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1. Der Angeschuldigte ist der berufsrechtlichen Verstöße schuldig. Gegen ihn werden die Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße von insgesamt 2.000,00 EUR (Zweitausend Euro) verhängt.
2. Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
2I.
3In der Hauptverhandlung stellte das Gericht nachfolgenden Sachverhalt fest:
41.
5Der heute 00 Jahre alte Angeschuldigte ist seit dem 18.11.1997 als Rechtsanwalt zugelassen und betreibt seine Kanzlei unter der Anschrift B-Straße, C.
6Zu den Einkommensverhältnissen ist nichts bekannt geworden.
72.
8a ) 10 EV 117/20
9Der Angeschuldigte wurde aufgrund des notariellen Testaments der I. vom 29.9.2016 (Urkunde Nummer 1318/2016) als Testamentsvollstrecker eingesetzt. Am 29.06.2018 erreichte die Zeugin J., Erbin der Verstorbenen, das letzte Schreiben des Angeschuldigten. Ab dann reagierte er nicht mehr auf schriftliche oder telefonische Anfragen der Zeugin. Erst am 12.10.2020 und damit nachdem das berufsrechtliche Verfahren gegen ihn eingeleitet war, meldete er sich bei der Zeugin. Nachdem die Zeugin am 16.10.2019 Beschwerde zur Rechtsanwaltskammer Köln erhoben hatte, ließ der Angeschuldigte eine Anfrage der Kammer vom 4.11.2019 zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen trotz Erinnerungen vom 11.12.2019 und 17.2.2020 unbeantwortet.
10b) 10 EV 162/20
11Dem Angeschuldigten wurde in dem Verfahren 7 Ca 3165/18 des Arbeitsgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden der siebten Kammer, dem Zeugen K., am 15.7.2019 ein Beschluss vom 8.7.2019 über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) gegen Empfangsbekenntnis zugesandt. Nachdem der Zeuge K. am 25.10.2019 Beschwerde zur Rechtsanwaltskammer Köln erhoben hatte, ließ der Angeschuldigte eine Anfrage der Kammer vom 9.11.2019 zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen trotz Erinnerung vom 3.2.2020 und 14.04.2020 unbeantwortet.
1210 EV 284/18
13c) Der Angeschuldigte hatte im Jahr 2016 Unterlagen der Zeugin L., betreffend eine Wohnungseigentumsangelegenheit, erhalten. Nachdem die Zeugin am 26.7.2018 eine Eingabe an die Rechtsanwaltskammer Köln verfasst hatte, in der sie sich über Nichtbeantwortung ihrer Anfragen an den Angeschuldigten beschwerte, ließ der Angeschuldigte eine Anfrage der Kammer vom 31.7.2019 zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen trotz Erinnerungen der Rechtsanwaltskammer vom 31.08.2019 und 24.09.2019 unbeantwortet.
14d) Darüber hinaus vertrat der Angeschuldigte die Zeugin M. in einer Zwangsvollstreckungssache. Die Zeugin beschwerte sich am 17.7.2019 bei der Rechtsanwaltskammer Köln über angeblich unterlassene Unterrichtung über den Fortgang der Angelegenheit. Der Angeschuldigte ließ eine Anfrage der Rechtsanwaltskammer vom 31.7.2019 zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen trotz Erinnerungen der Rechtsanwaltskammer vom 25.9.2019 und 4.11.2019 unbeantwortet.
153.
16Zu der mündlichen Verhandlung vom 04.02.2021 erschien der Angeklagte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht. In der Ladung wurde auf die Möglichkeit einer Verhandlung in Abwesenheit hingewiesen.
17Die Feststellungen beruhen auf den Erkenntnissen in der Hauptverhandlung sowie dem Akteninhalt soweit dieser Gegenstand der Hauptverhandlung war.
18Das Verfahren wurde hinsichtllich der Tatvorwürfe der der angeblich unterlassenen Unterrichtung der Zeugin J. (oben lit. a), der möglicherweise unterlassenen Rücksendung eines Empfangsbekenntnis (oben lit. b), sowie der möglicherweise unterlassenen Unterrichtung der Zeugin M. (oben lit. d) auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch Gerichtsbeschluss vom 04.02.2021 gemäß § 154a StPO eingestellt.
19II.
20Nach den Feststellungen in der Hauptverhandlung ist das Gericht davon überzeugt, dass der Angeschuldigte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln in vier Fällen schuldhaft verletzt hat.
211.
22Der Angeschuldigte war zunächst ordnungsgemäß geladen. Die Ladung zum Termin vom 04.02.2021 wurde ihm ausweislich der Postzustellungsurkuunde ordnungsgemäß zugestellt.
23In der Terminladung wurde auf die Möglichkeit der Verhandlung in Abwesenheit hingewiesen, so dass gemäß § 134 BRAO ohne den Angeschuldigten verhandelt werden konnte, da dieser trotz Aufruf bis 10:15 Uhr nicht erschienen war. Der Angeschuldigte erschien auch bis zum Ende der Hauptverhandlung um 10:55 Uhr nicht.
242.
25Nach § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO hat der Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Auskunft zu geben. Dabei sind gemäß § 24 Abs. 2 BORA zur Erfüllung der Auskunftspflichten aus § 56 BRAGO dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Auskünfte vollständig zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen vorzulegen.
26Die Anfragen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer sind dem Angeschuldigten ebenso wie die Erinnerungen und die jeweils dritten Aufforderungen zugegangen, eine förmliche Zustellung ist hierbei nicht erforderlich aber dennoch jeweils erfolgt. Der Angeschuldigte hätte die Anfragen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer daher beantworten müssen. Das hat er in vier Fällen trotz jeweils zwweimaliger Erinnerung nicht getan.
27Damit hat der Angeschuldigte gegen seine Pflicht aus § 56 BRAO i.V.m. § 24 Abs. 2 BRAO verstoßen. Für diese Verstöße wird ihm ein Verweis erteilt, sowie eine Geldbuße von insgesamt 2.000,00 € verhängt.
28Mit dem Verweis werden dem Angeschuldigten sein fehlerhaftes Verhalten sowie die Tatsache, dass dieses Verhalten berufsrechtswidrig ist, deutlich vor Augen geführt. Die verhängte Geldsanktion hat eine „Denkzettelfunktion“. Bei der Strafzumessung war zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte hier in insgesamt vier Fällen und somit beharrlich gegen seine berufliche Auskunftspflicht gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln verstoßen hat. Insgesamt sind daher ein Verweis sowie eine Geldbuße von 2.000,00 € erforderlich, aber auch ausreichend, auf den angeschuldigten Rechtsanwalt dergestalt einzuwirken, so dass er sich in Zukunft rechtstreu verhält.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 Abs. 1 BRAO.