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Frau Rechtsanwältin A. ist sechs Pflichtverletzungen nach §§ 43, 50, 56, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 11, 17, 24 Abs. 2 Abs. 2 BORA schuldig.
Gegen sie werden die Maßnahmen eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 4.000,‑‑ Euro (in Worten viertausend) verhängt. Im Übrigen wird sie von den in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwürfen, soweit sie nicht eingestellt wurden, freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens werden Frau Rechtsanwältin A. zu 6/7 und der Staatskasse zu 1/7 auferlegt, §§ 116, 197 Abs. 1 BRAO, 465, 469 StPO.
Gründe:
2Rechtsanwältin A. und die Generalstaatsanwaltschaft haben am 08.09.2020 auf Rechtsmittel verzichtet. Daher kann nach § 116 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 267 Abs. 4 StPO vorgegangen werden.
3Die Angeschuldigte wird hinsichtlich des Vorwurfs Nr. 1 der Anschuldigungsschrift vom 04.07.2019 freigesprochen. Nach der Überzeugung der Kammer hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Angeschuldigte einen Gerichtsvollzieher mit der Vornahme der Pfändung bei Herrn I. beauftragen sollte. Die Aussage des Zeugen J. war insoweit nicht ergiebig.
4Das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs Nr. 2 der Anschuldigungsschrift vom 04.07.2019 wurde nach § 154a StPO in der Hauptverhandlung vom 08.09.2020 eingestellt.
5Die Vorwürfe Nr. 3, 4, 7 und 8 der Anschuldigungsschrift vom 04.07.2019 räumte die Angeschuldigte ein.
6Die Beweisaufnahme hat nach der Überzeugung der Kammer ergeben, dass sich der unter Nr. 5 und 6 der Anschuldigungsschrift vom 04.07.2019 dargestellte Sachverhalt so zugetragen hat. Der Zeuge K. konnte sich ohne weiteres an wesentliche Details des Sachverhaltes erinnern. Er verwies hinsichtlich des Vorwurfs Nr. 5 der Anschuldigungsschrift vom 04.07.2019 auf ein von ihm geführtes Tagebuch, und schilderte das Telefonat vom 13.10.2017. Auch erinnerte er sich an seine E-Mail vom 17.05.2018 an die Angeschuldigte. Hinsichtlich des Vorwurfs Nr. 6 der Anschuldigungsschrift vom 04.07.2019 bekundete der Zeuge K., dass er nach einem ersten Telefonat von der Angeschuldigten nichts mehr gehört habe.
7Nach den getroffenen Feststellungen ist die Angeschuldigte ihren Verpflichtungen zur unverzüglichen Unterrichtung des Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge, zur unverzüglichen Beantwortung von Anfragen des Mandanten in zwei Fällen (Vorwürfe Nr. 5, 6), zur Herausgabe der Handakten in zwei Fällen (Vorwürfe Nr. 3, 7) und zur Beantwortung von Kammeranfragen in zwei Fällen (Vorwürfe Nr. 4, 8) nach §§ 43, 50, 56, 113 Abs. 1 BRAO i.V.m. §§ 11, 17, 24 Abs. 2 BORA nicht nachgekommen.
8Nach Überzeugung der Kammer ist die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzungen der Angeschuldigten durch Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 4.000,‑‑ EUR ausreichend, aber auch erforderlich, um Rechtsanwältin A. zukünftig zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten. Zu Gunsten der Angeschuldigten waren ihr Geständnis und ihre persönlichen Umstände zu würdigen.
9Die Kosten des Verfahrens waren der Angeschuldigten zu 6/7 und der Staatskasse zu 1/7 nach §§ 116, 197 Abs. 1 BRAO, 465, 469 StPO aufzuerlegen, denn die Angeschuldigte wurde von einem Vorwurf freigesprochen.