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Finanzgericht Düsseldorf, 6 K 6362/99 K,G,F

Datum:
16.04.2002
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 6362/99 K,G,F
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2002:0416.6K6362.99K.G.F.00
 
Tenor:

Unter Abänderung der Körperschaftsteuerbescheide 1993 und 1994 und der Feststellungsbescheide gem. § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1993 und 31.12.1994 (sämtliche Bescheide vom 20.10.1998) sowie der Gewerbesteuer-Messbescheide 1993 und 1994 vom 28.10.1998 - sämtlich in der Fassung der Einspruchsentscheidungen vom 07.09.1999 - werden

1. die Körperschaftsteuer in der Weise festgesetzt, dass (unter Korrektur der Gewerbesteuer-Rückstellungen) einkommenserhöhend als verdeckte Gewinnausschüttungen gem. Textziffer 17 des Außenprüfungsberichts vom 23.07.1998 nur noch 71.396,00 DM (1993) bzw. 141.466,00 DM (1994) angesetzt werden; das Herstellen der Ausschüttungsbelastung ist insoweit auf diese Beträge zu beschränken; die Einkommensbeträge, die Tarifbelastung und die Körperschaftsteuererhöhungs- bzw. -minderungsbeträge werden entsprechend festgestellt;

2. die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals unter Berücksichtigung der geänderten Einkommensbeträge und der geänderten Tarifbelastung festgestellt;

3. die Gewerbesteuer-Messbeträge unter Ansatz der geänderten Einkommensbeträge herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung der geänderten Körperschaftsteuerbeträge und Gewerbesteuer-Messbeträge sowie der geänderten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 29 v.H., der Beklagte zu 71 v.H..

 
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