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Finanzgericht Düsseldorf, 11 K 4122/02 BG

Datum:
12.02.2004
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 4122/02 BG
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2004:0212.11K4122.02BG.00
 
Tenor:

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 23.12.1998 für Zwecke der Schenkungsteuer vom 03.03.2000, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.06.2002, wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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