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Finanzgericht Düsseldorf, 11 K 3126/01 F

Datum:
02.04.2004
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 3126/01 F
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2004:0402.11K3126.01F.00
 
Tenor:

Die Bescheide des Beklagten über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1995 bis 1997 vom 12.01.2000 in Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26.04.2001 werden dahingehend abgeändert, dass die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1995 um 623.414 DM, für das Jahr 1996 um 640.700 DM und für das Jahr 1997 um 646.026 DM herabgesetzt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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