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Dienstgerichtshof NRW, 20 U 21/21

Datum:
17.12.2021
Gericht:
Dienstgerichtshof NRW
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 21/21
ECLI:
ECLI:DE:DGHNRW:2021:1217.20U21.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 79/20
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers gegen das am 20. Januar 2021 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 79/20 – wird das angefochtene Urteil abgeändert und die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen,

vor oder bei Abschluss des Produkts „A“ inhaltsgleicher Versicherungsverträge, die nachfolgenden wiedergegebenen oder inhaltsgleichen Klauseln zu verwenden und/oder

sich gegenüber Versicherungsnehmern, die das Produkt „A“ oder inhaltsgleicher Versicherungsverträge abgeschlossen haben, auf die nachfolgend wiedergegebenen oder inhaltsgleichen Klauseln zu berufen,

sofern dies nicht gegenüber einem Unternehmen im Sinne des § 14 BGB geschieht:

„10.2 Dauer und Ende des Vertrages

Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung in Schriftform zugegangen ist.

Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.

…“,

2.

a. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welchen Verbrauchern, mit denen ein Versicherungsvertrag „A“ bestand, sie Schreiben in Gestalt der Anlage K 6   übermittelt hat, wobei

b. die Auskunft in Form einer Auflistung der Verbraucher gemäß lit. a. zu erfolgen hat, die nach Postleitzahlen – und innerhalb dieser Postleitzahlen nach Straßennamen – und    innerhalb dieser Straßennamen nach Hausnummern – und  innerhalb dieser Hausnummern nach Nachnamen – und        innerhalb dieser Nachnamen nach Vornamen sortiert ist,

c. die Auskunft nach Wahl der Beklagten gegenüber dem    Kläger selbst oder gegenüber einem Angehörigen der zur  Verschwiegenheit verpflichteten Berufe zu erfolgen hat, der im Fall der Nichteinigung von der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln bestimmt wird, und

d. die mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten die Beklagte trägt,

3.

a. für die Empfänger der Erstmitteilungen gem. Nr. 2.a binnen zwei Wochen nach Erteilung der Auskunft gem. Nr. 2.c individualisierte Berichtigungsschreiben mit dem hervorgehobenen Titel „Richtigstellung zu Ihrer A“ folgenden Inhalts zu erstellen:

„Sehr geehrte/r Frau/Herr ...,

mit Schreiben vom [Datum der Erstmitteilung] haben wir Ihnen mitgeteilt, dass wenn Sie nicht den Vertrag umstellen, wir Ihre A bedingungsgemäß zur nächsten Hauptfälligkeit kündigen und Ihr Versicherungsschutz damit erlischt.

Wir stellen richtig:

Ihr Versicherungsschutz erlischt nicht, wenn Sie den Vertrag nicht umstellen. Wir sind nicht berechtigt, die A bedingungsgemäß zur nächsten Hauptfälligkeit zu kündigen. Satz 2 und Satz 4 der Klausel 10.2 der Versicherungsbedingungen der A ist unwirksam. Wir werden uns in Zukunft Ihnen gegenüber nicht auf diese Klausel berufen.“

Mit freundlichen Grüßen

Ihre B AG“,

b. mit dem Vorbehalt zugunsten der Beklagten, in dem Berichtigungsschreiben hinzuzufügen, dass sie zu dieser Erklärung verurteilt worden ist, wobei sie das Urteil im Einzelnen bezeichnen darf, und

c. der Verpflichtung der Beklagten, die mit der Herstellung der Berichtigungsschreiben verbundenen Kosten zu tragen, sowie

d. die Versendung der Berichtigungsschreiben gem. Nr. 3.a an die Empfänger gem. Nr. 2.a innerhalb von vier Wochen nach Erteilung der Auskunft gem. Nr. 2.c wie folgt durchzuführen:

Erstellung vorbereiteter Berichtigungsschreiben gem. vorstehend Nr. 3.a für alle Empfänger gem. vorstehend Nr. 2.a, wobei die Berichtigungsschreiben nach Postleitzahlen - und innerhalb dieser Postleitzahlen nach Straßennamen - und innerhalb dieser Straßennamen nach Hausnummern - und

innerhalb dieser Hausnummern nach Nachnamen - und innerhalb dieser Nachnamen nach Vornamen sortiert werden, und

e. die mit Versendung der Berichtigungsschreiben verbundenen Kosten zu tragen, sowie

4.

an ihn einen Betrag in Höhe von 321,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Mai 2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR abwenden, sofern nicht der Kläger vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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