Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
G r ü n d e :
2Die Klägerin, die A GmbH & Co. KG (fortan: A-KG, vormals: B GmbH & Co. KG), stellt alkoholfreie Getränke unter Verwendung von Mineralwasser her. Sie gehört zur Firmengruppe B, zu der neben der Klägerin die C GmbH & Co. KG (fortan: C-KG) und die D GmbH & Co. KG (fortan: D-KG) jeweils als Betriebsgesellschaften sowie die E GmbH & Co. KG (fortan: E-KG) als Besitzgesellschaft gehören.
3Da die E-KG als Besitzgesellschaft keine gewerbliche Tätigkeit ausübt, werden deren Einkünfte und Vermögen steuerrechtlich den Betriebsgesellschaften zu je 1/3 als Sonderbetriebseinnahmen bzw. Sonderbetriebsvermögen zugerechnet. Diese Behandlung ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
4Im Amtsblatt für die Stadt W vom .09.1988, S. ist bekanntgemacht worden, daß für die B GmbH & Co. KG die Bewilligung des Rechts zur Zutageförderung von mineralisiertem Grundwasser aus der Wassergewinnungsanlage "X" beantragt worden ist und Einwendungen gegen das Vorhaben innerhalb der Auslegungsfrist geltend gemacht werden können.
5Mit Bescheid vom .03.1989 hat die Stadt W der B GmbH & Co. KG laut deren Antrag vom .11.1985 eine bis zum 01.01.1994 befristete widerrufliche, wasserrechtliche Erlaubnis erteilt. Dabei hat die Stadt W in Aussicht gestellt, die beantragte wasserrechtliche Bewilligung nach Abschluß aller noch erforderlichen Untersuchungen und Vervollständigungen der für die Erteilung der Bewilligung notwendigen Antragsunterlagen zu erteilen.
6Mit Bescheid vom .11.1993 hat die Stadt W schließlich der B GmbH & Co. KG auf Anträge vom .11.1985 und .02.1992 die wasserrechtliche Bewilligung befristet bis zum 01.03.2022 erteilt. In der Begründung heißt es:
7"Nach Anhörung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Grundstückseigentümer wurde dem Antragsteller vorerst unter Auflagen eine bis zum 01.01.1994 befristete wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, mineralisiertes Grundwasser aus den o.g. Tiefbrunnen im beantragten Umfang zu fördern, um es als Mineralwasser oder Heilwasser bzw. zur Herstellung mineralwasserhaltiger Getränke zu verwenden. Die befristete wasserrechtliche Erlaubnis wurde erteilt, um vor Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung Kenntnisse über das neue Mineralwasservorkommen, die Ergiebigkeit und gegenseitige Beeinflussung der einzelnen Brunnen und über mögliche Änderungen des Chemismus des mineralisierten Grundwassers zu erhalten. Die bisherige Förderung auf der Grundlage der wasserrechtlichen Erlaubnis vom .03.1989 in der Fassung des Änderungsbescheides vom .02.1991 wird als Großversuch angesehen. Auf zusätzliche Pumpversuche wurde aufgrund der gebotenen sparsamen Verwendung des mineralisierten Grundwasservorkommens bewußt verzichtet."
8Eine bei der Klägerin sowie bei der E-KG durchgeführte Betriebsprüfung -BP- für die Jahre 1986 - 1988 führte u.a. zu folgenden Feststellungen (auf die BP-Berichte der
9A-KG und der E-KG vom .06.1993 wird Bezug genommen):
10Die BP hat für die Heiz- und Verteilerzentrale der E-KG eine Abschreibungsdauer von 15 Jahren angenommen (auf Tz. 17 des BP-Berichts der E-KG wird Bezug genommen).
12Die BP hat für die Bemessung der Abschreibungen für Rohrleitungen von der "X" bis zum Betrieb eine Nutzungsdauer entsprechend der für Brunnen von 15 Jahren angesetzt (auf Tz. 19 des BP-Berichts der E-KG wird Bezug genommen).
14Die BP hat für die Rohrleitungen der Wasserverteilung von den Puffertanks zu den Anlagen (Leitungen im Betrieb) eine Abschreibungsdauer von 8 Jahren angesetzt (auf Tz. 20 des BP-Berichts der E-KG wird Bezug genommen).
16Die BP hat für die Brunnen X eine Nutzungsdauer von 15 Jahren zugrundegelegt (auf Tz. 21 des BP-Berichts der E-KG wird Bezug genommen).
18Die BP hat für die Abschreibung der Herstellungskosten in früheren Jahren hergestellter Brunnen einen über 7 Jahre liegenden Abschreibungszeitraum angesetzt (auf Tz. 22 des BP-Berichts der E-KG wird Bezug genommen).
