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Herr Rechtsanwalt A. hat sich eines Verstoßes gegen §§ 43a Abs. 5, 113, 115b BRAO i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB, zweier Verstöße gegen §§ 56 Abs. 1 BRAO sowie zweier Verstöße gegen § 43 BRAO i.V.m. § 11 Abs. 2 BORA schuldig gemacht.
Gegen ihn werden die Maßnahmen des Verbots, für die Dauer von zwei Jahren auf dem Gebiete des Strafrechts und des Arbeitsrechts sowie für ein Jahr des Familienrechts als Vertreter und Beistand tätig zu werden, verhängt.
Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe wird das Verfahren gemäß § 154a StPO i.V.m. § 116 Abs. 1 BRAO eingestellt.
Der angeschuldigte Rechtsanwalt trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Gründe:
2I
3Herr Rechtsanwalt A. wurde am 00.00.0000 in C. geboren. Er wurde am 31.03.1993 als Rechtsanwalt zugelassen und ist seit dem 16.07.1998 Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln. Er betreibt seine Kanzlei in C.
4Herr Rechtsanwalt A. ist Einzelanwalt ohne Spezialisierung und betreibt seine Kanzlei ohne Mitarbeiter. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Er erzielt bei einem jährlichen Umsatz von 30.000-40.000 € einen Gewinn von 1.500-2.000 € netto pro Monat. Er hat rund 40-50 Mandate pro Jahr, mit einem Schwerpunkt im Zivilrecht.
5Er ist neben seiner Anwaltstätigkeit als Trainer und Schiedsrichter im Basketball aktiv und akquiriert von dort einen Großteil seiner Mandate.
6II
7Die Hauptverhandlung vom 22.03.2021 hat den folgenden Sachverhalt ergeben:
81.
9Der angeschuldigte Rechtsanwalt vertrat die Zeugin J. seit dem 01.09.2017 in einer Darlehensangelegenheit gegenüber der Basketballgemeinschaft K. Die Zeugin leistete hierfür am 23.10.2017 einen Vorschuss in Höhe von 150,00 €. Am 28.12.2017 überwies die in Anspruch genommene Schuldnerin den geltend gemachten Betrag in Höhe von 2.675,95 € auf das Geschäftskonto des Angeschuldigten und glich auch die von diesem erstellte Kostennote aus. In der Folgezeit kehrte der Angeschuldigte weder das eingenommene Fremdgeld an die Zeugin aus noch erstattete er dieser den von ihr gezahlten Kostenvorschuss. Stattdessen bezahlte er andere Forderungen gegen ihn, u.a. monatlich 600 € rückständige Zahlungen an das Versorgungswerk. Auf einen durch die Zeugin erwirkten Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 05.09.2018 zahlte er lediglich einen Teilbetrag in Höhe von 499,35 €. Erst im Mai 2019 konnte die Zeugin durch Pfändungen den ihr zustehenden Betrag vollständig beitreiben.
10Mit Urteil des AG Brühl vom 07.08.2019, Blatt 80 ff. d.A., Az 74 Js 312/18 bzw. 50 DS 147/19, wurde der angeschuldigte Rechtsanwalt der Untreue schuldig gesprochen sowie eine Verwarnung ausgesprochen und eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 50 € vorbehalten.
11Auf diverse E-Mail-Anfragen der Zeugin zum Verbleib des Geldes reagierte der Angeschuldigte ab Juni 2018 nicht mehr; telefonisch war er für diese ebenfalls nicht zu erreichen.
12Nachdem die Zeugin am 19.06.2018 Beschwerde zur Rechtsanwaltskammer Köln erhoben hatte, ließ der Angeschuldigte eine Anfrage der Kammer vom 04.07.2018 zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen trotz Erinnerungen vom 01.08.2018 und 27.08.2018 unbeantwortet.
132.
14Im Rahmen eines Mandatsverhältnisses mit dem Zeugen K. war der Angeschuldigte mit der Vollstreckung einer Forderung gegen die Zeugin L. beauftragt. Im Jahr 2018 ließ der Angeschuldigte Anfragen zum Stand der Sache des Zeugen K. unbeantwortet.
153.
