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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
2Der Kläger ist der Vater des am . April 1975 geborenen Sohnes D.
3Die Prognose-Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes für das Kalenderjahr 2001 sandte der Kläger im März 2001 an den Beklagten zurück. Die Felder betreffend die Einnahmen bzw. Bezüge des Kindes waren jeweils mit einem Querstrich versehen.
4Mit Schreiben vom 30. Mai 2001 wies der Kläger darauf hin, dass sein Sohn D nach Ablegen der ersten juristischen Staatsprüfung zum 1. Juli 2001 eine Referendarstelle beim Landgericht zugewiesen bekommen habe. Er erziele somit ab diesem Zeitpunkt ein eigenes Einkommen, welches die Grenze von 13.000 DM jährlich überschreiten werde.
5Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger auf, eine Ausbildungsbescheinigung ausgefüllt zurückzusenden. Ausweislich der Ausbildungsbescheinigung war der Sohn D als studentische Hilfskraft beschäftigt. Seine Vergütung betrug für Januar 2001 593,80 DM und für den Zeitraum von Februar bis Juni 2001 613,59 DM/ monatlich.
6Am 16. Juli 2001 ging eine weitere Ausbildungsbescheinigung beim Beklagten ein. Danach betrug die monatliche Bruttoausbildungsvergütung für den Monat Juli 2001 1.865,27 DM und ab August 2001 1.927,44 DM. Der Beklagte errechnete daraufhin in einer Prognoseentscheidung für 2001 eine Gesamtsumme der Einkünfte und Bezüge des Sohnes in Höhe von 13.164,22 DM.
7Mit Bescheid vom 30. Oktober 2001 hob er mit Wirkung vom 1. Januar 2002 die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind D auf.
8Mit Schreiben vom 27. Mai 2002 forderte der Beklagte den Kläger auf, Nachweise über die Gesamtbruttoeinkünfte des Sohnes für das Jahr 2001 vorzulegen. In der Folgezeit übersandte der Kläger sodann den Einkommensteuerbescheid des Sohnes für das Jahr 2001. Danach betrugen die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit des Sohnes 20.756 DM. Die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften beliefen sich auf ./. 6.852 DM; der Gesamtbetrag des Einkommens war mit 20.756 DM angegeben. Von dem Gesamtbetrag des Einkommens kamen wiederum u.a. Ausbildungs-/ Weiterbildungskosten in Höhe von 1.358 DM zum Abzug.
9Dazu überreichte der Kläger eine Ermittlung seines Steuerberaters betreffend die Einkünfte und Bezüge des Sohnes D. Darin wurden die Einkünfte und Bezüge berechnet unter Abzug der negativen Einkünfte von den positiven Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, sodass danach als maßgebliche Einkünfte und Bezüge ein Betrag von 12.564 DM verblieb.
10Mit Schreiben vom 12. September 2002 wies der Beklagte daraufhin, dass sich das Einkommen des Sohnes D im Jahre 2001 nach Abzug der Werbungskostenpauschale auf 20.756 DM belaufen habe. Laut Bundesfinanzhof wirke sich ein Verlustvortrag nur auf die Besteuerung, nicht jedoch auf den Kindergeldanspruch aus. Zugleich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er noch Werbungskosten für 2001 geltend machen könne.
11Im Anschluss daran machte der Kläger geltend, dass dem Höchstbetrag von 14.040 DM folgende Einkünfte und Bezüge seines Sohnes gegenüberzustellen seien:
12Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit 22.756,00
14abzgl. Werbungskosten
15(Arbeitnehmer-Pauschbetrag) ./. 2.000,00
16Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit 20.756,00 20.756,00
17Einnahmen aus Kapitalvermögen 82,00
18abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag ./. 82,00
19Einkünfte aus Kapitalvermögen 0,00 0,00
20Veräußerungsverluste aus privaten
21Veräußerungsgeschäften
22mit Wertpapieren i. S. d. § 23 EStG ./. 5.825,00
23abzgl. Werbungskosten ./. 1.027,00
24Einkünfte aus
25privaten Veräußerungsgeschäften ./. 6.852,00 ./. 6.852,00
26Einkünfte und Bezüge gesamt 13.904,00
27Des weiteren seien in 2001 Ausbildungskosten von 1.358,71 DM angefallen, die sein Sohn aus eigenen Einkünften bestritten habe. Darüber hinaus machte der Kläger geltend, dass es sich bei dem Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Einkommensteuergesetz -EStG- nicht um einen Verlustvortrag, sondern um einen in 2001 tatsächlich entstandenen Verlust und damit um negative Einkünfte des Jahres 2001 handele. Dieser Verlust erfahre lediglich die Einschränkung, dass er einkommensteuerrechtlich nur mit positiven Einkünften der gleichen Einkunftsart und nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden könne.