20Die Klägerin hat aus Mitteln der regionalen Wirtschaftsförderung einen Investitionszuschuß erhalten. Bei der Aufteilung dieses Zuschusses auf "Brunnen und Leitungen" ist die BP von einer Nutzungsdauer von 15 Jahren ausgegangen (Tz. 13 des BP-Berichts der A-KG).
22Die in den Streitjahren 1986 bis 1988 gebildeten Rückstellungen für die Verpflichtung zur Zahlung von Flaschen- und Kistenpfand (Pfandrückstellung) hat die BP ergebniswirksam vermindert. Dabei hat sie als Ausgangswert für die Ermittlung der Pfandrückstellung den Saldo einer Pfandliste per 31.12.1988 zugrundegelegt. Die Existenz dieser Liste war von der Klägerin zunächst bestritten worden, die Liste wurde indes später im Rahmen einer Durchsuchung aufgefunden. Im Verhältnis zur Pfandverbindlichkeit laut Buchführung ergab sich danach ein verminderter Rückstellungsbetrag.
24Die BP kürzte die Pfandrückstellung darüber hinaus um xxxxxx,-- DM. Dabei handelt es sich um 50 % der Mehrrücknahmen von Pfandflaschen und -kisten, die die Klägerin in ihrer Buchführung sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter -GWG- abschrieb. Ausschlaggebend für die Kürzung war die Überlegung der BP, daß es in diesem Umfang zu brunneneigenem Leergutzugang und nicht zu einem Ankauf von Fremdleergut gekommen sei, so daß in entsprechender Höhe die Pfandrückstellung zu vermindern sei, wie sich auch aus dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen -BMF- vom 25.07.1989 - IV B 2 - S 2137 - 46/89 - an die Arbeitsgemeinschaft der alkoholfreien Getränkeindustrie ergebe.
25Desweiteren verminderte die BP die Rückstellung, indem sie den prozentualen Anteil für die Nichtinanspruchnahme aus dem Pfand in Folge von Flaschenbruch, Flaschenverlust oder Zweckentfremdung mit 0,4 % (1,9 % abzüglich 1,5 %) ansetzte. Maßgeblich hierfür war eine im Rahmen der Durchsuchung aufgefundene Liste über Fehl- und Fremdflaschen im Leerguteingang, aus der sich eine Fehlquote von 1,5 % ergab. Außerdem kürzte die BP die Pfandrückstellung um Kistenbruch i.H. von 0,025 % des Kistenabsatzes.
26 27Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tz. 20 des BP-Berichts der A-KG Bezug genommen.
28Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ am .08.1993 entsprechend geänderte Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1986 bis 1988.
29Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden wie folgt erhöht:
301986 xxxxxx,-- DM (zuvor: ./. xxxxx DM)
311987 ./. xxxxx,-- DM (zuvor: ./. xxxxx DM)
321988 xxxxxxx,-- DM (zuvor: xxxxxx DM).
33Die dagegen gerichteten Einsprüche hat das FA mit Einspruchsentscheidung vom .01.1994 als unbegründet zurückgewiesen. Das FA hat hierzu in der Einspruchsentscheidung u.a. folgendes ausgeführt:
34Bei der Heiz- und Verteilerzentrale handele es sich nicht um eine Raumheizungsanlage, für die eine Nutzungsdauer von 8 bis 10 Jahren in Betracht komme, sondern um eine Verteilerzentrale mit Heizung für den gesamten Betrieb. Der Ansatz einer 15jährigen Nutzungsdauer für Verteilungsanlagen (Dampf, Gas und Luft) sei nicht zu beanstanden.
36Die Nutzungsdauer für Rohrleitungen von der X bis zum Betrieb sei entsprechend der Nutzungsdauer für Brunnen nach der amtlichen AfA-Tabelle mit 15 Jahren anzusetzen. Die 8jährige Nutzungsdauer für Kunststoffwasserleitungen beziehe sich nur auf solche Leitungen, die im Betrieb vorhanden seien. Wegen der befristeten Erlaubnis der Stadt W, längstens bis zum 01.01.1994 Wasser zu entnehmen, könne die Nutzungsdauer für die vorbezeichneten Wirtschaftsgüter nicht verkürzt werden. Erst wenn tatsächlich feststehe, daß eine weitere wirtschaftliche Nutzung nicht mehr möglich sei, könne diese im Wege einer Teilwertabschreibung zum Bilanzstichtag berücksichtigt werden.
