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Finanzgericht Düsseldorf, 1 K 5974/99 E

Datum:
08.11.2002
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 5974/99 E
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2002:1108.1K5974.99E.00
 
Tenor:

Der Einkommensteuerbescheid 1989 vom 18.06.1999 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer auf 2.927,66 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens bis zum 08.11.2002 werden den Klägern zu 90 % und dem Beklagten zu 10 % und für die Zeit danach den Klägern zu 82 % und dem Beklagten zu 18 % auferlegt.

Der Streitwert wird bis zum 08.11.2002 auf 4.757,06 EUR und für die Zeit danach auf 2.667,92 EUR festgesetzt.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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