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Dienstgerichtshof NRW, 1 DGH 1/06

Datum:
06.12.2006
Gericht:
Dienstgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Dienstgerichtshofs
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 DGH 1/06
ECLI:
ECLI:DE:DGHNRW:2006:1206.1DGH1.06.00
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil des Dienstgerichtes für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf vom 6. Dezember 2005 teilweise abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass die Anträge des Antragstellers insgesamt zurückgewiesen werden.

II.

Die Berufung des Antragstellers wird zurückgewiesen.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu tragen.

IV.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird zugelassen.

 
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