3839
Die Nutzungsdauer der vorgenannten Wirtschaftsgüter könne aus den oben dargelegten Gründen nicht deshalb verkürzt werden, weil die (wasserrechtliche) Erlaubnis der Stadt W zur Entnahme von Mineralwasser bis zum 01.01.1994 befristet gewesen sei.
41Die Nutzungsdauer für die Brunnenleitungen betrage entsprechend den amtlichen AfA-Tabellen 15 Jahre.
43Für den Ansatz der Rückstellung sei die aufgefundene Liste maßgeblich. Ihr Saldo entspreche weitgehend den vorgelegten Ausgangsrechnungen des Jahres 1988. Die angesetzten Bruchquoten für Flaschen und Kisten würden auch bei anderen Betrieben angesetzt. Es handele sich um Durchschnittsquoten für Mineralbrunnenbetriebe, die das Bundesamt für Finanzen ermittelt habe. Die Schätzung der brunneneigenen Mehrrückgaben sei nicht zu beanstanden. Eine tatsächliche Verständigung über den Ansatz der Pfandrückstellungen zum 31.12.1985 sei nicht zustandegekommen. Somit habe die Möglichkeit bestanden, die Rückstellung in1986 um xxxxx,-- DM gewinnerhöhend aufzulösen.
45Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung vom .01.1994 verwiesen.
46Hiergegen hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie folgendes vorträgt:
4748
Bei der Heiz- und Verteilerzentrale stehe die Funktion der Verteilung heißen Wassers für Zwecke der Beheizung von Fabrikations-Lagerhallen sowie der Abfüllanlage im Vordergrund. Diese Funktion gebe der Anlage das Gepräge. In Bezug auf die Nutzungsdauer könne diese Anlage nicht analog zu reinen Verteilungsanlagen beurteilt werden, deren Funktion auf die reine Vermittlung von flüssigen bzw. gasförmigen Stoffen aller Art beschränkt sei. Aufgrund der betriebsindividuellen Erfahrungen der Vergangenheit sei eine Nutzungsdauer von 9 Jahren angemessen. Dies gelte insbesondere in Anbetracht der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Anlagen, die - wie im Streitfall - mit der Produktion unmittelbar bzw. mittelbar in Beziehung stünden.
50Für die Abschreibung der von der X zum Betrieb führenden Rohrleitungen sei eine Nutzungsdauer von 7 Jahren anzusetzen. Für die Bemessung der Nutzungsdauer sei die technische Lebensdauer entscheidend. Diese hänge in erster Linie von den Einsatzbedingungen sowie den verwendeten Materialien ab. Die Leitungen bestünden im Streitfall aus Kunststoff. Es sei nicht erkennbar, warum im Erdreich verlegte Kunststoffleitungen eine längere Lebensdauer aufweisen sollten als solche in - zum Teil überdachten und laufend gewarteten - Betrieben. Der Ansatz einer 7jährigen Nutzungsdauer für die Kunststoff-Wasserleitungen nach den Angaben in den AfA-Tabellen 1990 des I-Verlages sei daher zutreffend. Im übrigen sei im Streitfall zu berücksichtigen, daß die Möglichkeit der Nutzung der Anlagen mit Ablauf der befristeten Erlaubnis zur Wasserentnahme zum 01.01.1994 nicht mehr gegeben sei. Nach Maßgabe des Vorsichtsprinzips habe sie aufgrund der zeitlich begrenzten Nutzungserlaubnis eine Nutzungsdauer von längstens 7 Jahren ansetzen müssen. Zum Bilanzstichtag 31.12.1988 hätten noch keine Anhaltspunkte für eine anderweitige Nutzungsdauer vorgelegen.
52Die Rohrleitungen der Wasserverteilung in den Puffertanks zu den Anlagen unterlägen Veränderungen in der Ausgestaltung und Zusammensetzung der durch sie verbundenen Anlagen. Eine Nutzungsdauer für die Wasserverteilung, die über die Nutzungsdauer der Anlagen hinausgehe, sei damit wirtschaftlich nicht gerechtfertigt. Entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Anlagen sei daher auch die Nutzungsdauer für die Rohrleitungen mit 6 Jahren festzusetzen.
54Aufgrund der befristeten wasserrechtlichen Erlaubnis sei die Nutzungsdauer der Brunnen X wirtschaftlich und technisch begrenzt. Es sei daher eine Nutzungsdauer von 7 Jahren anzusetzen.
56Die zusätzlich vom FA als nachträgliche Herstellungskosten aktivierten Aufwendungen seien nach Abschnitt 44 Abs. 11 Einkommensteuerrichtlinien -EStR- auf die voraussichtliche Restnutzungsdauer des Wirtschaftsgutes, für das sie aufgewendet worden seien, zu verteilen. Die Restnutzungsdauer sei in diesem Fall neu zu schätzen. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen sei eine Restnutzungsdauer von 7 Jahren anzusetzen.
