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1. Eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung schließt eine Haftungserleichterung nach den Grundsätzen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung aus.
2. Eine bestehende vom Arbeitgeber finanzierte Versicherung, die das Risiko der Existenzvernichtung ausschließt, lässt jedenfalls den Grund für eine Ausnahme der vollen Haftung in einem Fall der groben Fahrlässigkeit entfallen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln (Az. 2 Ca 5592/24) vom 01.10.2025 wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 1.769.578,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 1.770.000,00 seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus EUR 1.769.578,97 seit dem 28.10.2025 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die U LIMITED aufgrund der Überweisung vom 15.07.2024 über EUR 1.770.000,00 bis zu einer Höhe von EUR 1.769.578,97.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 1.926.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die ULIMITED aufgrund der Überweisung vom 16.07.2024 über EUR 1.926.000,00.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 1.852.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die ULIMITED aufgrund der Überweisung vom 18.07.2024 über EUR 1.852.000,00.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 103.721,34 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 1.920.000,00 seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus EUR 103.721,34 seit dem 28.10.2025 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die T LIMITED aufgrund der Überweisung vom 18.07.2024 über EUR 1.920.00,00 bis zu einem Betrag von EUR 103.721,34.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 1.570.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die U LIMITED aufgrund der Überweisung vom 19.07.2024 über EUR 1.570.000,00.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 1.977.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen X aufgrund der Überweisung vom 24.07.2024 über EUR 1.977.000,00 bis zu einem Betrag von EUR 507.541,44.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 1.875.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die U LIMITED aufgrund der Überweisung vom 25.07.2024 über EUR 1.875.000,00.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 779.349,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 968.750,00 seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus EUR 779.349,04 seit dem 28.10.2025 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die C Limit aufgrund der Überweisung vom 30.07.2024 über EUR 968.750,00 bis zu einem Betrag von EUR 779.349,04.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 968.514,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 968.750,00 seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus EUR 968.514,37 seit dem 28.10.2025 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die CE Limited aufgrund der Überweisung vom 30.07.2024 über EUR 968.750,00 bis zu einem Betrag von EUR 968.514,37.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 992.636,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 20,81 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 992.636,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus USD 992.636,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 20,81 seit dem 28.10.2025 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die K Limited aufgrund der Überweisung vom 31.07.2024 über USD 992.636,00 bis zu einem Betrag von aus USD 992.636,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 20,81 .
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 995.789,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 zu zahlen.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 998.230,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 159,39 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 998.230,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus USD 998.230,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 159,39 seit dem 28.10.2025 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die H Limited aufgrund der Überweisung vom 31.07.2024 über USD 998.230,00 bis zu einem Betrag von USD 998.230,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 159,39.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 990.655,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 317.653,59 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 990.655,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 185.704,74 seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025, aus USD 990.655,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 185.704,74 und abzüglich EUR 303,85 seit dem 28.10.2025 bis zum 08.01.2026 und aus USD 990.655,00 74 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 185.704, abzüglich EUR 131.948,85 seit dem 09.01.2026 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die J Limited aufgrund der Überweisung vom 31.07.2024 über USD 990.655,00 bis zu einem Betrag von USD 990.655,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 185.704,74 und abzüglich EUR 131.948,85.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 998.500,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 3.697,04 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 998.500,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus USD 998.500,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 3.697,04 seit dem 28.10.2025 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die Ha Limited aufgrund der Überweisung vom 31.07.2024 über USD 998.500,00 bis zu einem Betrag von USD 998.500,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 3.697,04.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 997.700,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 367.929,64 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 997.700,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus USD 997.700,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 367.929,64 seit dem 28.10.2025 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die HK Limitedaufgrund der Überweisung vom 31.07.2024 über USD 997.700,00 bis zu einem Betrag von USD 998.500,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 367.929,64.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 995.300,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 551.332,40 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 995.300,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 38.112,40 seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus USD 995.300,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 38.112,40 und abzüglich EUR 513.220,00 seit dem 28.10.2025 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die Ca Limited aufgrund der Überweisung vom 31.07.2024 über USD 995.300,00 bis zu einem Betrag von USD 995.300,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 38.112,40 und abzüglich EUR 513.220,00.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 968.750,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 397,93 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 968.750,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus USD 968.750,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 397,93 seit dem 28.10.2025 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die W Limited aufgrund der Überweisung vom 31.07.2024 über USD 968.750,00 bis zu einem Betrag von USD 968.750,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 397,93.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 988.660,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die C Limited aufgrund der Überweisung vom 31.07.2024 über EUR 988.660,00.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 997.700,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 zu zahlen.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 968.750,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 272.159,09 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 968.750,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus USD 968.750,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 272.159,09 seit dem 28.10.2025 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die N Limited aufgrund der Überweisung vom 02.08.2024 über USD 968.750,00 bis zu einem Betrag von USD 968.750,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 272.159,09.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 998.230,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 807.014,00 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 998.230,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro seit dem 05.12.2024 bis zum 28.12.2025 und aus USD 998.230,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 807.014,00 seit dem 29.12.2025 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die Ca Limited aufgrund der Überweisung vom 02.08.2024 über USD 968.230,00 bis zu einem Betrag von USD 998.230,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 807.014,00.