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Frau Rechtsanwältin A. ist einer Pflichtverletzung schuldig.
Gegen sie werden die Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße von 1.200,00 € verhängt.
Sie trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Gründe:
2(abgekürzt gem. § 116 BRAO i. V. m. § 267 Abs. 4 S. 1 StPO)
3I
4Rechtsanwältin A. wurde am 00.00.0000 in Köln geboren und ist seit dem 12. März 1986 als Rechtsanwältin zugelassen. Sie betreibt ihre Kanzlei in der B-Straße, C..
5Im Übrigen wird bezüglich des festgestellten Sachverhalts gem. § 116 BRAO i. V. m. § 267 Abs. 4 S. 1 StPO auf die zugelassene Anschuldigungsschrift v. 8. November 2018 (Bl. 44 d. HA) verwiesen.
6II
7Die vorgenannten Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeschuldigten soweit ihr gefolgt werden konnte.
8III
9Nach den getroffenen Feststellungen hat die Angeschuldigte ihre Verpflichtungen gem. §§ 43, 43a Abs. 5, 113 Abs. 1, 115b BRAO i. V. m. § 266 Abs. 1 StGB und §§ 4 Abs. 2, 11, 23 BORA verletzt.
10Nach Überzeugung der Kammer ist die anwaltsgerichtliche Ahndung der festgestellten Pflichtverletzung der Frau Rechtsanwältin A. durch die verhängten Maßnahmen ausreichend aber auch erforderlich.
11IV
12Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen waren der Angeschuldigten gem. § 197 BRAO aufzuerlegen.