58Die Klägerin hat angekündigt, diesen Punkt gesondert zu begründen. Eine solche Begründung ist indes nicht erfolgt.
60Das FA habe zu Unrecht angenommen, daß Leergutkäufe rückstellungsmindernd zu berücksichtigen seien. Den daraus gezogenen Schlußfolgerungen bei der Wertermittlung der Rückstellung sei zu widersprechen. Der Anteil eigenen Leerguts könne bei der Bemessung der Rückstellungshöhe allenfalls in Höhe des Marktanteils, der auf das Einzugsgebiet bezogen werden müsse, angesetzt werden. Ein Anteil von 50 % sei jedenfalls unzutreffend.
62Zu Unrecht habe das FA bei der Bewertung der Rückstellung die beschlagnahmte Saldenliste, in der von ihr jeder einzelne Kunde mit seinem Leergutsaldo - getrennt nach Kisten und Flaschen - aufgeführt worden sei, zugrundegelegt. Die Liste weise Fehler auf, die die 100.000 DM-Grenze teilweise deutlich überstiegen. Zu den Fehlern sei es durch Umstellung auf EDV gekommen.
63Das Gericht hat die Klägerin mit Schreiben vom .09.1996 gemäß § 79 b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO - dazu aufgefordert, diejenigen besonderen Gegebenheiten, die bei den in Rede stehenden Anlagegütern ein Abweichen von den in den amtlichen AfA-Tabellen aufgeführten Abschreibungssätzen rechtfertigen, sowie weitere entscheidungserhebliche Tatsachen im Zusammenhang mit der Auflösung der Rückstellung für Pfandverbindlichkeiten ergänzend darzulegen und nachzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom .09.1996 verwiesen.
64Der Aufforderung ist nicht entsprochen worden.
65Die Klägerin beantragt,
66die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 1986 bis 1988 vom .08.1993 dahingehend abzuändern, daß
671. die Nutzungsdauer der Heizungs- und Verteilerzentrale mit 9 Jahren,
682. die Nutzungsdauer der Rohrleitungen Quellgebiet X mit 7 Jahren
693. und die Nutzungsdauer der Wasserverteilung im Betrieb mit 6 Jahren, der Brunnen X und der nachträglichen Herstellungskosten älterer
70Brun- nen mit 7 Jahren angesetzt werden,
714. die Auflösung des Investitionszuschusses "Brunnen und Leitungen" betref-
72fend nach einer Nutzungsdauer von 7 Jahren bemessen wird,
735. die Auflösung der Rückstellungen für Pfandverbindlichkeiten seitens der BP mit der Maßgabe rückgängig gemacht wird, daß tatsächliche Verhält-
74nisse vor dem 01.01.1986 im Hinblick auf eine tatsächliche Verständigung
75im Rahmen der Schlußbesprechung für den Zeitraum 1983 bis 1985
76unberücksichtigt bleiben und bei der Bemessung der Mehrrückgaben von
77eigenem Leergut ein Anteil von 10% (entsprechend dem eigenen Markt-
78anteil) zugrunde gelegt wird.
79Der Beklagte beantragt,
80die Klage abzuweisen.
81Zur Begründung verweist das FA im wesentlichen auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt es vor, für den Ansatz der Rückstellungen sei die aufgefundene Liste maßgeblich. Ihr Saldo entspreche weitgehend den vorgelegten Ausgangsrechnungen des Jahres 1988. Dies habe eine Überprüfung anhand von vorgelegten Rechnungen ergeben. Ein Nachweis darüber, daß und inwieweit die Liste fehlerhaft sei, habe die Klägerin trotz Aufforderung nicht erbracht. Der Anteil des brunneneigenen Leergutes an dem zurückgenommenen Mehrleergut sei zutreffend mit 50 % geschätzt worden. Die angesetzten Bruchquoten für Flaschen und Kisten würden auch bei anderen Betrieben angesetzt. Es handele sich um Durchschnittsquoten für Mineralbrunnenbetriebe, wie das Bundesamt für Finanzen ermittelt habe. Eine tatsächliche Verständigung über den Ansatz der Pfandrückstellungen zum 31.12.1985 sei nicht zustandegekommen. Somit habe die Möglichkeit bestanden, die Rückstellung 1986 um xxxxxx,-- DM gewinnerhöhend aufzulösen.
82Das Gericht hat die Steuerakten des FA zum Verfahren beigezogen.
83Die Klage ist unbegründet.
