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Der Angeschuldigte hat sich der Pflichtverletzung nach § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO i. V. m. § 24 Abs. 2 BORA schuldig gemacht.
Gegen ihn werden die Maßnahmen des Verweises und eine Geldbuße in Höhe von 1.000,- € verhängt.
Der angeschuldigte Rechtsanwalt trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Gründe:
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO i. V. m. § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO)
3I.
4Herr Rechtsanwalt A. ist 00 Jahre alt und Anwalt mit Sitz in C.. Er lebt mit seiner Ehefrau in einem Haus in C. Der Kanzleisitz befindet sich ebenfalls in C. Die Ehefrau betreibt am Ort eine Apotheke. Unterhaltspflichten bestehen nicht. Das jährliche Bruttoeinkommen liegt bei etwa 40.000,- €. Seit Beginn des Jahres befinden sich etwa 111 Mandate in der Bearbeitung.
5II.
6Die Hauptverhandlung vom 29.10.2020 hat den folgenden Sachverhalt ergeben:
7Auf ein Auskunftsverlangen des Kammervorstands der Rechtsanwaltskammer Köln wegen der Beschwerde einer Mandantin vom 05.09.2018, welches auf den 10.10.2018 datierte, reagierte der Rechtsanwalt trotz Erinnerungsschreiben vom 28.11.2018 und 01.02.2019, letzteres übersandt mit Postzustellungsurkunde, nicht.
8III.
9Dieser in der Hauptverhandlung festgestellte Sachverhalt beruht auf der geständigen Einlassung des Angeschuldigten. Der Tatvorwurf wurde vollumfänglich eingeräumt. Sein Verhalten erklärte der Angeschuldigte mit akuter Arbeitsüberlastung und der Tatsache, dass er die Kanzlei ohne Angestellte betreibe, so dass sämtliche Organisation durch ihn selbst durchgeführt werden müsse. Er habe derzeit so viele Mandatsanfragen, dass er diese zum Teil ablehnen müsse. Dies sei auch zur Tatzeit ähnlich gewesen.
10IV.
11Durch sein Verhalten der Nichtbeantwortung der Kammeranfrage hat der Angeschuldigte sich wegen einer Pflichtverletzung gemäß § 56 Abs.1 S. 1 BRAO i. V. m. § 24 Abs. 2 BORA sculdig gemacht.
12Gemäß § 56 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 24 BORA hat der Rechtsanwalt in Aufsichts- und Beschwerdesachen dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Auskunft zu geben. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dem Kammervorstand die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen und insbesondere die Erfüllung der den Mitgliedern obliegenden Pflichten zu überwachen. Diese Aufgabe kann jedoch nur dann erfüllt werden, wenn der betroffene Rechtsanwalt die hierfür notwendigen Auskünfte erteilt und sich gegebenenfalls rechtfertigt. Vor diesem Hintergrund liegt die Beantwortung von Kammeranfragen nicht zuletzt auch im eigenen Interesse des Rechtsanwalts.
13Durch die konsequente und vor allem wiederholte Nichtbeantwortung der Kammeranfragen vom 10.10.2018 trotz zweimaliger Erinnerung hat Herr Rechtsanwalt A. gegen seine Pflichten als Rechtsanwalt verstoßen, der Kammer Auskunft zu erteilen.
14V.
15Bei der Festlegung der hiernach zu verhängenden Sanktion war zugunsten des Angeschuldigten sein umfängliches Geständnis zu berücksichtigen und die Inaussichtstellung zukünftig Mandate bei drohender Arbeitsüberlastung abzulehnen, was derzeit auch wohl schon praktiziert wird.
16Zulasten des Angeschuldigten war eine bereits erfogte Sanktionierung ähnlich gelagerter Vorwürfe aus den Jahren 2015 und 2019. Ein weiteres Verfahren war im Hinblich auf das 2019 ergangene Urteil nach § 116 Abs.1 S. 2 BRAO i. V. m. § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden.
17Unter Abwägung des Vorstehenden schien der Kammer die Erteilung eines Verweises und der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 1.000,- € als angemessen, aber auch ausreichend.
18VI.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 BRAO.