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Der Beschluss vom 11. September 2001 wird dahin abgeändert, dass die Vollziehung der Haftungsbescheide vom 13. März 2000, geändert durch die Bescheide vom 3. Mai 2000, in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2001 bis einen Monat nach Bekanntgabe des Urteils in der Hauptsache oder bis zur anderweitigen Erledigung der 1. Instanz des Hauptsacheverfahrens in Höhe folgender Beträge aufgehoben wird:
Ensemble 1 1.114,19 EUR
Ensemble 2 932,44 EUR
Ensemble 3 1.209,58 EUR
Ensemble 4 810,27 EUR
Ensemble 5 1.077,77 EUR
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
G r ü n d e:
2I.
3Die Antragstellerin ist eine 'Gesellschaft' ausländischen Rechts, die in der Zeit vom 1996 bis 1999 an fünf Abenden in A Musik- und Tanzveranstaltun-gen mit Ensembles aus verschiedenen Ländern aufführte. Der Antragsgegner - das Finanzamt - nahm die Antragstellerin gem. § 50 a Abs. 5 S. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die von den Ensembles bzw. von den Künstlern nach § 50 a Abs. 4 EStG geschuldete Steuer in Haftung. Dabei schätzte das Finanzamt die Höhe der von der Antragstellerin an die Ensembles bzw. Künstler ausgezahlten Vergütungen. Einen Abzug für etwaige Werbungskosten oder Betriebsausgaben der Ensembles bzw. Künstler nahm das Finanzamt nicht vor.
4Gegen die Haftungsbescheide hat die Antragstellerin unter dem Aktenzeichen 18 K 2318/01 E Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Der Senat hat mit Beschluss vom 11. September 2001 (Aktenzeichen 18 V 2317/01 A (E), Bl. 55 bis 68 der Gerichtsakte) die Aufhebung der Vollziehung der Haftungsbescheide abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
5Die Antragstellerin beantragt nunmehr erneut die Aufhebung der Vollziehung. Sie verweist darauf, dass die Frage, ob der Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG gemeinschaftsrechtswidrig ist, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung nach Art. 234 des EG-Vertrages vorgelegt worden ist (Aktenzeichen C-234/01 - Rechtssache Gerritse). Sie verweist auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 13. März 2003 (auszugsweise veröffentlicht in IStR 2003, 269). Danach sei damit zu rechnen, dass der EuGH einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht feststellen werde. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass ihr erneuter Antrag auf Aufhebung der Vollziehung zulässig sei, da neue Erkenntnisse vorlägen, die den Steuerabzug rechtswidrig erscheinen ließen.
6Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
7den Beschluss vom 11. September 2001 dahin abzuändern, dass die Vollziehung der Haftungsbescheide vom 3. Mai 2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. März 2001 aufgehoben wird.
8Der Antragsgegner beantragt,
9den Antrag abzulehnen;
10hilfsweise, die Vollziehung der Haftungsbescheide nur gegen Sicherheitsleistung aufzuheben.
11Das Finanzamt hält den Antrag für unzulässig. Neue rechtliche Argumente rechtfertigten keinen neuen Antrag nach § 69 Abs. 6 S. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Aus den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH gehe hervor, dass die Regelung des § 50 a Abs. 4 EStG grundsätzlich nicht gegen Art. 59 (jetzt Art. 49) des EG-Vertrages verstoße.
12Im Hinblick auf den Hilfsantrag, die Vollziehung nur gegen Sicherheitsleistung aufzuheben, verweist das Finanzamt darauf, dass die Haftungsschulden bereits gezahlt seien und eine Vollstreckung in das Ausland nur unter erschwerten Umständen möglich sei.
13Der EuGH hat mit Urteil vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache Gerritse (C-234/01, IStR 2003, 458; FR 2003, 779) wie folgt entschieden:
14II.
17Der Antrag ist zulässig und teilweise begründet.