84Die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die seitens der Finanzbehörde in Ansatz gebrachten Abschreibungen für Anlagegüter sowie die Minderungen der Pfandrückstellungen sind rechtens.
85Das FA hat den Abschreibungssatz für die in 1988 fertiggestellte Heiz- und
87Verteileranlage zutreffend nach einer Nutzungsdauer von 15 Jahren bemessen.
88Nach der amtlichen AfA-Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter lfd. Nr. 2.2.4 sind Verteilungsanlagen für Wasser über einen Zeitraum von 15 - 20
89Jahren abzuschreiben (amtliche AfA-Tabellen, herausgegeben vom Bundes-
90ministerium der Finanzen, Stollfuß-Verlag Bonn 1989, Tabelle av). Obgleich es
91sich bei den amtlichen AfA-Tabellen um keine rechtsverbindliche Festsetzung
92der Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern handelt, haben diese Tabellen nach
93ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- die Vermutung der
94Richtigkeit für sich. Abweichungen hiervon sind zwar möglich, bedürfen aber der
95besonderen Begründung (vgl. Kirchhof/Söhn, EStG, § 7 B 79 ff.). Da die Anlage
96unstreitig nicht nur der Raumbeheizung, sondern der Verteilung heißen Wassers
97einschließlich der Heizung des gesamten Betriebs dient, ist die Abschreibung auf
9815 Jahren nicht zu beanstanden. Demgegenüber hat die Klägerin trotz
99Aufforderung ihre Behauptung, die Funktion der Beheizung gebe der Anlage das
100Gepräge, nicht näher dargetan und nachgewiesen. Eine derartig pauschale
101Behauptung ist indes ebensowenig wie der allgemein gehaltene Hinweis auf
102betriebsindividuelle Erfahrungen, nach denen eine Nutzungsdauer von 9 Jahren
103angemessen sei, geeignet, die Abweichung von den Regelungen der amtlichen
104AfA-Tabelle zu rechtfertigen (vgl. Kirchhof/Söhn, a.a.O.).
105Die angesetzte Nutzungsdauer von 15 Jahren ist nicht zu beanstanden. Für
107Brunnenanlagen, bei denen auch die Wasserleitungen zum Betrieb gehören,
108sieht die maßgebliche branchentypische Tabelle für die Erfrischungsgetränke-
109und Mineralbrunnenindustrie eine entsprechende Nutzungsdauer vor (amtliche
110AfA-Tabelle Nr. 75 der Tabellenliste, lfd. Nr. 1). Demgegenüber kann die
111Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, daß die gewöhnliche Nutzungsdauer für
112Kunststoffgetränkeleitungen 8 Jahre betrage (amtliche AfA-Tabelle Nr. 75, lfd.
113Nr. 4.1.1). Bei den letztgenannten Leitungen handelt es sich um solche innerhalb
114des Betriebes. Es liegt auf der Hand, daß solche Leitungen häufig andersartigen
115thermischen und sonstigen Belastungen ausgesetzt sind als außerhalb des
116Betriebes im Erdreich verlegte Kunststoffleitungen. Deshalb liegt die Annahme
117nahe, daß für solch unterschiedliche Anforderungen verschiedenartige Kunststoffe Verwendung finden, die gerade wegen ihrer Verschiedenartigkeit
118regelmäßig eine unterschiedliche Nutzungsdauer haben dürften. Demzufolge
119geht der Einwand der Klägerin, es sei nicht einzusehen, warum im Erdreich
120verlegte Kunststoffleitungen eine längere Lebensdauer haben sollten als solche
121im Betrieb, ins Leere, da die Klägerin trotz Aufforderung keine näheren
122Umstände dargelegt und nachgewiesen hat, die eine Abweichung von der amtlichen AfA-Tabelle rechtfertigen könnten. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, daß aus gleichem Material bestehende Leitungen verwendet worden
123sind, was möglicherweise die Annahme gleicher Nutzungsdauer rechtfertigen
124könnte. Der Hinweis auf eine Tabelle des I-Verlages geht schon deshalb fehl,
125weil grundsätzlich allein die amtlichen AfA-Tabellen anzuwenden sind.
126Die von der Klägerin begehrte Abschreibungsdauer läßt sich auch nicht damit
127begründen, daß nur eine bis zum 01.01.1994 befristete Erlaubnis zur
128Wasserentnahme aus den X vorgelegen habe. Bei
129Anlagegütern ist zwischen technischer und wirtschaftlicher Nutzungsdauer zu
130unterscheiden. Unterfall der wirtschaftlichen Nutzungsdauer ist die rechtliche
131Nutzungsdauer. Ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer als die technische,
132so ist diese maßgebend (Schmidt, EStG, 16. Aufl. § 7 Anm. 80). Maßgebend
133auch für die rechtliche Nutzungsdauer ist die mutmaßliche Nutzungsdauer, d. h.
