die Einräumung von Grundpfandrechten genügt jedenfalls dann nicht, wenn vorrangig Grundpfandrechte in erheblicher Höhe bestehen (so ausdrücklich BFH, Beschluss vom 25. Juni 2001 - VII B 269/00 - a.a.O.). So liegt der Fall aber hier. Es bestanden ausweislich des Grundbuchauszugs des Amtsgerichts vorrangige Sicherheiten in Höhe von 360.000 DM und 200.000 DM zu Gunsten weiterer Gläubiger, die noch in voller Höhe valutierten. Für die Klägerin wären die vorrangigen Grundpfandrechte durch Einsichtnahme in das Grundbuch ohne weiteres erkennbar gewesen; zudem hätte sie als ordentlicher Kaufmann abklären müssen, in welcher Höhe die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten noch bestanden. Nach dem Beschluss des Amtsgerichts vom 17. November 2000 hatte das in Rede stehende Grundstück lediglich einen Verkehrswert von 325.000 DM, so dass der Klägerin wegen der eingetragenen vorrangigen Rechte von Anfang an hätte klar sein müssen, dass sie mit ihrer Forderung bei einer Verwertung ausfallen würde.
41Der Zahlungsausfall wäre durch die Einräumung einer werthaltigen Sicherheit im konkreten Fall auch zu vermeiden gewesen, denn für die beim Warenempfänger ausgefallene Mineralölsteuer hätte die Grundschuld über 120.000 DM nahezu vollständig zur Verfügung gestanden. Dabei macht es für den Senat keinen Unterschied, dass sich der Grund für die ursprünglichen Zahlungsschwierigkeiten der Klägerin im endgültigen Zahlungsausfall ihres Warenempfängers nach ihrem (der Klägerin) Vorbringen möglicherweise nicht realisiert hat, weil die Geschäftsführerin des Warenempfängers nach dem Urteil des Amtsgerichts Hagen vom 24. Juli 2001 ab einem bestimmten Zeitpunkt auch betrügerisch gehandelt hat. Denn ausweislich der Gründe des strafgerichtlichen Urteils wurde der Zahlungsausfall schließlich dadurch ausgelöst, dass der Ehemann der Geschäftsführerin des Warenempfängers vom Dach gefallen war, komplizierte Brüche erlitten hatte, so dass Wartungs- und Reparaturleistungen von Kraftfahrzeugen als weitere Einnahmequelle des Betriebs nicht mehr erbracht werden konnten, was wiederum zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten führte. Auch wenn damit zu den von Anfang an bestehenden Zahlungsschwierigkeiten ein weiteres Ereignis getreten ist, nämlich betrügerisches Verhalten, das für den endgültigen Zahlungsausfall ursächlich gewesen sein mag, ändert dieser Umstand nichts daran, dass auch für diesen Fall eine werthaltige Sicherheit zur Verfügung gestanden und die Klägerin sich hieraus in Höhe der ausgefallenen Mineralölsteuer hätte befriedigen können.
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
43Der Senat hat nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zugelassen. Zu der Frage der Bedeutung von Rücklastschriften im Zahlungsverkehr bei anschließendem Forderungsausgleich und den sich hieraus ergebenden Konsequenzen für den Vergütungsanspruch nach § 53 Abs. 1 MinöStV ist bisher - soweit ersichtlich - noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen. Die Frage ist auch deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil das Lastschriftverfahren im modernen Zahlungsverkehr ein übliches und anerkanntes Verfahren ist. Insbesondere ist nicht geklärt, welche Maßnahmen der Lieferant von versteuertem Mineralöl bei auftretenden Rücklastschriften ergreifen muss, damit er seinen Vergütungsanspruch nicht verliert.