18Die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Gerritse ist ein neuer Umstand im Sinne des § 69 Abs. 6 S. 2 FGO. Die Einschränkung, dass ein erneuter Antrag nur bei veränderten Umständen zulässig ist, soll das Finanzgericht davor bewahren, wiederholt mit denselben Aussetzungsanträgen, aber anderen Begründungen konfrontiert zu werden (Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, § 69 FGO Rn. 166 m.N.). Anders verhält es sich jedoch, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung divergierende Entscheidungen anderer Gerichte nicht berücksichtigt hat (Koch in Gräber, FGO, 5. A. 2002, § 69 Rb. 199 m.N.). In einem solchen Fall spricht der mit der Vorschrift vom Gesetzgeber verfolgte Entlastungszweck nicht gegen eine neue Entscheidung; vielmehr gebietet das Interesse an der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes eine erneute Überprüfung der ursprünglichen Entscheidung. Die Entscheidung des EuGH zur Unvereinbarkeit der Bruttoquellenbesteuerung nach § 50 a Abs. 4 EStG mit dem Gemeinschaftsrecht rechtfertigt eine erneute Entscheidung über die Aufhebung der Vollziehung der Haftungsbescheide. Denn aus der Entscheidung des EuGH können sich - allein im Hinblick auf die Akzessorietät der Haftungsschuld - auch Konsequenzen für die Haftung der Antragstellerin nach § 50 a Abs. 5 EStG ergeben.
20Da die Haftungsschuld akzessorisch zu der Steuerschuld ist, dürfte aber auch die Haftungsinanspruchnahme der Antragstellerin gegen Art. 49 und 50 EG-Vertrag verstoßen, soweit das Finanzamt den Haftungsbetrag an der Bruttovergütung bemessen hat. Wenn wie im Streitfall die Höhe der Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht bekannt ist, geht der Senat jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung davon aus, dass die Höhe der Betriebsausgaben oder Werbungskosten auch im Rahmen des Haftungsverfahrens gem. § 162 der Abgabenordnung (AO) geschätzt werden muss (so auch Grams, IStR 2003, 460, 461). Vor diesem Hintergrund schätzt der Senat mangels anderweitiger Anhaltspunkte, dass die Werbungskosten oder Betriebsausgaben der beschränkt Steuerpflichtigen, für deren Steuerschulden die Antragstellerin in Haftung genommen wurde, 50% der vom Finanzamt geschätzten Bruttovergütung betragen haben. Daraus folgt, dass die Vollziehung des Haftungsbescheides in Höhe der Hälfte des Haftungsbetrages aufgehoben werden muss.
24Der vom EuGH vorgesehene Vergleich der Steuersätze, die sich nach § 50 a Abs. 4 EStG und bei der Versteuerung nach dem progressiven Tarif (ohne Grundfreibetrag) ergeben würden, lässt sich im Streitfall nicht durchführen. Das Finanzamt konnte keine Feststellungen über die Rechtsform der Ensembles und die Vertragsbeziehungen zwischen der Antragstellerin und den Ensembles bzw. den Künstlern treffen. Es steht damit nur fest, dass die in Frage kommenden Vergütungsgläubiger beschränkt steuerpflichtig waren, nicht jedoch, ob als Vergütungsgläubiger Körperschaften im Sinne des § 2 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) oder die Künstler selbst anzusehen sind. Der Vergleich des in § 50 Abs. 4 EStG vorgesehenen Steuersatzes von 25% mit einer progressiven Tarifbelastung setzt voraus, dass feststeht, dass die Vergütung an beschränkt Steuerpflichtige gezahlt worden ist, deren Einkünfte, soweit sie unbeschränkt steuerpflichtig wären, nach einem progressiven Tarif besteuert würden. Soweit sich dies im Haftungsverfahren nicht aufklären lässt, braucht das Finanzamt nicht zugunsten des Haftungsschuldners zu unterstellen, dass die Vergütung an eine Vielzahl von natürlichen Personen gezahlt worden ist, deren Einkünfte, soweit sie unbeschränkt steuerpflichtig wären, nur dem Eingangssteuersatz oder einer unter 25% liegenden progressiven Tarifbelastung unterliegen würden. Denn es obliegt dem Haftungsschuldner im Sinne des § 50 a Abs. 5 EStG (Vergütungsschuldner), seine vertraglichen Beziehungen zu dem Vergütungsgläubiger offen zu legen, sofern er hieraus für sich günstige Schlüsse ziehen will (vgl. auch § 73 d S. 2 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung - EStDV).
25| Ensemble | Haftungsbetrag in DM | auszusetzender Betrag in DM | auszusetzender Betrag in EUR |
| 1 | 4.358,31 | 2.179,16 | 1.114,19 |
| 2 | 3.647,38 | 1.823,69 | 932,44 |
| 3 | 4.731,48 | 2.365,74 | 1.209,58 |
| 4 | 3.169,49 | 1.584,75 | 810,27 |
| 5 | 4.215,87 | 2.107,94 | 1.077,77 |
| Summen | 20.122,53 | 10.061,27 | 5.144,25 |