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Dienstgerichtshof NRW, 1 DGH 2/17

Datum:
02.06.2017
Gericht:
Dienstgerichtshof NRW
Spruchkörper:
Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 DGH 2/17
ECLI:
ECLI:DE:DGHNRW:2017:0602.1DGH2.17.00
 
Schlagworte:
Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung (richterlicher Dienst); summarische Prüfung, vorläufiger Rechtsschutz
Normen:
DRiG § 22 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:

1. Prüfungsmaßstab nach §§ 80 Abs. 5 VwGO, 86 Satz 1, 67 Nr. 4 lit. c LRiStaG NRW, 22 Abs. 2 DRiG

2. Die Entscheidung der Frage, ob ein Richter auf Probe für das Richteramt geeignet ist, stellt einen Akt wertender Erkenntnis dar. Dieser gewährt dem Dienstherrn einen Beurteilungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob der Begriff der Eignung verkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.09.1998 - RiZ(R) 2/97).

3. Ein Richter, der auf Grund charakterlicher Mängel in gravierender Weise seiner besonderen Vertrauens-stellung nicht gerecht wird und hierdurch das Vertrauen der Rechtsuchenden in die unabhängige rechts-staatliche Justiz und das Ansehen der Justiz schädigt, ist selbst bei hervorragender fachlicher Leistung zum Richterberuf nicht geeignet (im Anschluss an BGH NJW 2009, 2828 f.).

4. Gewinnen Kolleginnen und Kollegen, Dienstvorgesetzte, Verfahrensbeteiligte und Außenstehende den Eindruck, der Richter trete unangemessen, unkontrolliert, schroff und herablassend auf, kann dies in der Gesamtschau sicherlich Zweifel an seiner persönlichen Eignung begründen. Dabei kann der Dienstherr einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Richters für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile auf Grund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraums beschränken. Der Wertung darf jedenfalls kein unzutreffender oder lückenhafter Sachverhalt zugrunde gelegt werden. Vor diesem Hintergrund hängt der Grad der gerichtlichen Nachprüfung der einer dienstlichen Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen davon ab, in welchem Umfang die Beurteilung sich erkennbar auf Tatsachen beziehen will.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf vom 03.03.2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 € festgesetzt.

 
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