16Schließlich vertrat der Angeschuldigte im Jahr 2018 den Zeugen M. in einer Zwangsvollstreckungsangelegenheit gegen den Zeugen N.
17Eine die durch den Zeugen M. erteilten Mandate betreffende Anfrage der Rechtsanwaltskammer Köln vom 24.09.2018 beantwortete der Angeschuldigte trotz Mahnungen vom 23.10.2018 und 28.11.2018 nicht.
18III
19Dieser in der Hauptverhandlung festgestellte Sachverhalt beruht auf der geständigen Einlassung des Angeschuldigten, den Aussagen des Zeugen M. und den zur Akte gereichten Anfragen der Rechtsanwaltskammer Köln. Der Tatvorwurf wurde vollumfänglich eingeräumt. Sein Verhalten erklärte der Angeschuldigte mit akuter Arbeitsüberlastung und der Tatsache, dass er die Kanzlei ohne Angestellte betreibe, so dass sämtliche Organisation durch ihn selbst durchgeführt werden müsse. Er habe seine unter Betreuung stehende Schwester gepflegt, die im Sommer 2017 verstorben sei. Dies habe ihn schwer belastet und er sei in die finanzielle Schieflage hineingeschlittert. Seine Schwester sei auch seine Steuerberaterin gewesen. Durch ihren Tod habe er die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen verpasst und das Versorgungswerk habe sodann seine Beiträge geschätzt und eine Nachzahlung von 12.000 € festgesetzt. Zudem sei er gesundheitlich nur vermindert leistungsfähig gewesen, ab Oktober 2019 habe er insgesamt 4 Herz-Operationen mit Krankenhausaufenthalten gehabt. Mittlerweile sei er wieder belastbar und habe seine Kanzleiorganisation wieder im Griff. Er habe seine Finanzen durch die Unterstützung seiner Brüder geregelt und habe keine Schulden mehr.
20Hinsichtlich der übrigen Vorwürfe aus der Anschuldigungsschrift wird das Verfahren gemäß § 154a StPO i.V.m. § 116 Abs. 1 BRAO eingestellt.
21IV
221.
23Durch sein Verhalten hat sich Herr Rechtsanwalt A. einer Pflichtverletzung gem. §§ 43a Abs. 5, 113, 115b BRAO i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB und § 4 Abs. 2 BORA schuldig gemacht.
24Nach § 43a Abs. 5 BRAO hat der Rechtsanwalt fremde Gelder unverzüglich an die Empfangsberechtigten weiterzuleiten. Die gleiche Verpflichtung ergibt sich § 4 Abs. 2 S. 1 BORA. Herr Rechtsanwalt A. hat die aus dem Mandat der Zeugin J. auszukehrenden Fremdgelder nicht unverzüglich an die Zeugin J. weitergeleitet. Vielmehr musste sie erst einen Titel gegen ihn erwirken und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen.
25Herr Rechtsanwalt A. handelte auch vorsätzlich, da er die auf seinem Konto eingegangene Zahlung der gegnerischen Partei bewusst zur Begleichung von Forderungen Dritter verwandte. Er verwirklichte damit auch den Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB.
26Die Pflicht zur unverzüglichen Weiterleitung von Fremdgeldern an den Empfangsberechtigten (§§ 43a Abs. 5 BRAO, 4 Abs. 2 S. 1 BORA) ist einer der wesentlichen, auch für das öffentliche Ansehen der Rechtsanwaltschaft bedeutsamen Berufspflichten des Rechtsanwalts. Sie dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtsgewährung und ist durch die rechtsstaatliche Garantenstellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege belegt. Die Pflicht dient der Sicherung der uneingeschränkten Integrität des Rechtsanwalts in seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege.
27Herr Rechtsanwalt A. hat durch die erst im Wege der Zwangsvollstreckung, mehr als ein Jahr nach Zahlungseingang, erfolgte Weiterleitung des der Zeugin J. zustehenden Fremdgeldes gegen seine Pflicht als Rechtsanwalt verstoßen, Fremdgelder unverzüglich weiterzuleiten.
282.
29Indem der Angeschuldigte die Anfragen seiner Mandanten nicht beantwortete, hat er sich in zwei Fällen einer Pflichtverletzung gemäß § 43 BRAO i. V. m. § 11 Abs. 2 BORA schuldig gemacht.