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 990.655,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die Ca Limited aufgrund der Überweisung vom 02.08.2024 über USD 990.655,00.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 911.703,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 914.906,62 seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus EUR 911.703,38 seit dem 28.10.2025 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die C Limited aufgrund der Überweisung vom 02.08.2024 über EUR 968.750,00 bis zu einem Betrag von EUR 911.703,38.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 979.336,00 abzüglich EUR 38.459,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die N Limited aufgrund der Überweisung vom 05.08.2024 über USD 979.336,00.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 988.770,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die N Limited aufgrund der Überweisung vom 05.08.2024 über USD 988.770,00.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 991.300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die Ca Limited aufgrund der Überweisung vom 05.08.2024 über USD 991.300,00.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 993.552,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die Ca Limited aufgrund der Überweisung vom 05.08.2024 über USD 993.552,00.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 994.190,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die N Limited aufgrund der Überweisung vom 06.08.2024 über USD 994.190,00.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 872.680,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 35.180,43 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 872.680,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus USD 872.680,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 35.180,43 seit dem 28.10.2025 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die Te Limited aufgrund der Überweisung vom 06.08.2024 über USD 872.680,00 bis zu einem Betrag von USD 872.680,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 35.180,43.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 986.550,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 612.182,00 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 986.550,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus USD 986.550,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 612.182,00 seit dem 28.10.2025 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die L Limited aufgrund der Überweisung vom 06.08.2024 über USD 986.550,00 bis zu einem Betrag von USD 986.550,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 612.182,00.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 983.800,00 abzüglich EUR 48.349,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die Ca Limited aufgrund der Überweisung vom 06.08.2024 über USD 983.800,00 bis zu einem Betrag von USD 983.800,00 abzüglich EUR 48.349,16.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 991.480,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die Ca Limited aufgrund der Überweisung vom 06.08.2024 über USD 991.480,00.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 989.750,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die C Limited aufgrund der Überweisung vom 06.08.2024 über EUR 989.750,00.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 933.440,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung Ansprüche der Beklagten gegen die YLimited aufgrund der Überweisung vom 07.08.2024 über EUR 933.440,00.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 851.832,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 860.416,26 seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025, aus EUR 860.186,97 seit dem 28.10.2025 bis zum 17.03.2026 und aus EUR 851.832,99 seit dem 18.03.2026 zu zahlen. Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die XY Limited aufgrund der Überweisung vom 07.08.2024 über EUR 898.680,00 bis zu einem Betrag von EUR 851.832,99.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 864.496,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die C Limited aufgrund der Überweisung vom 07.08.2024 über EUR 878.200,00 bis zu einem Betrag von EUR 864.496,81.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 897.770,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 773.820,00 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 897.770,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus USD 897.770,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 773.820,00 seit dem 28.10.2025 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die L Limited aufgrund der Überweisung vom 07.08.2024 über USD 897.770,00 bis zu einem Betrag von USD 897.770,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 773.820,00.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 868.150,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die N Limited aufgrund der Überweisung vom 07.08.2024 über USD 868.150,00.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 883.740,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die N Limited aufgrund der Überweisung vom 07.08.2024 über USD 883.740,00.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 821.390,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die Ca Limited aufgrund der Überweisung vom 07.08.2024 über USD 821.390,00.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 846.850,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die Ca Limited aufgrund der Überweisung vom 07.08.2024 über USD 846.850,00.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 826.310,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die Te Limited aufgrund der Überweisung vom 07.08.2024 über USD 826.310,00.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 870.880,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die Te Limited aufgrund der Überweisung vom 07.08.2024 über USD 870.880,00.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 878.580.00,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die L Limited aufgrund der Überweisung vom 09.08.2024 über USD 878.580,00.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 864.600,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die L Limited aufgrund der Überweisung vom 09.08.2024 über USD 864.600,00.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 860.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die N Limited aufgrund der Überweisung vom 09.08.2024 über USD 860.500,00.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 882.460,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die Ca Limited aufgrund der Überweisung vom 09.08.2024 über USD 882.460,00.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 859.900,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die Te Limited aufgrund der Überweisung vom 09.08.2024 über USD 859.900,00.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 878.874,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 889.920,00 seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus EUR 878.874,00 seit dem 28.10.2025 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die C Limited aufgrund der Überweisung vom 09.08.2024 über USD 889.920,00.
Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 507.541,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen X aufgrund der Überweisung vom 24.07.2024 über EUR 1.977.000,00 bis zu einem Betrag von EUR 507.541,44.
Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die abgesehen von den Zahlungsabflüssen aus und im Zusammenhang mit den nachfolgend aufgeführten Überweisungen entstanden sind, sowie noch entstehen werden:
(1) Überweisung in Höhe von EUR 1.770.000,00 an die U LIMITED auf die Kontonummer bei der I Limited am 15.07.2024.
(2) Überweisung in Höhe von EUR 1.926.000,00 an die U LIMITED auf die Kontonummer bei der I Limited am 16.07.2024.
(3) Überweisung in Höhe von EUR 1.852.000,00 an die LIMITED auf die Kontonummer bei der I Limited am 18.07.2024.
(4) Überweisung in Höhe von EUR 1.920.000,00 an die T LIMITED auf die Kontonummer bei der F LIMITED am 18.07.2024.
(5) Überweisung in Höhe von EUR 1.570.000,00 an die HE LIMITED auf die Kontonummer bei der S LIMITED am 18.07.2024.
(6) Überweisung in Höhe von EUR 1.570.000,00 an die U LIMITED auf die Kontonummer bei der I Limited am 19.07.2024.
(7) Überweisung in Höhe von EUR 1.875.000,00 an die die M Group auf die Kontonummer bei der K A ZRT am 24.07.2024.
(8) Überweisung in Höhe von EUR 1.977.000,00 an X auf die Kontonummer bei der bei der K A ZRT am 24.07.2024.
(9) Überweisung in Höhe von EUR 1.977.000,00 an die U LIMITED auf die Kontonummer bei der I Limited am 24.07.2024.
(10) Überweisung in Höhe von EUR 1.875.000,00 an die U LIMITED auf die Kontonummer bei der I Limited am 25.07.2024.
(11) Überweisung in Höhe von EUR 1.920.000,00 an die U LIMITED auf die Kontonummer bei der I Limited am 29.07.2024.
(12) Überweisung in Höhe von EUR 1.955.000,00 an die U LIMITED auf die Kontonummer bei der I Limited am 30.07.2024.
