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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
2Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Ehemann, der Kläger, war in den Streitjahren 1996/1997 Sparkassendirektor, die Ehefrau Hausfrau.
3Die Kläger reichten am 20.3.2000 beim Beklagten die Einkommensteuererklärungen für 1996 und 1997 ein. Darin waren Bruttoarbeitslöhne des Klägers von jeweils über 300.000,-- DM und Verluste aus Land- und Forstwirtschaft von ./. 21.506,-- DM (1996) und ./. 28.593,-- DM (1997) sowie Einnahmen aus Kapitalvermögen unterhalb des Sparerfreibetrags erklärt. Später - im Einspruchsverfahren - erklärte der Kläger zusätzlich sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) aus der Vermietung eines PKW's an einen Herrn CA, woraus sich laut der -seitens des Beklagten nach Grund und Höhe nicht akzeptierten - Berechnung des Klägers Einkünfte von 1.842,20 DM (1996) und 963,60 DM (1997) ergaben. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft basierten auf Feststellungsbescheiden vom 17.7.1998 (für 1996) und vom 11.6.1999 (für 1997).
4Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22.5.2000 die Durchführung der Einkommensteuerveranlagungen ab und begründete dies unter anderem damit, daß der Kläger zwar zu dem Personenkreis des § 10 c Abs. 3 EStG gehöre, die Lohnsteuer in den genannten Jahren aber nicht nach der allgemeinen, sondern nach der besonderten Lohnsteuertabelle erhoben worden sei.
5Der Einspruch der Kläger gegen die Ablehnung der Veranlagungen blieb erfolglos. Der Beklagte führte in der Einspruchsentscheidung vom 11.4.2001 und in seinen vorausgegangenen Schreiben u.a. folgendes aus:
6Auch unter Berücksichtigung der behaupteten Einnahmen aus der Vermietung eines Kraftfahrzeugs seien neben den einem Lohnsteuerabzug unterliegenden Arbeitseinkünften keine anderen Einkünfte von saldiert mehr als 800,-- DM (Veranlagungsfall des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG) erzielt worden, so daß mangels anderer Pflichtveranlagungsumstände eine Veranlagung für 1996 und 1997 nur nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, d.h. aufgrund eines fristgerechten Antrags, durchgeführt werden dürfe. Da aber dieser Antrag nicht bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden jeweiligen zweiten Kalenderjahres gestellt worden sei (für 1996 also bis zum 31.12.1998 und für 1997 bis zum 31.12.1999), komme eine Veranlagung nicht in Betracht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 Abgabenordnung -AO-) wegen Versäumung der zweijährigen Antragsfrist könne nicht gewährt werden, weil die Verspätung verschuldet sei. Die behauptete Unkenntnis des Klägers hinsichtlich der Notwendigkeit eines Veranlagungsantrags rechtfertige keine Wiedereinsetzung. Der Hinweis des Klägers auf das komplizierte Steuerrecht, das er nicht zu durchschauen vermöge, ändere daran nichts, denn der Kläger sei als Vorstandsmitglied einer der größten Sparkassen in den neuen Bundesländern mit einem Bildungsniveau und mit Kenntnissen im täglichen und außerordentlichen Geschäftsverkehr ausgestattet, die über den Stand des einfachen Bürgers lägen. In den Anleitungen zu den Einkommensteuererklärungsvordrucken sowie im "Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler" seien außerdem entsprechende Hinweise enthalten. Weder die berufliche Belastung des Klägers noch seine Krankheit, die ihn nach eigenen Angaben vom 9.8. bis 18.8.1999 und vom 23.8. bis 3.9.1999 zur stationären Behandlung im Krankenhaus gezwungen habe, entschuldige, daß er in der übrigen Zeit seine Steuererklärungen nicht ordnungsgemäß erledigt und die Antragsfristen gewahrt habe. Ihm habe auch zugemutet werden können, einen Steuerberater zu beauftragen. Zudem habe seine Ehefrau, die Klägerin, gleichfalls die Steuererklärungen anfertigen und abgeben müssen, ohne daß insoweit Hinderungsgründe angegeben worden seien. Nicht die Arbeitsüberlastung und die Erkrankung des Klägers, sondern das Hinausschieben der Steuererklärungen wegen einer anderen Gewichtung der zu erledigenden Aufgaben sei ursächlich für die Versäumung der Antragsfristen gewesen. Bei diese Sachlage könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger die äußerste den Umständen des Falles angemessene Sorgfalt i.S. der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei der Erledigung seiner steuerlichen Angelegenheiten angewendet habe. Dazu sei auch zu vermerken, daß die Kläger schon früher, als sie noch der Pflichtveranlagung unterlagen, ihre Einkommensteuererklärungen verspätet abgegeben hätten, nämlich am 18.10.1993 für 1991 und 1992, am 3.6.1996 für 1993 bis 1995 und nunmehr am 20.3.2000 für 1996 bis 1998. Daraus lasse sich ein Bewußtsein für eine jährlich pünktliche Abgabe der Steuererklärungen nicht erkennen. Auch alle weiteren geltend gemachten Gründe für die Notwendigkeit einer Veranlagung seien nicht stichhaltig. Der Wortlaut des Gesetzes sei eindeutig, und auch der Hinweis der Kläger auf die Grundlagenbescheide vom 17.7.1998 und 11.6.1999 führe zu keiner Möglichkeit, die Veranlagungen 1996 und 1997 durchzuführen; weder § 171 Abs. 10 AO noch § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO erlaubten eine Veranlagung nach Ablauf der Antragsfrist.