134entscheidend ist, wie lange der Nutzende nach dem gewöhnlichen Ablauf der
135Dinge mit einer Nutzung der geschaffenen Wirtschaftsgüter rechnen kann. Dabei
136sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für eine über die formelle Vertrags-
137dauer (hier: befristete wasserrechtliche Erlaubnis) hinausgehende wahr-
138scheinliche Nutzungsdauer sprechen (vgl. BFH-Urteile vom 28.07.1993 I R
13988/92, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1994, 164; vom 31.10.1978 VIII R 146/75,
140BStBl II 1979, 507).
141Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe konnte die Klägerin nicht ernsthaft
142erwarten, daß sie ab dem 01.01.1994 kein mineralwasserhaltiges Wasser mehr fördern dürfe und den Betrieb einstellen müsse. Vielmehr mußte sie davon ausgehen, daß der Antrag vom .11.1985 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis aller Wahrscheinlichkeit nach genehmigt werden würde. Denn die
143Stadt W hatte die Erteilung der Bewilligung in dem - wenn auch
144befristeten - Erlaubnisbescheid vom .03.1989 ausdrücklich in Aussicht gestellt.
145Danach entsprach es den damaligen Erwartungen der Beteiligten, daß die
146Wasserentnahme aus tektonischen Gründen und Gründen des Wasserzuflusses
147nicht zu einer Störung der Grundwasserspiegel führen, es insbesondere nicht zu
148einer nennenswerten und dauerhaften Beeinträchtigung des Gleichgewichts
149zwischen Wasserförderung und Absenkung der Grundwasserspiegel kommen,
150und der Chemismus des Mineralwassers sich nicht wesentlich ändern würde.
151Dementsprechend ist der Bewilligungsbescheid auch tatsächlich, und zwar am
152.11.1993 erteilt worden. Im Begründungsteil dieses Bescheides hat die Stadt
153W nochmals darauf hingewiesen, daß sich die in der Vergangenheit
154erwartbaren Entwicklungen bestätigt hätten. Demgegenüber hat die Klägerin
155keinerlei Umstände dafür vorgetragen, daß diese Einschätzung zwischenzeitlich
156im Hinblick auf eingetretene besondere Umstände korrekturbedürftig gewesen
157wäre. Vielmehr ist die Unternehmensgruppe, der auch die Klägerin angehört,
158ersichtlich davon ausgegangen, daß die wasserrechtliche Bewilligung erteilt
159werden würde. Hierfür sprechen zu einen die in den Streitjahren getätigten
160erheblichen Investitionen sowie ein in der "Tageszeitung" vom unter der Überschrift " " veröffentlichter Artikel, in dem es
161u.a. heißt, daß sich die Unternehmensgruppe B in X mit einem Aufwand von xxx Millionen DM neue Wasserrechte gesichert und erschlossen
162sowie der geschäftsführende Gesellschafter erklärt habe,
163daß die Mineralwasserreserven nun bis weit über das Jahr 2000 hinausreichten.
164Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Imparitäts-
165prinzips ( § 252 Abs. 1 Nr. 4, 1. Absatz Handelsgesetzbuch). Dieses Prinzip
166besagt lediglich, daß solche Risiken oder Verluste zu berücksichtigen sind, für
167deren Eintritt eine gewisse, ggf. der Erfahrung entlehnte Wahrscheinlichkeit
168besteht. Eine ernstzunehmende Wahrscheinlichkeit dafür, daß die wasser-
169rechtliche Bewilligung nicht erteilt und der Betrieb eingestellt werden müßte,
170bestand hingegen, wie sich aus den vorherigen Ausführungen ergibt, gerade
171nicht.
172Bezüglich der Wasserverteilung im Betrieb verkennt die Klägerin, daß ihr
174- zahlenmäßig nicht bezifferter - Antrag auf Zugrundelegung einer Nutzungs-
175dauer von 6 Jahren im Streitjahr 1988 zu keiner anderen AfA führen kann, da die
176Finanzbehörde bereits die höchstens zulässige AfA von 15% ( 1/2 von 30%
177wegen Fertigstellung im 2. Halbjahr 1988) in Ansatz gebracht hat.
178Hinsichtlich der Brunnen X und der älteren Brunnen führt die Befristung
179der wasserrechtlichen Erlaubnis aus den unter 2. genannten Gründen nicht zu
180einer Verminderung der betrieblichen Nutzungsdauer.
