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Finanzgericht Düsseldorf, 6 K 130/02 F

Datum:
19.08.2003
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 130/02 F
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2003:0819.6K130.02F.00
 
Schlagworte:
Feststellungsbescheid Insolvenz Insolvenzforderung nichtigkeit nichtig Einspruchsentscheidung Insolvenzverfahren Insolvenzverwalter
Normen:
AO § 251 Abs. 3; AO § 347 Abs. 1 Nr. 1; AO § 125 Abs. 1
Leitsätze:

Zur Nichtigkeit eines als "Einspruchsentscheidung" bezeichneten Feststellungsbescheides gem. § 251 Abs. 3 AO.

 
Tenor:

Die Einspruchsentscheidung vom 11.12.2001 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die mit dem Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 Abgabenordnung verbundene Einspruchsentscheidung vom 20.08.2001 nichtig ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 
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