(13) Überweisung in Höhe von EUR 968.750,00 an die die C Limit auf die Kontonummer bei der Ch am 30.07.2024.
(14) Überweisung in Höhe von EUR 968.750,00 an die die HR Limited auf die Kontonummer bei der Han Bank am 30.07.2024.
(15) Überweisung in Höhe von EUR 968.750,00 an die CE Limited auf die Kontonummer bei der B Limited am 30.07.2024.
(16) Überweisung in Höhe von USD 968.750,00 an die XI Limited auf die Kontonummer bei der Ch am 30.07.2024.
(17) Überweisung in Höhe von USD 988.552,00 an die CE Limited auf die Kontonummer bei der B Limited am 31.07.2024.
(18) Überweisung in Höhe von USD 992.636,00 an die K Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 31.07.2024.
(19) Überweisung in Höhe von USD 995.789,00 an die HK Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 31.07.2024.
(20) Überweisung in Höhe von USD 998.230,00 an die H Limited auf die Kontonummer bei der B Limited am 31.07.2024.
(21) Überweisung in Höhe von USD 990.655,00 an die J Limited auf die Kontonummer bei der Chi Limited am 31.07.2024.
(22) Überweisung in Höhe von USD 998.500,00 an die HaLimited auf die Kontonummer bei der D Limited am 31.07.2024.
(23) Überweisung in Höhe von USD 997.700,00 an die HK Limited auf die Kontonummer bei der I Limited am 31.07.2024.
(24) Überweisung in Höhe von USD 995.300,00 an die Ca Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 31.07.2024.
(25) Überweisung in Höhe von USD 968.750,00 an die W Limited auf die Kontonummer bei der F Limited am 31.07.2024.
(26) Überweisung in Höhe von EUR 988.660,00 an die C Limit auf die Kontonummer bei der Ch Limited am 31.07.2024.
(27) Überweisung in Höhe von USD 995.789,00 an die Tey Limited auf die Kontonummer bei der CHI am 02.08.2024.
(28) Überweisung in Höhe von USD 997.700,00 an die DI Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 02.08.2024.
(29) Überweisung in Höhe von USD 968.750,00 an die N Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 02.08.2024
(30) Überweisung in Höhe von USD 998.230,00 an die Ca Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 02.08.2024.
(31) Überweisung in Höhe von USD 990.655,00 an die Ca Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 02.08.2024.
(32) Überweisung in Höhe von EU 968.750,00 an die C Limited auf die Kontonummer bei der Ch Limited am 02.08.2024.
(33) Überweisung in Höhe von USD 979.336,00 an die N Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 05.08.2024.
(34) Überweisung in Höhe von USD 988.770,00 an die N Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 05.08.2024.
(35) Überweisung in Höhe von USD 991.300,00 an die Ca Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 05.08.2024.
(36) Überweisung in Höhe von USD 993.552,00 an die Ca Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 05.08.2024.
(37) Überweisung in Höhe von USD 994,190,00 an die N Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 06.08.2024.
(38) Überweisung in Höhe von USD 872.680,00 an die Te Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 06.08.2024.
(39) Überweisung in Höhe von USD 986.550,00 an die L Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 06.08.2024.
(40) Überweisung in Höhe von USD 983.800,00 an die Ca Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 06.0.2024.
(41) Überweisung in Höhe von USD 991.480,00 an die Ca Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 06.08.2024.
(42) Überweisung in Höhe von EUR 989.750,00 an die C Limited auf die Kontonummer bei der Ch Limited am 06.08.2024.
(43) Überweisung in Höhe von EUR 933.440,00 an die Y Limited auf die Kontonummer bei der B Limited am 07.08.2024.
(44) Überweisung in Höhe von EUR 898.680,00 an die XY Limited auf die Kontonummer bei der B Limited am 07.08.2024.
(45) Überweisung in Höhe von EUR 878.200,00 an die C Limited auf die Kontonummer bei der Ch Limited am 07.08.2024.
(46) Überweisung in Höhe von USD 897.770,00 an die L Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 07.08.2024.
(47) Überweisung in Höhe von USD 868.150,00 an die N Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 07.08.2024.
(48) Überweisung in Höhe von USD 883.740,00 an die N Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 07.08.2024.
(49) Überweisung in Höhe von USD 821.390,00 an die Ca Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 07.08.2024.
(50) Überweisung in Höhe von USD 846.850,00 an die Ca Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 07.08.2024.
(51) Überweisung in Höhe von USD 826.310,00 an die Te Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 07.08.2024.
(52) Überweisung in Höhe von USD 870.880,00 an die Te Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 07.08.2024.
(53) Überweisung in Höhe von USD 878.580,00 an die L Limited auf die Kontonummer bei der St Chartered Bank Hong Kong Limited am 09.08.2024.
(54) Überweisung in Höhe von USD 864.600,00 an die L Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 09.08.2024.
(55) Überweisung in Höhe von USD 860.500,00 an die N Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 09.08.2024.
(56) Überweisung in Höhe von USD 882.460,00 an die Ca Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 09.08.2024.
(57) Überweisung in Höhe von USD 859.900,00 an die Te Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 09.08.2024.
(58) Überweisung in Höhe von USD 997.150,00 an die Fu Limited auf die Kontonummer bei der F Limited am 09.08.2024.
(59) Überweisung in Höhe von EUR 889.920,00 an die C Limited auf die Kontonummer bei der Ch Limited am 09.08.2024.
Ausgenommen hiervon sind Schäden, die unter § 12 a ArbGG fallen.
52. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
(*)
2T a t b e s t a n d
3Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten und personenbedingten Kündigung sowie im Rahmen der Widerklage um Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen den Kläger.
4Gegenstand der Geschäftstätigkeit der Beklagten ist die Herstellung und der Vertrieb von Industrieruß. Sie gehört zur weltweit tätigen O-Gruppe, deren Muttergesellschaft, die O S.A. börsennotiert ist und ihren Sitz in Lu hat. Chief Executive Officer (CEO) der O-Gruppe ist Herr Co P.