28Dem Schreiben beigefügt war eine Gewinn- und Verlustaufstellung betreffend private Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahre 2001. Darüber hinaus machte der Kläger Ausbildungskosten für seinen Sohn wie folgt geltend:
2920.03.2001 Uni , Studiengebühr 225,00
3118.09.2001 Uni , Studiengebühr 229,51
32Fahrkosten zur Universität
3360 Tage x 1,5 km x 0,58 DM x 2 104,40
34nach Umzug zur Str.
358 Tage x 10 km x 0,58 DM x 2 92,80
36197,20 197,20
37Lehrveranstaltung 18.08. bis 24.08.2001
38Teilnahmebeitrag lt. Bescheinigung 535,00
39Mehraufwendungen für Verpflegung
402 Tage x 16 DM 32,00
415 Tage x 48 DM 240,00
42272,00 272,00
43Ausbildungskosten 2001 gesamt 1.358,71
44Mit Schreiben vom 26. Oktober 2002 wies der Beklagte daraufhin, dass die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) gemäß § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG als Verlustvor-/rücktrag im Sinne des § 10 d EStG für Folge- bzw. Vorjahre zu berücksichtigen seien. Eine Verrechnung mit anderen positiven Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 EStG sei somit ausdrücklich ausgeschlossen und nicht vorzunehmen. Auf das Entstehungsjahr des Verlustes (Realisierung) 2001 komme es nicht an.
45Mit Schreiben vom 28. Oktober 2002 führte der Kläger sodann aus:
46Nach Bundesfinanzhof -BFH-, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2000, S. 566 entspreche der Begriff der Einkünfte der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG. Nach § 2 Abs. 2 EStG seien Einkünfte bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der Gewinn und bei den übrigen Einkunftsarten (des § 2 Abs. 1 EStG) der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gehörten über § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 EStG zu den übrigen Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG. Nach § 2 Abs. 2 EStG i. V. m. § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG seien die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG) der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten andererseits. Im vorliegenden Fall habe der Sohn im Jahre 2001 entsprechend der vorstehenden Ermittlungsmethode negative Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren in Höhe von insgesamt ./. 6.852 DM erzielt. Diese negativen Einkünfte erführen über § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG zwar die Einschränkung, dass eine Verrechnung mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten ausgeschlossen werde und nur ein Verlustabzug nach Maßgabe des § 10 d EStG mit positiven Einkünften der selben Einkunftsart des Vorjahres bzw. der Folgejahre möglich sei. Entsprechend der dargelegten Normenkette handele es sich gleichwohl und unzweifelhaft zunächst einmal um (negative) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 EStG. Die Einschränkung der Verrechnungsmöglichkeit von Verlusten sei lediglich eine Regelung im Hinblick auf die Ermittlung der Summe der Einkünfte. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG stelle jedoch auf die Einkünfte und nicht auf die Summe der Einkünfte ab. Bei Überschuss-Einkunftsarten sei nach wie vor auf das Zufluss-Abfluss-Prinzip abzustellen. Zum Anderen komme nach der Kommentierung von Schmidt, § 32 EStG Rz. 28, wegen des maßgeblichen § 2 Abs. 1 EStG ein Verlustabzug nach § 10 d EStG eben nicht als negative Einkunft in Betracht. Die Rechtsansicht des Beklagten stehe damit im Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofes -BFH/NV- 2002, 22). Würde man einerseits durch Berufung auf § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften im Entstehungsjahr unberücksichtigt lassen, andererseits der BFH-Rechtsprechung folgend den Verlustabzug nach § 10 d EStG für die Folgejahre ausschließen, hätte dies zur Folge, dass derartige Verluste zu keinem Zeitpunkt abzugsfähig wären. Für die Ermittlung des Grenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG seien deshalb die in 2001 erlittenen Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften als negative Einkünfte für das Jahr 2001 zu berücksichtigen.
