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Finanzgericht Düsseldorf, 1 K 2937/99 U

Datum:
26.04.2002
Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 2937/99 U
ECLI:
ECLI:DE:FGD:2002:0426.1K2937.99U.00
 
Tenor:

Der Umsatzsteuerbescheid 1994 vom 03.04.1998 in Gestalt der Einspruchsaentscheidung vom 09.04.1999 wird dahingehend abgeändert, dass die Umsatzsteuer auf 29.029,41 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 18 % und der Beklagte zu 82 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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