5Die Beklagte unterhält einen Betrieb in Kö, in dem sie regelmäßig über 100 Mitarbeiter beschäftigt. Es existiert ein Betriebsrat.
6Der am 1970 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.05.2018 bei der Beklagten als Head of Global Treasury auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 17.04.2018 zu einer Bruttomonatsvergütung von 26.351,00 EUR beschäftigt. Der vertraglich vereinbarte Arbeitsort des Klägers ist Kö. Zugunsten des Klägers besteht eine D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme von bis zu USD 150 Mio. pro Schadensfall, die von der Beklagten finanziert ist. Wegen der Einzelheiten der abgeschlossenen Versicherungen wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Übersicht (Bl. 366 d.A.) verwiesen. Der Kläger ist hier versicherte Person.
7Der Arbeitsvertrag enthält in § 12 Ausschlussfristen. Die Regelung lautet wie folgt:
8„1. Alle Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform (§ 126b BGB) geltend gemacht werden.
92. Lehnt die andere Vertragspartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von vier Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Ablauf der Vier-Wochen-Frist gerichtlich geltend gemacht wird.“
10Wegen der weiteren Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Regelungen wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 8 d. erstinstanzl. Akte) verwiesen.
11Laut der bei der Beklagten gruppenweit geltenden „Delegation of Authority“-Richtlinie (Bl. 214 d. erstinstanzlichen Akte) gilt ein striktes 4-Augen-Prinzip.
12In der Treasury Guideline 2024 (Bl. 222 der erstinstanzlichen Akte), die der Kläger selbst aufgesetzt bzw. herausgegeben hat, ist die Regelung enthalten, dass jedes Finanzinstitut in Konformität mit der Corporate Governance des Unternehmens genehmigt werden muss, bevor Finanztransaktionen mit dem betreffenden Institut durchgeführt werden.
13Ende Mai 2024 hat der Kläger an einem Aufklärungs-Video mitgewirkt hat, bei dem er zusammen mit Je G einen sog. „deep fake“, also einen CEO-Betrug nachgestellt hat, um Mitarbeiter für solche Themen zu sensibilisieren.
14Am 11.07.2024 erhielt der Kläger - was streitig ist -erstmals einen Anruf von einer Person, die sich unzutreffender Weise als Je „Je“ G (Group CFO und direkter Vorgesetzter des Klägers) ausgab. Der Kläger erhielt diesen Anruf nach eigenen Angaben auf seinem privaten Mobiltelefon. Danach erfolgte die Kommunikation über den privaten WhatsApp-Account des Klägers. Wegen der Einzelheiten des Whats-App-Chats wird auf den zur Gerichtsakte gereichten Chatverlauf (B. 99 ff. der erstinstanzlichen Akte) verwiesen. Es handelte sich dabei um die Nummer , die der Kläger aufgrund des Anrufes seinem Vorgesetzten G zuordnete. WhatsApp ist auf den dienstlichen Geräten der Beklagten nicht vorhanden und blockiert.
15Auf Anfrage in dem Chat teilte der Kläger zudem seine private E-Mail-Adresse mit und erhielt in der Folge auch über diese Nachrichten.
16Mit E-Mail vom 11.07.2024 (Bl. 109 der erstinstanzlichen Akte) von der E-Mail-Adresse X@X.com wurde dem Kläger mitgeteilt, der Vorstand der O S.A. habe entschieden, eine neue Tochtergesellschaft bzw. Zwischen-Holding mit der Bezeichnung „OE Holdings“ zu gründen, zu deren CFO der Kläger bestellt werden solle. Außerdem wurde der Kläger angewiesen, nicht zu diesem Thema zu kommunizieren. Mit einem Hinweis auf Richtlinien der Finanzaufsicht („guidelines set out by the Financial Authorities“) und die Vermeidung von möglichen Verstößen gegen Insiderrecht („avoid any (...) potential breaches of insider trading regulations“) wurde ihm aufgegeben, mit niemanden einschließlich Je G selbst telefonisch über die Angelegenheit zu sprechen, sondern dafür nur den private WhatsApp-Account des angeblichen Je G zu nutzen. Außerdem sollte der Kläger unverzüglich über die E-Mail-Adresse r.cr@cl-lp.com Kontakt mit einem Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Cl namens M. R Cr aufnehmen, der sich um alles kümmern werde.
17Wie im WhatsApp-Chat mit dem angeblichen Je G instruiert, richtete der Kläger eine E-Mail an den angeblichen Rechtsanwalt R Cr, den es bei der Kanzlei Cl LLP in Lo tatsächlich gibt und der auf M&A-Transaktionen im Bankensektor spezialisiert ist, dessen richtige E-Mail-Adresse allerdings Y@Y.com lautet. Im weiteren Verlauf der falschen Transaktion hat der vermeintliche R Cr darüber hinaus auf die E-Mail-Adresse r.@gmail.com gewechselt. In der Folge erhielt der Kläger weitere E-Mails von dem angeblichen R Cr unter anderem ein „Confidentiality and Non-Disclosure Agreement“ (NDA) im Anhang, das er unterzeichnet zurückschicken sollte (Anlage B 4, Bl. 117 der erstinstanzl. Akte), einen „Power Letter“ mit der Rolle des Klägers als CFO der zu gründenden OE Holding (Anlage B6, Bl. 127 der erstinstanzl. Akte). Nach einem telefonischen Kontakt fand die weitere Kommunikation mit dem vermeintlichen R Cr nur per E-Mail und WhatsApp statt. Wegen der Einzelheiten des Whats-App-Chats wird auf den zur Gerichtsakte gereichten Chatverlauf (B. 130 ff. der erstinstanzlichen Akte) verwiesen. In diesem wurden dem Kläger im wesentlichen Zahlungsdetails für Überweisungen übermittelt. Die über diesen Chat abgestimmten Termine für ein persönliches Treffen kamen nie zustande.