47Mit Bescheid vom 16. Dezember 2002 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind D mit Wirkung vom 1. Januar 2001 gemäß § 70 Abs. 4 EStG auf. Zur Begründung verwies er ergänzend darauf, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, weil der Sohn D Einkünfte und Bezüge von mehr als 14.040 DM im Kalenderjahr 2001 habe. Von den Bruttoeinnahmen des Sohnes aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 22.456 DM habe der Kläger 2.000 DM Arbeitnehmer-Pauschbetrag, 1.358 DM besondere Ausbildungskosten (ohne weitere Erläuterung bzw. Nachweis) sowie 6.852 DM negative Einkünfte in Abzug gebracht. Eine Prüfung der besonderen Ausbildungskosten in Höhe von 1.358 DM habe man mangels Erläuterung und Auswirkung auf das Überschreiten der Grenze der Einkünfte nicht vorgenommen. Die negativen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften seien gemäß § 23 Abs. 2 Satz 8 EStG ausschließlich von dem im gleichen Jahr erzielten Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften abziehbar. Ein Abzug als Verlustvortrag bzw. Verlustrücktrag im Sinne des § 10d EStG für Folge- bzw. Vorjahre könne ebenfalls ausschließlich zur Verminderung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften erfolgen. Mit Urteil vom 24. August 2001 habe der Bundesfinanzhof festgestellt, dass ein Verlustabzug nach § 10d EStG bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht berücksichtigt werde. Die von dem Kläger vorgenommene Verrechnung mit anderen positiven Einkünften sei nicht zulässig. Die vorgenannten Aspekte hätten zur Folge, dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften in Bezug auf eine Kindergeldgewährung völlig ohne Berücksichtigung blieben.
48Zugleich forderte der Beklagte zuviel gezahltes Kindergeld in Höhe von 3.240 DM zurück.
49Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2003 Einspruch ein. Zur Begründung wiederholte er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend macht er geltend, § 10d EStG Abs. 1 Satz 1 EStG gehe von negativen Einkünften, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, aus. Diese Regelung wäre vollkommen sinnwidrig und überflüssig, wenn Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften eben nicht als negative Einkünfte anzusehen seien. Also könne es sich bei der Beschränkung des Ausgleichs von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nur um eine Vorschrift handeln, die bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte anzuwenden sei. Für den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG seien jedoch die einzelnen Einkünfte und Bezüge und nicht die Summe der Einkünfte relevant. Dementsprechend sei der Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Wertpapieren schon aus diesen Gründen zu berücksichtigen.
50Sinn und Zweck des Grenzbetrages von 14.040 DM sei es, eine kindbedingte Entlastung nur dort durchzuführen, wo tatsächlich die Leistungsfähigkeit der Eltern gemindert sei. Dies sei dann der Fall, wenn die Kinder auf Grund niedriger eigener Einkünfte und Bezüge (unter 14.040 DM) auf zusätzliche Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen seien. Im Ergebnis würden hierbei alle Einnahmen des Kindes in Geld oder Geldeswert zusammengerechnet, die zur Bestreitung des Unterhaltes oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet und nicht zweckgebunden seien. Über den weit gefassten Begriff der Bezüge komme es nicht darauf an, ob die Zuflüsse steuerbar oder steuerpflichtig seien. So fänden z. B. auch Spielgewinne, einmalige Geldgeschenke oder der Kapitalanteil einer Rente aus einer gesetzlichen Rentenversicherung Berücksichtigung. Es werde also darauf abgestellt, welche Summe an zugeflossenen Geldmitteln dem Kind innerhalb eines Jahres zur Bestreitung seines Unterhalts und seiner Berufsausbildung zur Verfügung gestanden hätten. Diese Summe erhöhe sich u. a. durch Zuflüsse aus Gewinnen privater Veräußerungsgeschäfte. Dementsprechend und der Logik folgend müssten erlittene Verluste aus solchen Geschäften auch zu einer Minderung führen, da in Höhe dieser Verluste die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kindes beeinträchtigt worden sei.
51Auch vor diesem Hintergrund sei der bisher seitens des Beklagten vertretene Rechtsstandpunkt als systemwidrig anzusehen. Folgte man der Auffassung des Beklagten, würden Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften grundsätzlich immer unberücksichtigt bleiben, soweit nicht zufälligerweise im gleichen Jahr entsprechende ausgleichsfähige Gewinne erzielt worden seien, obwohl das Kind tatsächlich entsprechend weniger Geldmittel für seinen Unterhalt zur Verfügung gehabt habe.
52Mit Einspruchsentscheidung vom 21. März 2003 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers unter Bezugnahme auf seine bisherigen Ausführungen als unbegründet zurück. Ergänzend machte er geltend, dem Sohn hätten Mittel zur Verfügung gestanden, welche den Grenzbetrag überstiegen hätten. Der erlittene Verlust habe diese Verfügbarkeit nicht geschmälert. Einer weiteren Entlastung bedürfte der Kläger insoweit nicht.