7Die Kläger haben dagegen Klage erhoben, die ihre Prozeßvertreter in Anlehnung an die Einspruchsbegründungen u.a. wie folgt begründen:
8Die Klägerin selbst sei der deutschen Sprache und des deutschen Steuer- und Rechtssystem als Hausfrau nur bedingt kundig, so daß ihr kein Verschulden an der Versäumung an der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG vorgeworfen werden könne. Der Kläger sei Sparkassendirektor, habe sich seit 1991 mit dem Aufbau eines funktionierenden Sparkassensystems in den neuen Bundesländern - hier in der Sparkasse in Z-Stadt - befaßt, sei arbeitsüberlastet gewesen und habe mit einer 50 bis 60-Stunden-Woche der besonderen Situation in den neuen Bundesländern ein Höchstmaß an persönlichem Einsatz bis hin zur Vernachlässigung seiner eigenen Gesundheit gewidmet, wobei - wie der Kläger im Einspruchsverfahren formulierte - die "Steuererklärungen, die...zu erheblichen Steuererstattungsbeträgen führten,...nach meiner Einschätzung Zeit" hatten, "da ich dem Staat nichts schuldig war". Zwar verfüge der Kläger über einen überdurchschnittlichen Kenntnis- und Bildungsstand, jedoch reiche das für den Vorwurf, er habe die Rechtsänderung des Gesetzgebers zu § 46 EStG, nämlich die mit der Novellierung erfolgte Streichung des § 46 Abs. 1 EStG, schuldhaft verkannt, nicht aus. Der Beklagte habe auch den Krankheitszustand des Klägers nicht hinreichend gewürdigt, denn die Behandlung des Nierenkarzinoms des Klägers habe dessen stationären Aufenthalt im Jahre 1999 notwendig gemacht, mit der Folge, daß die aufgrund der lang anhaltenden Dauer der Krankheit und der vor- und postoperativen Krankheitsbehandlung eine Belastungssituation für die gesamte Familie eingetreten sei, die zu einer nachteiligen Entscheidung über die Frist bezüglich einer entsprechenden Veranlagung geführt habe. Dies habe der Beklagte ermessensfehlerhaft verkannt. Abgesehen von diesem subjektiven Verschuldensaspekt verkenne der Beklagte die objektive rechtliche Auswirkung der Gesetzesänderung. Mit dieser Gesetzesänderung habe das Gesetz lediglich bereinigt werden sollen, ohne daß eine materiellrechtliche Änderung der bisherigen Rechtslage beabsichtigt gewesen sei; insoweit sei es bei einer weiterhin notwendigen Pflichtveranlagung geblieben, ohne daß es auf die Versäumung der Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ankomme. Nach alledem sei der Beklagte zu verpflichten, die entsprechenden Einkommensteuerveranlagungen vorzunehmen, hilfsweise sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
9Die Kläger beantragen,
10den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 22.5.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.4.2001 zu verpflichten, sie - die Kläger - zur Einkommensteuer entsprechend den Einkommensteuererklärungen für 1996 und 1997 zu veranlagen, hilfsweise die Revision zuzulassen; zudem sei die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er verweist hauptsächlich auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
14Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre schriftsätzlichen Stellungnahmen im Einspruchs- und Klageverfahren, auf die angefochtene Einspruchsentscheidung sowie auf die nachfolgenden Urteilsgründe Bezug genommen.
15Die Klage ist unbegründet.
16Der Beklagte hat den Streitfall zutreffend beurteilt. Das Gericht macht von der Vereinfachungsregel des § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) Gebrauch und folgt - mit ergänzenden Bemerkungen - den Gründen der angefochtenen Einspruchsentscheidung vom 11.4.2001.
17Weitergehende ergänzende Ausführungen bedarf es nicht.
19Die Kosten des Rechtsstreits tragen nach § 135 Abs. 1 FGO die Kläger. Für die beantragte Zulassung der Revision besteht kein Grund. Da die Kläger die Kosten tragen, bedarf es keiner Anordnung nach § 138 Abs. 3 Satz 3 FGO.