181Bei der Auflösung des Investitionszuschusses "Brunnen und Leitungen"
183betreffend ist das FA zu Recht nach der AfA-Tabelle für die Erfrischungsge-
184tränke- und Mineralbrunnenindustrie von einer Nutzungsdauer von 15 Jahren
185(Brunnenanlagen, lfd. Nr. 1 der AfA-Tabelle Nr. 75) ausgegangen. Besondere
186Umstände, aus denen sich eine abweichende Nutzungsdauer ergibt, hat die
187Klägerin nicht vorgebracht. Auch die befristete wasserrechtliche Erlaubnis kann
188aus den bereits genannten Gründen eine kürzere Abschreibungsdauer be-
189gründen.
190Das FA hat die von der Klägerin gebildete Rückstellung für Pfandverbind-
192lichkeiten zu Recht nach Maßgabe der vorgefundenen EDV-Leergutsaldenliste
193per 31.12.1988 , d.h. um xxxxxxxx. DM korrigiert. Hiermit ist die Klägerin
194nunmehr in Anbetracht der entsprechenden Erklärung ihres Prozeßvertreters in
195der mündlichen Verhandlung einverstanden.
196Die Rückstellung ist ferner zutreffend um 50% der zwischenzeitlich unstreitig
197grundsätzlich als sofort abzugsfähiger Aufwand zu behandelnden Mehrrück-
198nahmen, d. h. um xxxxxxx DM gekürzt worden. Es entspricht der allgemeinen
199Lebenserfahrung, daß der Teil der von den Kunden zurückgegebenen (leeren)
200Einheitspfandflaschen, der über den Ankauf neuen Vollgutes hinausgeht
201(Mehrrückgaben), regelmäßig nicht nur Flaschen anderer Getränkehersteller
202(Fremdflaschen), sondern auch betriebseigenes Leergut aufweist. Dies beruht
203auf dem Umstand, daß dieses sog. Einheitsleergut zwischen den Getränke-
204herstellern kursiert und danach wieder in den Heimatbetrieb zurückkehrt. Dieser
205Anteil ist auf längere Sicht nicht unerheblich. Der in den Mehrrückgaben ent-
206haltene Anteil an betriebseigenem Leergut bildet indes im Gegensatz zur
207Abnahme betriebsfremden Leerguts keinen sofort abschreibungsfähigen Auf-
208wand für den Erwerb geringwertiger Wirtschaftsgüter. Vielmehr ist die Rückstellung in entsprechendem Umfang aufzulösen. Würde der Anteil der
209Mehrrückgaben von betriebseigenem Leergut nicht berücksichtigt, käme es zu
210einem nicht berechtigten Abschreibungsaufwand, dem ein entsprechender
211Bestand an betriebseigenem Leergut nicht entsprechen würde. Mangels
212anderweitiger Anhaltspunkte ist die Schätzung des Anteils betriebseigenen
213Leerguts mit 50% nicht zu beanstanden. Dieser Prozentsatz berücksichtigt
214hinreichend, daß es im Betrieb der Klägerin zu Mehrrückgaben von fremdem und
215eigenem Leergut gekommen ist. Auch darf in diesem Zusammenhang nicht
216übersehen werden, daß sich im Getränkehandel die Mehrrückgaben von
217eigenem und fremdem Leergut regelmäßig in etwa ausgleichen dürften, soweit
218nicht besondere Umstände eine besondere Beurteilung rechtfertigen. Die
219Klägerin hat besondere betriebsbezogene Umstände nicht vorgetragen und
220lediglich in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, der Anteil betriebseigenen Leergutes sei entsprechend ihrem (wohl geschätzten) Markt-
221anteil von 10% zu berücksichtigen. Der Senat vermag dieser Auffassung deshalb
222nicht zu folgen, weil die Klägerin diese Angaben nicht näher dargetan bzw.
223nachgewiesen hat. Der Senat brauchte insoweit auch keine weiteren Ermitt-
224lungen anzustellen, da die Klägerin der Aufforderung vom .09.1996 zur
225näheren Darlegung der für die Auflösung der Pfandrückzahlungsverpflichtungen
226maßgeblichen Umstände nicht bzw. nicht fristgemäß nachgekommen ist und
227weitere Ermittlungen die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätten (§ 79b
228Abs. 3 FGO).
