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Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 67/26

Datum:
15.05.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 SLa 67/26
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2026:0515.8SLA67.26.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 331/25
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 67/26
Schlagworte:
Sozialauswahl
Normen:
§ 1 Abs. 3 KSchG
Leitsätze:

Im Rahmen der Facharztausbildung besteht keine Austauschbarkeit im Rahmen der Sozialauswahl zwischen verschiedenen Fachrichtungen. Die Weiterbildung muss der im Rahmen des befristeten Arbeitsverhältnisses ausgeübten Beschäftigung des Arztes das Gepräge geben. Der Arbeitgeber kann die strukturierte Weiterbildung zum Facharzt nur in der jeweiligen Fachrichtung gewährleisten. Eine arbeitsvertragliche Austauschbarkeit besteht damit nur in der gleichen Fachrichtung.

 
Tenor:
  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 01.10.2025 - 5 Ca 331/25 - wird zurückgewiesen.

  1. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

  1. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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