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Die Einspruchsentscheidung vom 16.11.2001 wird aufgehoben.
Unter Änderung des Bescheides vom 19.02.2001 wird die Einkommensteuer 1999 auf 8.401,55 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 95 % und der Beklagte zu 5 %.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
G r ü n d e :
2Streitig ist, ob eine Abfindung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Großbritannien im Inland besteuert werden kann.
3Der mit seiner Ehefrau, der Klägerin, zusammenveranlagte Kläger war seit 1983 bis zum 28.02. des Streitjahres bei der Versorgungseinrichtung der britischen Streitkräfte in Deutschland, NAAFI, beschäftigt; sein Arbeitsort war A . Er war als britischer Staatsangehöriger Mitglied des zivilen Gefolges der NATO-Streitkräfte; sein Familienwohnsitz befand sich außerhalb des Kasernengeländes in O .
4Im Streitjahr bezog der Kläger von der NAAFI u.a. einen Betrag von 19.523,79 Pfund Sterling. Ausweislich eines Schreibens der NAAFI an den Kläger vom 09.01.1999 handelte es sich dabei um eine Abfindungszahlung im Rahmen des Personalabbaus; mit dieser Zahlung seien alle Ansprüche des Beschäftigungsschutzes abgegolten.
5Der Beklagte beließ den im Streitjahr von der NAAFI bezogenen laufenden Arbeitslohn steuerfrei und unterwarf ihn lediglich dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b des Einkommensteuergesetzes -EStG-. Die Abfindung minderte der Beklagte um den Freibetrag gemäß § 3 Nr.9 EStG i.H.v. 16.000 DM und setzte den sich sodann bei Anwendung eines Umrechnungskurses von 2,92 DM ergebenden Betrag von 41.009 DM als steuerpflichtigen Arbeitslohn an; gemäß Art. XV DBA sei insoweit die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat vorzunehmen.
6Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage.
7Die Kläger machen geltend, die Abfindung unterliege allein der britischen Besteuerung. Nach der Spezialvorschrift des Art. IX DBA seien sämtliche Vergütungen aus öffentlichen Kassen des Vereinigten Königreichs von der Steuer der Bundesrepublik befreit. Eine Differenzierung zwischen laufendem Gehalt und Abfindung sei nicht zulässig. Zudem habe der Beklagte einen unzutreffenden Umrechnungskurs angewandt; die Abfindung betrage lediglich 39.461 DM. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Klagevorbringens wird auf die Schriftsätze vom 17.12.2001 und 05.05.2002 Bezug genommen.
8Die Kläger beantragen,
9unter Änderung des angefochtenen Bescheides die Abfindungszahlung
10auf 39.461 herabzusetzen und sie ebenso wie den laufenden Lohn der
11NAAFI zu behandeln.
12Der Beklagte beantragt,
13die Abfindungszahlung auf 39.461 DM herabzusetzen und im Übrigen
14die Klage abzuweisen.
15Die Klage ist überwiegend unbegründet.
16Die Abfindung ist unter Anwendung des zutreffenden Umrechnungskurses auf 39.641 DM herabzusetzen, wie auch die Beteiligten übereinstimmend annehmen. Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid dagegen rechtmäßig; die Abfindung unterliegt der deutschen Besteuerung.
17Gemäß Art. XV DBA werden Einkünfte, die in den vorhergehenden Vorschriften nicht behandelt worden sind und die von einer in einem der Gebiete ansässigen und dort damit steuerpflichtigen Person bezogen werden, nur in diesem Gebiet besteuert.
18Nach dieser subsidiären Vorschrift wird die von dem Kläger im Inland bezogene Abfindung der deutschen Besteuerung unterworfen, da die Abfindung nicht den vorrangigen Regelungen der Art. III bis XIV DBA unterfällt.
19Insbesondere ist hier nicht die Vorschrift des Art. IX DBA einschlägig. Nach dieser Bestimmung sind Vergütungen, die aus öffentlichen Kassen des Vereinigten Königreiches für gegenwärtig oder früher erbrachte Dienst- oder Arbeitsleistungen an einen britischen Staatsangehörigen gezahlt werden, von der Steuer der Bundesrepublik frei. Die gesetzliche Voraussetzung der Zweckbestimmung der Vergütung für "gegenwärtig oder früher erbrachte" Leistungen ist hier nicht erfüllt.
20Entgegen der Ansicht der Kläger erfasst die Vorschrift nicht uneingeschränkt sämtliche Vergütungen aus öffentlichen Kassen. Die nach dem (eindeutigen) Gesetzeswortlaut erforderliche Zweckbestimmung verlangt einen Veranlassungszusammenhang mit der gegenwärtig oder früher erbrachten Arbeitsleistung (vgl. Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. IX Großbritannien Rdn.6).
21Die Abfindung der NAAFI stellt zwar eine Vergütung aus einer öffentlichen Kasse dar und ist den Einkünften des Klägers aus Arbeit zuzuordnen (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 24.02.1988 I R 143/84, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1988, 819; vom 10.07.1996 I R 83/95, BStBl II 1997, 341). Jedoch handelt es sich nicht um eine Vergütung für die frühere Tätigkeit des Klägers bei der NAAFI i.S.v. Art. IX DBA. Ausweislich des Schreibens der NAAFI, vertreten durch die Sozialplanberaterin, vom 09.01.1999 an den Kläger hat der Arbeitgeber die Abfindung nach dem vereinbarten Sozialplan im Rahmen des Personalabbaus und zur Abgeltung aller Ansprüche des Beschäftigungsschutzes gezahlt. Mit der vom Leistenden gegenüber dem Empfänger getroffenen Bestimmung ist hier die Vergütung vor allem zukunftsgerichtet und soll dem Kläger den Übergang in den neuen Beruf erleichtern. Dagegen weist sie weder nach ihrem Anlass (Personalabbau) noch nach ihrer Berechnung (Sozialplan) noch nach ihrem rechtlichen Hintergrund (Abgeltung von Ansprüchen des Beschäftigungsschutzes) einen Bezug zu der ehemaligen Tätigkeit des Klägers für die NAAFI auf (i.E. ebenso die beiden o.a. BFH-Urteile).
22Die Einkommensteuer 1999 berechnet sich wie folgt:
23zu versteuerndes Einkommen bisher DM
24Abfindung bisher - 41.009 DM
25Abfindung lt. Urteil + 39.461 DM
26- 1.548 DM
27zu versteuerndes Einkommen lt. Urteil DM
28zu versteuern mit Progressionsvorbehalt
29nach der Splittingtabelle
30DM % DM
31zu versteuern nach § 34 Abs.1 EStG: DM + 10.285 DM
32Einkommensteuer lt. Urteil DM
33umgerechnet EUR
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs.1 S.1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war wegen der Schwierigkeit des Falls notwendig, § 139 Abs.3 S.3 FGO.