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Finanzgericht Düsseldorf, 7 K 6600/01 E

Datum:
30.06.2003
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 6600/01 E
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2003:0630.7K6600.01E.00
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid 1996 vom 17.12.2002 wird dahingehend geändert, dass weitere Werbungskosten (Fahrtkosten) bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 4.610 DM sowie Sonderausgaben (gezahlte Kirchensteuer) in Höhe von 615 DM berücksichtigt werden.

Der Einkommensteuerbescheid 1997 vom 17.12.2002 wird dahingehend geändert, dass weitere Werbungskosten (Fahrtkosten) bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 12.915 DM sowie Sonderausgaben (gezahlte Kirchensteuer) in Höhe von 444 DM berücksichtigt werden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 78,5 v.H. und der Beklagte in Höhe von 21,5 v.H.

Die Revision wird zugelassen.

 
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