30Gemäß § 43 BRAO i. V. m. § 11 Abs. 2 BORA hat der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und insofern Anfragen des Mandanten unverzüglich zu beantworten. Dies dient dem Schutz des Mandanten und ist Ausdruck des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant. Der Mandant als Auftraggeber ist und bleibt Herr des dem Anwalt erteilten Auftrags. Damit der Auftraggeber seinen Einfluss auf das Mandat sachgerecht ausüben kann, muss er über den jeweiligen Stand des Verfahrens informiert sein oder sich informieren können.
31Herr Rechtsanwalt A. hat durch die wiederholte Nichtbeantwortung der Anfragen der Zeugen J. und L. gegen seine Pflichten als Rechtsanwalt verstoßen, Anfragen seiner Mandanten unverzüglich zu beantworten.
323.
33Durch sein Verhalten der Nichtbeantwortung der Kammeranfrage hat der Angeschuldigte sich in zwei Fällen einer Pflichtverletzung gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO i. V. m. § 24 Abs. 2 BORA schuldig gemacht.
34Gemäß § 56 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 24 BORA hat der Rechtsanwalt in Aufsichts-und Beschwerdesachen dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer vollständig Auskunft zu geben. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dem Kammervorstand die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen und insbesondere die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen. Diese Aufgabe kann jedoch nur dann erfüllt werden, wenn der betroffene Rechtsanwalt die hierfür notwendigen Auskünfte erteilt und sich gegebenenfalls rechtfertigt. Vor diesem Hintergrund liegt die Beantwortung von Kammeranfragen nicht zuletzt auch im eigenen Interesse des Rechtsanwalts.
35Durch die konsequente und vor allem wiederholte Nichtbeantwortung der Kammeranfragen vom 04.07.2018 und 24.09.2018 trotz jeweils zweimaliger Erinnerung hat Herr Rechtsanwalt A. gegen seine Pflichten als Rechtsanwalt verstoßen, der Kammer Auskunft zu erteilen.
36V
37Bei der Festlegung der hiernach zu verhängenden Sanktionen ist bei einer Verurteilung des Rechtsanwalts regelmäßig auf die Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwalt zu erkennen.
38Zugunsten des Angeschuldigten ist jedoch sein umfängliches Geständnis und die positive Sozialprognose zu berücksichtigen. Herr Rechtsanwalt A. hat nachvollziehbar dargelegt, dass er sich zum Zeitpunkt der Tat in einer gesundheitlich und seelisch prekären Situation befand. Die Umstände haben sich inzwischen deutlich verbessert. Nach Überzeugung der Kammer sind die Voraussetzungen geschaffen, dass sich eine Untreuehandlung nicht wiederholt.
39Unter Abwägung des Vorstehenden schien der Kammer die Verhängung einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO als angemessen, aber auch ausreichend. Ausgehend vom Grundsatz, dass eine festgestellte Untreue zu einem Entzug der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führt, ist hier zu berücksichtigen, dass es sich um eine einmalige Verfehlung handelt, die nicht der dauerhaften eigenen Bereicherung diente. Mit der Beschränkung auf die Rechtsgebiete soll dem angeschuldigten Rechtsanwalt auf der einen Seite ermöglicht werden, seinen Lebensunterhalt weiter durch seine Kanzlei zu erwirtschaften. Eine Erstreckung des zeitlich begrenzten Vertretungsverbotes auf weitere Rechtsgebiete wäre einem rechtlihc unzulässigen Berufsverbot auf Zeit gleichgekommen und hätte nach Überzeugung der Kammer zu einem nicht schuldangemessenen Existenzverlust geführt. Auf der anderen Seite soll er eine empfindliche Maßnahme spüren, die nur knapp vor einer Maßnahme nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurücksteht. Der Angeschuldigte hat durch sein Verhalten das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Anwaltsstandes und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft in erheblicher Weise geschädigt.
40Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass nach § 115b BRAO angesichts des Strafurteils des AG Brühl vom 07.08.2019 grundsätzlich von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist, ist jedoch aufgrund der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich war, sowohl um den Angeschuldigten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten, als auch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren.
41VI
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 BRAO.