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Landesarbeitsgericht Köln, 8 Ta 170/25

Datum:
13.03.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 Ta 170/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2026:0313.8TA170.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 720/23
Schlagworte:
Erinnerung gegen den Kostenansatz
Normen:
§ 29 Nr. 1 GKG; § 30 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wird im höheren Rechtszug das Verfahren durch Vergleich mit einer anderen Kostenregelung abgeschlossen, erlischt die Zahlungspflicht für die Vorinstanz nach § 30 GKG nicht. Ein Prozessvergleich kann die Entscheidung des Gerichts weder aufheben noch ändern oder ersetzen. Daher kann die Partei eine aus einem Vergleich folgende Überzahlung nur dem Prozessgegner gegenüber geltend machen, nicht gegenüber der Staatskasse. Bei dem Kostenansatz ist der Vergleich nicht zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers vom 15.09.2025 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 15.09.2025 wird zurückgewiesen.

 
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