53Mit der am 24. April 2003 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
54Ergänzend macht er geltend, er habe ausgeführt, dass für den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die einzelnen Einkünfte und Bezüge und nicht die Summe der Einkünfte relevant sei. Gemeint gewesen sei in diesem Zusammenhang, dass für die Prüfung des Grenzbetrages nicht die Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG, sondern die zusammengerechneten einzelnen Einkünfte und Bezüge des Kindes maßgebend seien. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG bestimme für die Berücksichtigung eines volljährigen Kindes, dass "die Einkünfte und Bezüge" eines Kindes, die zum Unterhalt oder zur Berufsausbildung bestimmt und geeignet seien, nicht mehr als 14.040 DM betragen dürften. Dies könne nur so verstanden werden, dass die einzelnen ermittelten Einkünfte und Bezüge mit ihrem anschließend zusammengerechneten Betrag den Grenzbetrag von 14.040 DM gegenüberzustellen seien. Es sei keinerlei Einschränkung erkennbar, dass nur positive, aber keine negativen Einkünfte zu berücksichtigen seien. Die seitens des Beklagten vertretene Rechtsauffassung entbehre somit der gesetzlichen Grundlage.
55Der Kläger beantragt,
56den Bescheid vom 16. Dezember 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. März 2003 aufzuheben.
57Der Beklagte beantragt,
58die Klage abzuweisen.
59Zur Begründung nimmt er auf die Ausführungen in den ergangenen Bescheiden Bezug.
60Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
61Entscheidungsgründe
62Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 16. Dezember 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Streitjahr die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld an den Kläger nicht mehr gegeben waren, da der Sohn des Kläger Einkünfte und Bezüge erzielt hat, die über dem für das Streitjahr 2001 maßgeblichen Grenzbetrag von 14.040,- DM lagen.
63Nach § 70 Abs. 4 EStG ist eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 EStG überschreiten. Diese Voraussetzungen lagen hier vor, da erst nach Ablauf des Kalenderjahres 2001 feststand, dass der Sohn des Klägers insgesamt Einkünfte erzielt hatte, deren Höhe die Einkommensgrenze für 2001 von 14.040,- DM (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG 2001) überschritten hatte.
64Für ein Kind, das - wie im Streitfall der Sohn des Klägers - das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag Kindergeld gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG vorliegen (§§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2, 67 Abs. 2, 72 Abs. 7 EStG). Danach besteht ein Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a EStG) oder es sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG).
65Im Streitfall lagen die Kindergeldvoraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG während des gesamten Jahres 2001 vor. Der Sohn des Klägers befand sich bis zum Abschluss des Studiums mit Bestehen des ersten juristischen Staatsexamens (März 2001) und ab Beginn der Referendarausbildung (1. Juli 2001) in der Ausbildung zum Juristen (zum Referendariat als Berufsausbildung vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 2000 VI B 108/99, BStBl II 2000, 398).
66Der zwischen diesen Ausbildungsabschnitten liegende Zeitraum - gerechnet von dem Datum des Prüfungszeugnisses, dem 1. März 2001, bis zum 1. Juli 2001 - betrug auch nicht mehr als vier Monate, denn eine Übergangszeit von vier Monaten ist immer dann anzunehmen, wenn - wie hier - der nächste Ausbildungsabschnitt in dem Monat nach Ablauf des vierten vollen Kalendermonats, in dem das Kind sich nicht in Ausbildung befunden hat, beginnt (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 105/01, BStBl II 2003, 847).
67Gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG setzt der Kindergeldanspruch jedoch zusätzlich voraus, dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, den Jahresgrenzbetrag - von 14.040,- DM im Jahr 2001 - nicht überschreiten.
68Der Begriff der "Einkünfte" in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entspricht nach ständiger Rechtsprechung des BFH der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG sowie dem Begriff der Einkünfte i.S.d. § 33a Abs. 1 Satz 4 und des § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG (grundlegend: BFH-Urteil vom 21. Juli 2000 VI R 153/99, BStBl II 2000, 566).
69Sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG, zu denen gemäß § 22 Nr. 2 EStG Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG und gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG insbesondere solche aus Veräußerungsgeschäften von Wertpapieren gehören, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt, sind danach der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
70§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG spricht demgegenüber zwar von "Gewinn und Verlust aus Spekulationsgeschäften". Diese Bezeichnung stellt jedoch lediglich eine sprachliche systemwidrige Ungenauigkeit ohne besondere Folgen dar. Einnahmen i.S.d. § 8 Abs. 1 EStG stellt der Veräußerungspreis dar; zu den Werbungskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 EStG zählen neben den Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG).