18Dem Kläger wurde am 12.07.2024 mitgeteilt, dass eine erste Kapitaleinlage für das angebliche Projekt in Ho über eine „private Holding“ von Co P, CEO der O-Gruppe, durchgeführt werden solle. Im Anschluss erhielt der Kläger von dem vermeintlichen R Cr, dieses Mal unter dessen angeblich privater E-Mail-Adresse r.cr43@gmail.com eine E-Mail mit Bankdetails im Anhang (Bl. 149-151 d. erstinstanzlichen Akte).
19Am 15.07.2024, 08:53 Uhr informierte der vermeintliche Je G den Kläger dann per WhatsApp darüber, der involvierte Notar habe mitgeteilt, dass die Zahlung durch Co Pr fehlgeschlagen sei, weil nur die Beklagte die Zahlung leisten dürfe. Deshalb nahm der Kläger auf Bitten des vermeintlichen Je G die Zahlung von 1.770.000,00 EUR vor. Dafür band er einen der ihm unterstellten Mitarbeiter ein, Herrn Ma Fi. Hintergrund der Einbindung von Herrn Fi war, dass manuelle Zahlungen bei der Beklagten zur Wahrung des 4-Augen-Prinzips nur durch zwei Mitarbeiter durchgeführt werden können. Der Kläger teilte Herrn Fi erst telefonisch und dann mit der als Anlage beigefügten E-Mail vom 15.07.2024 (Bl. 154 d. erstinstanzl. Akte) mit, es gehe um die Gründung einer Gesellschaft in A und für diese müsse eine erste Kapitaleinlage vorgenommen werden. Er wies Herrn Fi darauf hin, es handele sich um eine vertrauliche Angelegenheit, und er teile ihm deshalb keine weiteren Details zu dem Vorgang mit, er habe aber nähere Informationen, die in einer Woche an die Buchhaltung gegeben werden könnten. In der Folge kommunizierte der Kläger mit Herrn Fi auch im Wesentlichen über einen privaten WhatsApp-Chart. Wegen der Einzelheiten des Whats-App-Chats wird auf den zur Gerichtsakte gereichten Chatverlauf (B. 156 ff. der erstinstanzlichen Akte) verwiesen.
20Mit Mail vom 15.07.2024 erhielt der Kläger von dem vermeintlichen R Cr einen „Appointment Letter“ für die Bestellung des Klägers, Herrn G und Herrn P in das Leitungsgremium der angeblich neu zu gründenden neuen Gesellschaft (Bl. 160 d. erstinstanzl. Akte).
21Nach Vornahme der ersten Zahlung teilte der Kläger dem vermeintlichen Je G per WhatsApp mit, dass er die Zahlung ausgeführt und Ma Fi zu diesem Zweck einbezogen habe. Er stellte auch klar, dass er einen SOX-Verstoß verursacht habe, weil das 4-Augen-Prinzip nicht eingehalten sei. Möglicherweise werde dies aufgedeckt, allerdings nicht vor dem 4. Quartal, und dann könne man versuchen, den Mangel zu heilen. Im Whats-App Chat heißt es:
22„[15.07.24, 11:32:47] Marcus: Fyi: I involved only Ma F (my team) to get this done knowing that I can’t avoid a SOX deficiency (by not following the 4-eyes-principle for such external payment requests) which will maybe detected but in any case not before Q4 and which we will try to heal then .“ (Bl. 102 d. erstinstanzl. Akte)
23Mit einer E-Mail vom 16.07.2024 von dem Mail-Account r.cr43@gmail.com erhielt der Kläger von dem vorgeblichen R Cr die Informationen zur Vornahme der zweiten „Einzahlung“ in Höhe von EUR 1.926.000,00 (Bl. 169 d. erstinstanzl. Akte). Der Kläger bat Herrn G diesbezüglich um Instruktionen, weil es keine Möglichkeit gebe, die Überweisungen geheim zu halten. Als er keine Antwort erhielt außer, man habe keine Wahl und zähle auf ihn, gab sich der Kläger erneut damit zufrieden und führte die Zahlung - wie auch schon bei der ersten Zahlung zusammen mit Herrn Fi - aus.
24Am 17.07.2024 gründete der vermeintliche Je G die zusätzliche WhatsApp-Gruppe „OE Holding“, in der neben ihm selbst und dem Kläger auch der vermeintliche R Cr sowie der vermeintliche Co Pr (CEO der O-Gruppe) Mitglied waren (nachfolgend abgekürzt: „Gruppenchat“). Wegen der Einzelheiten des Whats-App-Chats wird auf den zur Gerichtsakte gereichten Chatverlauf (B. 170 ff. der erstinstanzlichen Akte) verwiesen.
25In dem Gruppenchat erhielt der Kläger am 18.07.2024 ein Foto einer angeblich von R Cr verfassten E-Mail zu seiner vermeintlichen Abstimmung mit dem Notar und dem Erfordernis zur Leistung weiterer Zahlungen (Bl. 182 d. erstinstanzlichen Akte). Auf der Basis wurde der Kläger im Gruppenchat zur Durchführung von drei weiteren Überweisungen aufgefordert, die sich insgesamt auf EUR 5.342.000,00 summierten und deren Einzelheiten ebenfalls im Gruppenchat übermittelt wurden.
