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Herr Rechtsanwalt A. ist zweier Pflichtverletzungen nach §§ 43, 56, 113 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit §§ 11, 24 Abs. 2 der Berufsordnung und §§ 611 ff., 675 BGB schuldig.
Gegen ihn werden die Maßnahmen eines Verweises sowie eine Geldbuße in Höhe von 2.000,00 (zweitausend) Euro verhängt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeschuldigten auferlegt, § 197 BRAO.
Gründe:
2(abgekürzt gem. § 116 BRAO i. V. m. § 267 Abs. 4 S. 1 StPO)
3I
4Rechtsanwalt A. wurde am 00.00.0000 geboren und ist seit dem 19.03.2013 als Rechtsanwalt zugelassen. Er betreibt seine Kanzlei in der B-Straße in C.
5Dem Rechtsanwalt wird Folgendes zur Last gelegt.
6Im Jahr 2016 beauftragte die Zeugin I. aus Köln Rechtsanwalt A. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Kontext mit einer Mietrechtsstreitigkeit. Nachdem der Rechtsanwalt die Zeugin seit November 2016 nicht mehr über den Fortgang der Angelegenheit unterrichtet hatte, versuchte diese mit dem Rechtsanwalt telefonisch Kontakt aufzunehmen, um sich - vor dem Hintergrund einer von ihr befürchteten Räumungsklage der Vermieter - nach dem aktuellen Sachstand zu erkundigen. Die von der Telefonzentrale mehrfach zugesagten Rückrufe erfolgten jedoch nicht. Schließlich wandte sich die Zeugin per eMail vom 30.01.2017 (Bl. 6. d. A.) an den Rechtsanwalt und erbat die Zusendung des bisherigen Schriftverkehrs bis zum 05.02.2017.
7Eine Antwort erhielt die Zeugin in der Folgezeit nicht. Nach dem Erhalt eines Versäumnisurteils, mit dem die Zeugin zur Räumung ihrer Wohnung verurteilt wurde, und der hierdurch veranlassten Beauftragung eines anderen Rechtsanwaltes beschwerte sich die Zeugin mit Schreiben vom 20.02.2017 (Bl. 1 d. Beiakte) beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln.
8Rechtsanwalt A. übersandte der Zeugin das Versäumnisurteil ohne Erläuterungen und zu einem Zeitpunkt, zu dem die Frist zur Einlegung eines Einspruchs bereits abgelaufen war.
9Auf das Auskunftsverlangen der Rechtsanwaltskammer vom 01.03.2017 (Bl. 3 d. Beiakte) wurden trotz Erinnerungen vom 06.04.2017 (Bl. 6 d. Beiakte) und 27.04.2017 (Bl. 7 d. Beiakte) vom Rechtsanwalt keine Angaben zu der Beschwerde gemacht. Mit Schreiben vom 15.05.2017 (Bl. 9 d. Beiakte) fragte der Rechtsanwalt zwar an, ob seine Stellungnahme vom 05.05.2017 nicht eingegangen sei und teilte mit, er habe die Handakten sowie ein Urteil vom 10.05.2017 an die Mandantschaft versandt. Der Bitte des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer mit eMail vom 16.05.217 (Bl. 10 d. Beiakte), die dort nicht vorliegende Stellungnahme vom 05.05.2017 kurzfristig zu übersenden, kam der Rechtsanwalt trotz telefonischer Erinnerung am 23.05.2017 Bl. 12 d. Beiakte) nicht nach.
10II
11Die vorgenannten Feststellungen beruhen auf den Angaben in den genannten Schriftstücken und denen der Zeugin I. in der Hauptverhandlung am 28.03.2019, zu der der Angeschuldigte trotz Hinweis auf die Möglichkeit der Abweseneitsverhandlung in der ordnungsgemäß erfolgten und zugestellten Ladung nicht erschienen war.