229Unabhängig davon ist bei der Bemessung der Pfandrückstellung außerdem zu
230berücksichtigen, daß den Mehrrückgaben einiger Kunden nach der allgemeinen
231Lebenserfahrung Minderrückgaben anderer Kunden gegenüberstehen. Da das
232in derKundschaft befindliche Einheitsleergut aller dieses Leergut verwendenden
233Hersteller sich dort naturgemäß nicht "vermehrt", müssen - insgesamt auf alle
234Hersteller bezogen betrachtet - den Mehrrückgaben beim einen Hersteller
235zwangsläufig Minderrückgaben bei anderen Herstellern in gleicher Höhe entge-
236genstehen. Dies gilt auch für den Betrieb der Klägerin, da Mehrrückgaben etwa
237in der Nähe ansässiger Kunden Minderrückgaben anderer z.B. weiter entfernt
238ansässiger Kunden gegenüberstehen dürften. Dieser Gesichtspunkt ist bei der
239Bemessung der Minderung der Rückstellung zu beachten, soweit nicht be-
240sondere betriebsbezogene Umstände vorliegen, für die die Klägerin nichts vorge-
241tragen hat. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist daher auf den Betrieb der
242Klägerin bezogen davon auszugehen, daß sich betriebsbezogene Mehr- und
243Minderrückgaben über einen längeren Zeitraum regelmäßig in etwa ausgleichen,
244weshalb die Kürzung der Rückstellung um 50% der Mehrrückgaben noch eher
245als zurückhaltend zu bezeichnen ist.
246Der Gesichtspunkt der Minderrückgaben ist auch der Geschäftsleitung der
247Firmengruppe B nicht unbekannt, wie sich aus deren Schreiben vom
248.03.1989 an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft M
249ergibt. Darin behält sich der Unterzeichner B ausdrücklich vor, kunden-
250bezogene Leergutsaldenlisten der BP überhaupt vorzulegen mit der Begründung,
251ein "findiger Betriebsprüfer könnte auf den Gedanken kommen, die rück-
252gabepflichtige Leergutverbindlichkeit in ein Verhältnis zum Umsatz zu stellen und
253daraus weitere Rückschlüsse für eine zusätzliche Auflösung des Pfand-
254verbindlichkeitenkontos zu ziehen". Dieser zutreffenden Überlegung ist nichts
255hinzuzufügen.
256Die vom FA bei der Bewertung der Pfandrückstellung angesetzten Quoten für die Nichtrückgabe von Pfandgut infolge von Bruch, Zweckentfremdung oder Verlust
257von 0,4% für Flaschen und 0,025% für Kisten begegnen keinen Bedenken. Diese
258Werte decken sich mit den Erfahrungswerten der Praxis. Danach ist für Fla-
259schenbruch und weckentfremdung von einem Prozentsatz zwischen 1,5% und
2602,2% auszugehen (vgl. Horn, Die Information 1988, S. 692). Das FA ist bei sei-
261ner Schätzung zu Recht von einer durchschnittlichen Quote von 1,9% ausge-
262gangen. Anhaltspunkte für den Ansatz einer anderen Bruchquote sind nicht
263gegeben. Die Klägerin hat ihren pauschalen Einwand, die berücksichtigte Bruch-
264quote entspreche nicht den bei anderen Mineralbrunnenbetrieben seitens der
265Finanzverwaltung anerkannten Quoten demgegenüber nicht näher dargetan,
266geschweige denn nachgewiesen. Ferner hat das FA im Rahmen der Durch-
267suchung aufgefundene Anschreibungen über Fehl- und Fremdflaschen im
268Leerguteingang insoweit berücksichtigt, als es die durchschnittliche Bruchquote
269von 1,9% um 1,5% auf 0,4% gekürzt hat. Damit hat das FA betriebsspezifischen
270Gegebenheiten hinreichend Rechnung getragen. Auch die seitens des FA
271berücksichtigte Fehlquote für den Verlust von Kisten ist nicht zu bean- standen. Die Klägerin hat insofern weder durch Anschreibungen noch in
272sonstiger Weise Umstände dargetan, die eine niedrigere Bruchquote gerecht-
273fertigt erscheinen ließen.
274Der gewinnerhöhenden Auflösung der Rückstellung wegen Bruchquoten steht
275keine tatsächliche Verständigung im Rahmen der Betriebsprüfung für die Jahre
2761983 bis 1985 entgegen. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 21.03.1997 zu
277Aktenzeichen 3 K 1279/94 F verwiesen.
278Weitere Kürzungen der Rückstellung (Saldo inaktive Kunden, Ver-
279rechnungskonto C-KG) hat die Klägerin im Klageverfahren nicht mehr
280ausdrücklich angegriffen. Anhaltspunkte dafür, daß diese Kürzungen zu Unrecht
281vorgenommen worden sind,bestehen nicht.
282Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
283Dr. Meyer Kuhlen Vohwinkel