71Dementsprechend hat der Sohn des Klägers zwar aus Veräußerungsgeschäften von Wertpapieren im Streitjahr - wie im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen - sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG in Höhe von ./. 6.852 DM erzielt.
72Eine Berücksichtigung des dem Sohn entstandenen Verlustes im Rahmen des § 32 Abs. 4 EStG - wie seitens des Klägers gefordert - scheidet jedoch angesichts des in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG getroffenen Verbots eines vertikalen Verlustausgleichs aus. Wenngleich die Regeln über den Verlustausgleich i.S.d. § 2 Abs. 3 EStG, d.h. die Saldierung von positiven und negativen Einkünften eines Veranlagungszeitraumes, grundsätzlich auch bei der Berechnung der Einkünfte i.S.d. § 32 Abs. 4 EStG zur Anwendung kommen, muss im Zusammenhang mit § 2 Abs. 3 EStG - und dann dementsprechend auch im Zusammenhang mit § 32 Abs. 4 EStG - ein Verlustausgleich unterbleiben, sofern eine spezielle Vorschrift - wie hier der § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG - einen solchen vertikalen bzw. horizontalen Ausgleich ausdrücklich ausschließt.
73Die so auch schon vom Beklagten vertretene Rechtsansicht steht nicht im Widerspruch zum Urteil des BFH vom 24. August 2001 (VI R 169/00, BStBl II 2002, 250). Das vorgenannte Urteil betraf die Frage, ob bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein im Rahmen der Einkommensteuerberechnung gewährter Verlustabzug zu berücksichtigen ist. Diese Frage stellt sich vorliegend jedoch schon deshalb nicht, weil etwaige Verluste gemäß § 23 Abs. 3 Satz 8 2. HS EStG im Streitjahr nicht nach § 10 d EStG abgezogen werden dürfen.
74Soweit der Kläger geltend macht, u.a. wegen der vorgenannten Rechtsprechung sei im vorliegenden Fall eine Berücksichtigung des Verlustes bei der Frage der Kindergeldgewährung nicht nur im Streitjahr sondern insgesamt ausgeschlossen, führt dies nicht zu der Annahme, das Verbot des vertikalen Verlustausgleichs müsse im Zusammenhang mit der Einkünfteberechnung i.S.d. § 32 Abs. 4 EStG durchbrochen werden. Bereits der BFH hat in dem zuletzt genannten Urteil zu Recht hervor gehoben, dass zwischen der Möglichkeit einer steuerwirksamen Saldierung aus Gründen der Steuergerechtigkeit und den Umständen, die sich bei den Voraussetzungen des Kindergeldanspruches auswirken, unterschieden werden muss.
75Im Übrigen teilt das Gericht die Annahme des Klägers, dass es so "nie" zu einer Berücksichtigung eines Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften käme, nicht. Nach § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG mindern die Verluste "nach Maßgabe" des § 10 d EStG die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 erzielt hat oder erzielt. Dieser Minderung "nach Maßgabe" des § 10d EStG steht die vorgenannte BFH-Rechtsprechung, die ausschließlich einen Verlustabzug nach § 10d EStG betrifft, nach Auffassung des Senats nicht entgegen.
76Da die Einkünfte des Sohnes des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit unstreitig 20.756,- DM betrugen, mag dahin stehen, ob ein weiterer Betrag von 1.358,71 DM als Einkünfte, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt waren (§ 32 Abs. 4 Satz 5, 2. HS. EStG), außer Ansatz bleiben konnte. Denn selbst nach Abzug dieser Summe würde die maßgebliche Einkommensgrenze noch um 5.357,29 DM überschritten.
77Angesichts des Vorstehenden ist auch die Rückforderung des für die Monate Januar bis Dezember 2001 bereits ausgezahlten Kindergeldes rechtmäßig.
78Das monatlich gezahlte Kindergeld zählt seit dem 1. Januar 1996 zu den Steuervergütungen (§ 31 Satz 3 EStG). Ist eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages (§ 37 Abs. 2 AO).
79Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn das Kindergeld für die Zeit von Januar bis Dezember 2001 wurde - wie bereits ausgeführt - "ohne rechtlichen Grund" an den Kläger gezahlt.
80Die Kostenentscheidung der nach alledem abzuweisenden Klage ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.