12Die Zeugin schilderte den Verlauf des Mandates. Ohne eine persönliche Begegnung habe sie Rechtsanwalt A. auf dessen Anforderung per eMail eine schriftliche Vollmacht erteilt. Danach sei sie über den Fortgang der Sache trotz mehrfacher Nachfragen nicht mehr unterrichtet worden. Irgendwann habe sie vom Rechtsanwalt ohne weitere Erläuterungen ein Versäumnisurteil erhalten, durch das sie zur Räumung ihrer Wohnung verurteilt wurde. Durch den sodann beauftragten weiteren Rechtsanwalt habe sie nach dessen Einsichtnahme in die Gerichtsakte erfahren, dass ein Einspruch gegen das Urteil keine Erfolgsaussichten hatte, weil die von Rechtsanwalt A. durch Rücksendung des Empfangsbekenntnisses in Gang gesetzte Frist zur Einlegung eines Einspruchs bereits bei Übersendung des Urteils verstrichen war. Es sei ihr gelungen, die Vollstreckung aus dem Urteil durch Verhandlungen mit dem Vermieter und den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung zu verhindern.
13Dass Rechstanwalt A. Kammeranfragen nicht beantwortet hat, ist (siehe oben) aktenkundig. Auf die angegeben Blattzahlen der Beiakte wird Bezug genommen.
14III
15Nach den getroffenen Feststellungen ist Rechtsanwalt A. seinen Verpflichtungen gem. §§ 43, 56, 113 Abs. 1 BRAO in Verbindung mit §§ 11, 24 Abs. 2 der Berufsordnung und §§ 611 ff., 675 BGB nicht nachgekommen.
16Nach § 43 BRAO hat der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Hierzu gehört gem. § 11 BORA insbesondere auch die unverzügliche Unterrichtung des Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen sowie die unverzügliche Beantwortung von Anfragen des Mandanten.
17Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Zeugin I. von Herrn Rechtsanwalt A. über den Fortgang des Mandats nicht ordnungsgemäß informiert wurde und auch ihre Anfragen unbeantwortet blieben.
18Ihm ist zudem vorzuwerfen, mehrfach nicht auf Kammeranfragen reagiert zu haben. Dadurch hat er gegen die sich aus § 56 Abs. 1 BRAO i. V. m. § 24 Abs. 2 der Berufsordnung sich ergebenden Auskunftspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer verstoßen.
19IV
20Unter Gesamtwürdigung aller Umstände waren die anwaltsgerichtlichen Maßnah-men des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 2.000,00 EUR gem. §§ 113 Abs. 1, 114 BRAO zu verhängen.
21Diese Maßnahmen sind ausreichend, aber auch erforderlich, um Rechtsanwalt A. zukünftig zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.
22Zu Gunsten des Angeschuldigten war grundsätzlich zu würdigen, dass er anwaltsgerichtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist.
23Zu Ungunsten des Angeschuldigten war zu berücksichtigen, dass er die Zeugin I. in einem für sie existentiellen Gerichtsverfahren einer Wohnraumräumungsklage ohne jeden anwaltlichen Beistand gelassen und auch die Frist zur Einlegung eines Einspruchs gegen das Versäumnisurteil untätig hat verstreichen lassen.
24Die Verhängung der Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße in Höhe von 2.000,00 EUR berücksichtigen den Umstand, dass es sich hier im Ergebnis um eine Mehrheit eigenständiger Pflichtverletzungen handelt.
25Dabei erschien der Kammer insbesondere der Gleichlauf unterlassener Reaktionen auf telefonische und schriftliche Kontaktversuche sowie die unterbliebene Unterrichtung der Zeugin I. von besonderer Schwere, da hier ein Muster sichtbar wurde, das Bedenken begründet, ob Herr Rechtsanwalt A. insofern bei der Mandatsbearbeitung ein angemessenes Verständnis seiner berufsrechtlichen Pflichten aufweist.
26Auch sieht die Kammer durch das nach außen getretene Fehlverhalten von Herrn Rechtsanwalt A. das Ansehen der Anwaltschaft in der Öffentlichkeit berührt.
27V
28Die Kosten des Verfahrens waren dem Angeschuldigten gem. § 197 BRAO aufzuerlegen.