26Im Gruppenchat schrieb der Kläger am 18.07.2024 um 10:06 Uhr:
27„(...) you are putting me in an uncomfortable situation. I am sending around 9-10 million Euro neither with any kind of proof nor without any reasonable details about the overall transaction so far. The leve of information is insufficient and esp. I received the information about the transfers only on a piece by piece basis. Honestly I question this way of collaboration. I start working on the transfers now and will pass through tracker confirmations.“
28Am 19.07.2024 teilte der angebliche R Cr im Gruppenchat mit, dass die Einzahlungen in Höhe von EUR 1.570.000,00 dem Treuhandkonto noch nicht gutgeschrieben seien und die Zahlung aufgrund eines Fehlers der Bank zurückgerufen werden müsse. Dennoch solle die Zahlung erneut angewiesen werden, ohne vorher erst die zurückgerufene Zahlung wieder zu vereinnahmen, um den Gesamtprozess nicht zu verzögern. Der Kläger veranlasste dies.
29Am 24.07.2024 sollte der Kläger zwei Zahlungen an einen Notar und einen Broker in Höhe von EUR 1.875.000,00 und EUR 1.977.000,00 auf ungarische Bankkonten vornehmen, was er nach einer Rückversicherung bei dem vermeintlichen Je G auch veranlasste. Es sollte sich insoweit um Zahlungen an den Notar in Ho handeln.
30Angeblich aufgrund eines Fehlers von Co P sollten diese beiden Zahlungen danach wieder zurückgerufen und gleichzeitig - vor Abschluss des Rückrufs und Eingang der Rückzahlung - neu ausgeführt werden, diesmal an chinesische Banken. Nach einer „Rückversicherung“ bei dem angeblichen Co P und dem angeblichen Je G im Gruppenchat setzte der Kläger auch dies um. Die Rückrufe hinsichtlich der nach Ungarn überwiesenen Beträge blieben erfolglos.
31Am 29.07.2024 wurde der Kläger von dem vermeintlichen Je G im direkten WhatsApp-Chat dazu aufgefordert, einen weiteren Rückruf auszuführen sowie vor der Rückbuchung eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 1.955.000,00 zu leisten. Die weiteren Details für die Rückbuchung bzw. die Zahlung erhielt der Kläger im Chat mit dem vermeintlichen R Cram 29.07.2024. Nur ein Teil der rückgeforderten Überweisungen wurde der Beklagten wieder gutgeschrieben.
32Am Morgen des 30.07.2024 erhielt der Kläger im Chat mit dem vermeintlichen R Cr die Mitteilung, dass die am 29.07.2024 überwiesenen Zahlungen in Höhe von EUR 1.920.000,00 und EUR 1.955.000,00 zurückgerufen werden müssen.
33Ebenfalls am 30.7.2024 verteilte der vermeintliche Je G eine angeblich finale Aufstellung aller geleisteten und noch zu leistenden Zahlungen im Gruppenchat (Bl. 193 der erstinstanzlichen Akte).
34Der Kläger wurde am selben Tag aufgefordert, noch weitere Zahlungen vorzunehmen. Am 31.07.2024 führte der Kläger 9 weitere Zahlungen und am 05.08.2024 4 weitere Zahlungen aus. All diese Zahlungen bezogen sich auf „Invoices“, ohne dass dem Kläger entsprechende Rechnungen vorlagen.
35Am 02.08.2024 erhielt der Kläger von dem vermeintlichen R Cr den Auftrag, insgesamt sechs bereits vorgenommene Zahlungen zurückzurufen und sechs Zahlungen neu anzuweisen. Der Kläger kam der Aufforderung nach und schaltete zu diesem Zweck erneut Herrn Fi ein.
36Als der echte Je G am 05.08.2024 bei Herrn Fi anfragte, wie die regelmäßig erstellte Net-Debt-Analyse der O-Gruppe zustande gekommen sei, in der die Auswirkungen der Zahlungen nach A zu erkennen waren, verfasste Herr Fi eine E-Mail an Je G, um ihm mitzuteilen, dass die Ergebnisse mit den Zahlungen für die „Transaktion“ zusammenhängen würden. Herr Fi wurde allerdings von dem Kläger aufgefordert, diese E-Mail zurückzurufen, bevor der echte Je G diese lesen konnte, und diese auch aus seinem Mailausgang zu löschen, was aus dem WhatsApp-Chat vom 05.08.2024 hervorgeht.
37Am 06.08.2024 veranlasste der Kläger auf Anweisung des vermeintlichen R Cr im WhatsApp-Chat (Anlage B 7) sechs weitere Zahlungen und mehrere Rückrufe.
38Am 07.08.2024 leiteten der vermeintliche R Cr und der vermeintliche Je G den Kläger dazu an, insgesamt weitere EUR 8.000.000,00 für einen nicht näher erläuterten „Casefile CLC/024735TS“ vorzunehmen.
39Am 09.08.2024 veranlasste der Kläger noch einmal Überweisungen mit einem Gesamtbetrag von EUR 6.233.110,00.
40Am gleichen Tag um 11:40 Uhr erhielt der Kläger von seiner Kollegin Ste Bu die Mitteilung, dass die Polizei von Ho Kontakt zu Mar Wo (Personal Assistent des Geschäftsführers Herrn E) aufgenommen habe, weil die Polizei Ho im internationalen Zahlungsverkehr zwei verdächtige Überweisungen festgestellt hatte und vermutete, dass ein Betrug dahinterstehen könnte.
41Frau Bu leitete dem Kläger die E-Mail der Polizei Ho weiter, in der sich der zuständige Polizeiinspektor vorstellte und mitteilte, ein Bankkonto, auf das in zwei Teilbeträgen USD 1.668.240,00 überwiesen worden seien, stehe in dem Verdacht, für Betrugsaktionen benutzt worden zu sein. Der Kläger teilte diese Nachricht im Gruppenchat. Daraufhin wurde er durch den vermeintlichen R Cr angewiesen, Frau Wo zu sagen, dass der Vorgang vertraulich sei; sie solle der Polizei Ho antworten, es handele sich bei den beiden Überweisungen um die Bezahlung von Rechnungen für bestellte Waren. Dies gab der Kläger so an Frau Wo weiter und wies diese an, den Vorgang zunächst auch vor Herrn E geheim zu halten (Bl. 244 d. erstinstanzl. Akte).
