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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten um die steuermindernde Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten sowie um die steuerliche Berücksichtigung von als Ausbildungs- bzw. Fortbildungskosten geltend gemachten Aufwendungen.
3Der Kläger war, nachdem er drei Semester Chemie studiert hatte, im Veranlagungszeitraum 1999 und im Streitjahr 2000 als Soldat der Bundesmarine tätig. Er wohnt in D. Im Streitjahr war er unter anderem auf einem Flugkörperschnellboot der Marine im Rahmen der Radarüberwachung tätig. Das Jahreslogbuch des Schnellbootes weist für das Streitjahr 109 Seetage und 130 Abwesenheitstage, darunter einige Tage in Auslandshäfen, auf. In den Zeiten, in denen das Boot in seinem Heimathafen lag, arbeitete der Kläger in den Kasernen in P und später in K. In den Kasernen bereitete der Kläger die Manövereinsätze auf dem Schnellboot vor und nach; er übernahm in den Kasernen auch andere Aufgaben wie z.B. den Telefondienst.
4Zum Jahresende 2000 schied der Kläger aus der Bundesmarine aus und begann eine Ausbildung zum IT-Kaufmann bei der Firma S, die vom Arbeitsamt unterstützt wurde. Er erzielte im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit keine steuerpflichtigen Einkünfte. Seit August 2002 arbeitet der Kläger bei der Firma V.
5In der Zeit vom November 1997 bis zum November 1998 hatte der Kläger einen Computer und diverse Komponenten erworben. Im Einzelnen handelt es sich um:
6Computer angeschafft am 12. November 1997 1.864,15 DM
7Grafikkarte, Tastatur angeschafft am 16. Januar 1998 350,75 DM
8CD-Rom Laufwerk etc. angeschafft am 20. November 1998 482,85 DM
9Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopien der Rechnungen (Bl. 4 bis 6 d.A.) Bezug genommen.
10Bei der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer für das Jahr 1999 berücksichtigte das Finanzamt Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung des Klägers als Soldat für die Dauer von drei Monaten. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 Fahrtkosten für Zwischenheimfahrten von D nach K bzw. O in Höhe von 10.760 DM, Aufwendungen für Fachliteratur in Höhe von 200 DM, Kontoführungsgebühren in Höhe von 30 DM sowie Bewerbungskosten (Arbeitsmaterialien und Fahrten zum Arbeitsamt und zu verschiedenen Unternehmen) in Höhe von 396 DM als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit geltend, die das Finanzamt steuermindernd berücksichtigte.
11Darüber hinaus machte der Kläger Verpflegungsmehraufwendungen für insgesamt 129 Tage, die er auf dem Schnellboot und in anderen Häfen verbracht hat, in Höhe von insgesamt 9.685 DM geltend, die das Finanzamt nicht berücksichtigte. Der Kläger setzte für 106 Tage jeweils Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von 74 DM, für 6 Tage in ausl. Häfen jeweils 78 DM, für 14 Tage in ausl. bzw. ausl. Häfen je 84 DM und für 3 Tage in ausl. Häfen je 66 DM an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung des Klägers (Bl. 39, 40, 41, 50, 51 d.A.) und die Kopie des Jahreslogbuchauszuges (Hefter zur Einkommensteuer 2000) Bezug genommen.
12Sein Einspruch hatte nur teilweise Erfolg, nämlich hinsichtlich der Anerkennung weiterer Werbungskosten im Zusammenhang mit Telefongesprächen in Höhe von 687 DM. Mit der Klage begehrt der Kläger die Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen und Ausbildungskosten. Der Kläger trägt vor: Seine Tätigkeit habe er überwiegend in den Kasernen in K und P ausgeübt. Er habe nicht zur festen Besatzung des Schnellbootes gehört. Auf dem Schnellboot habe er sich nur bei Fahrten ins Ausland und zu Manöverzwecken aufgehalten. Als regelmäßige Arbeitsstätte sei deshalb nur die jeweilige Kaserne anzusehen.
13Sofern dessen ungeachtet das Schnellboot als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen sei, müssten die Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten im Zusammenhang mit einer doppelten Haushaltsführung des Klägers berücksichtigt werden, da die Unterbringung jeweils von der Kaserne auf das Boot verlagert worden sei; mit jedem Ortswechsel beginne eine neue dreimonatige Frist, innerhalb derer der Kläger Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen könne.
14Weiterhin seien die Kosten für Fahrten zu den Universitäten in H und W und zu Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien in E und D in Höhe von 1.196 DM (insgesamt ca. 2.300 km x 0,52 DM), Absetzung für Abnutzung für seinen Computer in Höhe von 800 DM und pauschale Telefonkosten in Höhe von 50 DM als Sonderausgaben oder als vorweggenommene Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen. Den Computer habe er angeschafft, um sich während seiner Bundeswehrzugehörigkeit laufend im PC-Bereich zu bilden.
