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Berufsgericht für Heilberufe Münster, 16 K 2355/14.T

Datum:
30.07.2015
Gericht:
Berufsgericht für Heilberufe Münster
Spruchkörper:
2. Kammer Heilberufsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 K 2355/14.T
ECLI:
ECLI:DE:BGHMS:2015:0730.16K2355.14T.00
 
Normen:
HeilBerG NW § 71 Abs 1; HeilBerG NW § 112
Leitsätze:

Ein Verfahrensbevollmächtigter ist nach dem HeilBerG NW nicht berechtigt, aufgrund einer Vollmacht der Heilberufskammer einen Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens zu stellen

 
Tenor:

Der Antrag vom 11. November 2014 auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens wird abgelehnt.

Die notwendigen Auslagen der Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.

 
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