42Frau Wo hatte allerdings auch den echten Je G über die E-Mail der Polizei von Ho informiert, der daraufhin über den Teams-Chat der O-Gruppe mit dem Kläger in Kontakt trat. Diesem antwortete der Kläger wie ihn der angebliche Je G im WhatsApp-Chat wie folgt angewiesen hatte:
43„Answer me word for word this message on Teams please: Yes I am aware, no problem. Can you please inform Mar as well. I will give her all the supporting docs first thing Monday morning, as I am with the family, not really available. Thanks”
44Am Samstag, den 10.08.2024 wurde der Geschäftsführer der Beklagten E von der deutschen Polizei an seiner Privatadresse aufgesucht, die ihn über auffällige Zahlungen und einen vermuteten Betrugsfall in Ho informierte. Herr E teilte dies dem Kläger per E-Mail mit und bat ihn um einen Anruf, was der Kläger ebenfalls im Gruppenchat teilte, er erhielt aber keine Antwort mehr.
45Wegen der Einzelheiten der getätigten Zahlungen wird auf die Aufstellung (Bl. 213 der erstinstanzl. Akte) und die Überweisungsbelege (Bl. 484 ff. d. erstinstanzl. Akte) verwiesen. Alle Überweisungen sind als manuelle Überweisungen außerhalb des etablierten SAP-Prozesses ausgeführt worden.
46Die Beklagte bzw. die O-Gruppe versuchte in der Folge, die Beträge im Wege der Zivilklage zurückzuerhalten. Wegen der Einzelheiten der zum Teil auch zwischen den Instanzen zurückerlangten Beträge wird auf die Ausführungen der Beklagten in der Berufungserwiderung vom 23.04.2026 (Bl. 197 GA) sowie die Anlagen, insbesondere die Übersicht der zurückerlangten Beträge (Anlage B 60; Bl. 605 GA) und die Übersicht der laufenden Verfahren gegen Drittempfänger (Anlage B 63; Bl. 625 GA) verwiesen.
47Die Beklagte hat nach dem 10.08.2024 Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt und Mitarbeiter sowie den Kläger am 05.09.2024 angehört. Wegen der Einzelheiten der Ermittlungsmaßnahmen wird auf S. 25 ff. des Schriftsatzes der Beklagten vom 19.12.2024 (Bl. 57 d. erstinstanzl. Akte) verwiesen.
48Mit Schreiben vom 9. September 2024 (Bl. 22 d. erstinstanzl. Akte) stellte die Beklagte den Kläger widerruflich bis zum 30. September 2024 von der Erbringung der Arbeitsleistung frei.
49Mit Schreiben vom 13. September 2024 hörte die Beklagte ihren Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen und fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger an. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 261 ff. d. erstinstanzlichen A. verwiesen.
50Mit Schreiben vom 16. September 2024 (Bl. 287 d. erstinstanzlichen A.) teilte der Betriebsrat der Beklagten mit, er widerspreche der Kündigung nicht.
51Mit Schreiben vom 17. September 2024 (Bl. 23 der erstinstanzlichen Akte), dem Kläger am selben Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich fristgerecht zum nächstmöglichen Termin, was nach den Berechnungen der Beklagten der 31. März 2025 war.
52Mit Schreiben vom 13.11.2024 hat die Beklagte Schadensersatzansprüche gegen den Kläger geltend gemacht mit einer Fristsetzung bis zum 04.12.2024 (Bl. 605 d. erstinstanzl. Akte).
53Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Kündigung sei nicht berechtigt und er habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Er hat die Anhörung des Betriebsrats und die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB gerügt. Hinsichtlich der Schadensersatzforderung beruft er sich auf die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist.
54Der Kläger behauptet, der Anruf am 11.07.2024 sei von der Mobilfunknummer erfolgt, die er überprüft habe und die Je G zugeordnet sei, die allerdings nicht die Nummer der WhatsApp- Kommunikation ist. Der Anruf sei sehr kurz gewesen und der Anrufer habe ihm erklärt, es gehe um eine hochvertrauliche Angelegenheit, von der außer dem Kläger niemand bei der Beklagten etwas wissen dürfe. Daher solle die weitere Kommunikation ausschließlich über private Kanäle - WhatsApp oder private E-Mail - stattfinden.
55Er bestreitet die einzelnen Zahlungen mit Nichtwissen. Bei den durchgeführten Zahlungen sei kein Verstoß gegen die Handlungsrichtlinien der Beklagten gegeben. Vielmehr sei es bei der Beklagten üblich, dass auch größere Zahlungen ohne entsprechende Verträge oder Dokumente angewiesen und ausgeführt werden.
56Mit ihrer Widerklage vom 20. Februar 2024, beim Arbeitsgericht Köln am selben Tag eingegangen und dem Kläger am 21. Februar 2024 zugestellt, verfolgt die Beklagte Schadensersatzansprüche gegen den Kläger wegen der von ihm vorgenommenen Überweisungen.
57Der Kläger hat beantragt,
58festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 17. September 2024 aufgelöst worden ist;
festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 17. September 2024 aufgelöst wird;
festzustellen, dass das zwischen ihm und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht;
4. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. bis 3., die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Head of Global Treasury weiter zu beschäftigen.
65Die Beklagte hat beantragt,
66die Klage abzuweisen.