15Der Kläger beantragt,
16den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 18. April 2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Oktober 2001 dahin abzuändern, dass weitere Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 9.685 DM sowie Ausbildungskosten in Höhe von 1.800 DM als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden;
17hilfsweise für den Fall, dass das Boot als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, Aufwendungen in Höhe von 9.685 DM unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung steuermindernd zu berücksichtigen;
18hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Zulassung der Revision.
19Der Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Das beklagte Finanzamt ist der Ansicht, das Schnellboot sei die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers, sodass ein Verpflegungsmehraufwand nicht entstanden sei. Die Aufwendungen für den Erwerb eines Computers und die Fahrtkosten stellten weder Ausbildungs- noch Werbungskosten dar.
22Entscheidungsgründe
23Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
24Der Kläger hatte sowohl auf dem Schnellboot als auch in der jeweiligen Kaserne seine regelmäßige Arbeitsstätte. Ein Arbeitnehmer kann nebeneinander mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben, wenn er an verschiedenen Orten mit einer gewissen Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit wesentliche Teile seiner Arbeitsleistung erbringt (Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Reisekosten" Rn. 39 m.N.). Die Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit der Tätigkeit des Klägers auf dem Schnellboot steht außer Frage. Der Kläger hat sich im Streitjahr an immerhin 129 Tagen auf dem Schnellboot aufgehalten. Insofern kommt der Tätigkeit des Klägers auf dem Boot schon zeitlich eine wesentliche Bedeutung zu.
27Darüber hinaus ist anzunehmen, dass die Tätigkeit eines Soldaten der Marine an Bord seines Schiffes gegenüber seiner Tätigkeit in einer Kaserne nicht von untergeordneter Bedeutung, sondern seine eigentliche Aufgabe ist (so auch Finanzgericht Brandenburg vom 14. April 1999 4 K 1133/98 E, EFG 1999, 769). Dies gilt auch dann, wenn der Soldat während seines Aufenthaltes im Heimathafen in einer Kaserne und nicht an Bord des Schiffes untergebracht ist. Für die Annahme, dass die Teilnahme an den Manövern und den Fahrten des Schnellbootes die wesentliche Tätigkeit des Klägers als Soldat war, spricht schon, dass der Kläger seine Einsätze zur See in der Kaserne vor- und nachbereitet hat. Das Verfassen von Berichten bzw. das Vor- und Nachbereiten von Manövern in der Kaserne kann nicht als die eigentliche und zentrale Aufgabe eines Soldaten der Marine angesehen werden, sodass die Einsätze zur See demgegenüber nur von untergeordneter Bedeutung wären. Eine Kommandierungsverfügung und ähnliche Unterlagen, die zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hätten beitragen können, sind nach Angaben des Klägers nicht mehr vorhanden.
28Ebenso wenig kann der Dienst auf einem Boot der Marine als Fahrtätigkeit (R 37 Abs. 1 S. 6 Nr. 2, Abs. 4 S. 3 LStR 2003) angesehen werden. Wegen der Möglichkeit eines Marinesoldaten, sich an Bord des Bootes zu verpflegen, kann der Dienst auf einem Schnellboot nicht dem typischen Fall der Fahrtätigkeit - beispielsweise der Fahrtätigkeit von Berufskraftfahrern - gleichgestellt werden (Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort "Schiffspersonal" Rn. 14). Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 3 EStG kann als Fahrtätigkeit nur eine Tätigkeit angesehen werden, bei der gerade infolge der mit der Tätigkeit verbundenen Ortsveränderung typischerweise ein Verpflegungsmehraufwand - insb. durch die Notwendigkeit, sich in Gaststätten etc. verpflegen zu müssen - eintreten kann (für die Rechtslage vor dem Jahressteuergesetz 1996: Bundesfinanzhof - BFH - Urteil vom 21. Januar 1994 VI R 56/91, BStBl. II 1994, 417 zur Anwendung des A. 37 Abs. 5 S. 3 LStR 1993 auf einen Fährschiffer; Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 19. Januar 1995 II 200/93 bei juris zu Binnenschiffern). Die Verpflegungssituation auf einem Boot der Marine unterscheidet sich unter diesem Gesichtspunkt nicht von der Unterbringung in einer Kaserne.
30Hinsichtlich der Fahrtkosten und der Telefonkosten fehlt es insofern schon an einer hinreichend substantiierten Darlegung, dass und wofür dem Kläger entsprechende Aufwendungen entstanden sind. Im Zusammenhang mit dem Computer ist für den Senat nicht erkennbar, inwieweit der Kläger den Computer über das übliche Maß hinaus zum Erwerb spezifischer Fachkenntnisse eingesetzt hat, die für seine spätere Tätigkeit bei der Firma V von Nutzen waren. Zudem fehlt es an einem hinreichend engen zeitlichen Zusammenhang mit der Einkunftserzielung. Im Streitjahr war der Kläger noch lange Zeit unentschieden, welche Ausbildung er anstreben sollte. Es war zu dieser Zeit noch nicht absehbar, dass der Kläger nach der Ausbildung zum IT-Kaufmann, bei der er keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielte, ab August 2002 bei der Firma V eingestellt würde.
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