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Berufsgericht für Heilberufe Münster, 16 K 1399/14.T

Datum:
02.09.2015
Gericht:
Berufsgericht für Heilberufe Münster
Spruchkörper:
Heilberufsgericht 2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 K 1399/14.T
ECLI:
ECLI:DE:BGHMS:2015:0902.16K1399.14T.00
 
Schlagworte:
berufliches Zeugnisverweigerungsrecht ärztliches Zeugnisverweigerungsrecht Berufshelfer Gehilfen
Normen:
HeilBerG §112; StPO §53a; §53
Sachgebiet:
Sonstiges
Leitsätze:

Dass der Beschuldigte der nach § 53a Abs. 1 Satz 2 StPO entscheidungsberechtigte Arzt ist, begründet nicht die Rechtsfolge, dass die als seine Berufshelferinnen eingesetzten medizinischen Fachangestellten berechtigt sind, über die Ausübung des Zeugnisver-weigerungsrechts zu entscheiden. Das Zeugnisverweigerungsrecht greift auch in einem Verfahren ein, das gegen den zur Zeugnisverweigerung Berechtigten geführt wird.

Das Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO)- und die Zeugnisverweigerungspflicht der Berufshelferinnen (§ 53a StPO) - ist nicht beschränkt auf den Schutz der Daten zur Identität der Patientinnen. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO, auf den § 53a StPO verweist, beschränkt das Zeugnisverweigerungsrecht nicht auf bestimmte Kenntnisse; der Gesetzeswortlaut streckt das Zeugnisverweigerungsrecht auf alles, "was" den Berufsangehörigen "anvertraut oder bekannt geworden" ist.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin vom 26. Juni 2014 auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens wird abgelehnt.

Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Staatskasse zur Last.

 
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