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Dienstgerichtshof NRW, 1 DGH 2/02

Datum:
10.05.2004
Gericht:
Dienstgerichtshof NRW
Spruchkörper:
1. Senat des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 DGH 2/02
ECLI:
ECLI:DE:DGHNRW:2004:0510.1DGH2.02.00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Es wird festgestellt, dass die Äußerungen des Präsi-denten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen

1) in dem Schreiben vom 27. November 2000

"Auch bin ich mit Ihnen der Ansicht, dass im vor-liegenden Fall durch eine andere Hand-ha-bung den Empfindungen aller Betroffenen einfühlsamer hätte Rechnung getragen wer-den können."

sowie

2) in dem Schreiben vom 21. Februar 2001, ge-än-dert durch Schriftsatz vom 05. September 2001

"Soweit Sie geltend machen, es werde von mir auch festgestellt, dass Sie die Gefühle der Petentin verletzt hätten, ist dies allerdings zu-treffend. Das subjektive Empfinden der Peten-tin hätte sich, unabhängig von den aus dem Prozessrecht und dem materiellen Recht fol-genden Anforderungen an die Verhand-lungs-führung, mit mehr Einfühlungsvermögen in die besondere Situation der Petentin als Mutter eines schwerstbehinderten Kindes, die seit vier Jahren und vier Monaten auf die Ge-le-genheit wartet, dem Gericht ihre und ihres Kindes Lebensumstände zu veranschaulichen, vermeiden lassen. An dieser Einschätzung halte ich fest."

unzulässig sind.

Der Antragsteller trägt ein Viertel der Kosten erster Instanz, der Antragsgegner die übrigen Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 
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