67Widerklagend hat sie beantragt,
681. den Kläger zu verurteilen, an sie EUR 1.770.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen;
692. den Kläger zu verurteilen, an sie EUR 1.926.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen;
703. den Kläger zu verurteilen, an sie EUR 1.852.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen;
714. den Kläger zu verurteilen, an sie EUR 1.920.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen;
725. den Kläger zu verurteilen, an sie EUR 1.570.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen;
736. den Kläger zu verurteilen, an sie EUR 1.977.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen;
747. den Kläger zu verurteilen, an sie EUR 1.875.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen;
758. den Kläger zu verurteilen, an sie EUR 968.750,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen;
769. den Kläger zu verurteilen, an sie EUR 968.750,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen;
7710. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 992.636,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
7811. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 995.789,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
7912. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 998.230,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
8013. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 990.655,00 abzüglich EUR 85.704,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen. 14. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 998.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
8115. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 997.700,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
8216. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 995.300,00 abzüglich EUR 38.112,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
8317. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 968.750,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
8418. den Kläger zu verurteilen, an sie EUR 988.660,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen;
8519. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 997.700,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
8620. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 968.750,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
8721. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 998.230,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
8822. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 990.655,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
8923. der Widerbeklagte wird verurteilt, an die Widerklägerin EUR 914.906,62 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen;
9024. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 979.336,00 abzüglich EUR 38.459,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
9125. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 998.770,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
9226. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 991 .300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
9327. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 993.552,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
9428. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 994.190,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
9529. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 872.680,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
9630. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 986.550,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
9731. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 983.800,00 abzüglich EUR 48.349,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
9832. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 991 .480,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
9933. den Kläger zu verurteilen, an sie EUR 989.750,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen;
10034. den Kläger zu verurteilen, an sie EUR 933.440,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen;
10135. den Kläger zu verurteilen, an sie EUR 860.416,26 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen;
10236. den Kläger zu verurteilen, an sie EUR 864.496,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen;
10337. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 897.770,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
10438. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 868.150,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
10539. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 883.740,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
10640. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 821 .390,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
10741. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 846.850,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
10842. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 826.310,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
10943. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 870.880,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
11044. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 878.580.00,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
11145. Kläger zu verurteilen, an sie USD 864.600,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
11246. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 860.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
11347. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 882.460,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
11448. den Kläger zu verurteilen, an sie USD 859.900,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen;
11549. den Kläger zu verurteilen, an sie EUR 889.920,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen;
11650. den Kläger zu verurteilen, an sie EUR 507.541 ,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 09.09.2025 zu zahlen;
11751. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die, abgesehen von den Zahlungsabflüssen aus und im Zusammenhang mit den nachfolgend aufgeführten Überweisungen, entstanden sind sowie noch entstehen werden:
118(1) Überweisung in Höhe von EUR 1.770.000,00 an die U LIMITED auf die Kontonummer bei der I Limited am 15.07.2024.
119(2) Überweisung in Höhe von EUR 1.926.000,00 an die ULIMITED auf die Kontonummer bei der I Limited am 16.07.2024.
120(3) Überweisung in Höhe von EUR 1.852.000,00 an die U LIMITED auf die Kontonummer bei der I Limited am 18.07.2024.
121(4) Überweisung in Höhe von EUR 1.920.000,00 an die T LIMITED auf die Kontonummer bei der F LIMITED am 18.07.2024
122(5) Überweisung in Höhe von EUR 1.570.000,00 an die HE LIMITED auf die Kontonummer bei der S LIMITED am 18.07.2024.
123(6) Überweisung in Höhe von EUR 1.570.000,00 an die U LIMITED auf die Kontonummer bei der I Limited am 19.07.2024.
124(7) Überweisung in Höhe von EUR 1.875.000,00 an die die M Group auf die Kontonummer bei der K A ZRT am 24.07.2024.
125(8) Überweisung in Höhe von EUR 1.977.000,00 an X auf die Kontonummer bei der bei der K A ZRT am 24.07.2024.
126(9) Überweisung in Höhe von EUR 1.977.000,00 an die U LIMITED auf die Kontonummer bei der I Limited am 24.07.2024.
127(10) Überweisung in Höhe von EUR 1.875.000,00 an die U LIMITED auf die Kontonummer bei der I Limited am 25.07.2024.
128(11) Überweisung in Höhe von EUR 1.920.000,00 an die U LIMITED auf die Kontonummer bei der I Limited am 29.07.2024.
129(12) Überweisung in Höhe von EUR 1.955.000,00 an die U LIMITED auf die Kontonummer bei der I Limited am 30.07.2024.
130(13) Überweisung in Höhe von EUR 968.750,00 an die die C Limit auf die Kontonummer bei der Ch Bank am 30.07.2024.
131(14) Überweisung in Höhe von EUR 968.750,00 an die die HR Limited auf die Kontonummer bei der Han Bank am 30.07.2024.
132(15) Überweisung in Höhe von EUR 968.750,00 an die CE Limited auf die Kontonummer 01 bei der B Limited am 30.07.2024.
133(16) Überweisung in Höhe von USD 968.750,00 an die XILimited auf die Kontonummer bei der Ch Bank am 30.07.2024.
134(17) Überweisung in Höhe von USD 988.552,00 an die CE Limited auf die Kontonummer 01 bei der B Limited am 31.07.2024.
135(18) Überweisung in Höhe von USD 992.636,00 an die K Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 31.07.2024.
136(19) Überweisung in Höhe von USD 995.789,00 an die HK Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 31.07.2024.
137(20) Überweisung in Höhe von USD 998.230,00 an die H Limited auf die Kontonummer bei der B Limited am 31.07.2024.
138(21) Überweisung in Höhe von USD 990.655,00 an die J Limited auf die Kontonummer bei der Chi Limited am 31.07.2024.
139(22) Überweisung in Höhe von USD 998.500,00 an die Ha Limited auf die Kontonummer bei der D Limited am 31.07.2024.
140(23) Überweisung in Höhe von USD 997.700,00 an die HK Limited auf die Kontonummer bei der I Limited am 31.07.2024.
141(24) Überweisung in Höhe von USD 995.300,00 an die Ca Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 31.07.2024.
142(25) Überweisung in Höhe von USD 968.750,00 an die W Limited auf die Kontonummer bei der F Limited am 31.07.2024.
143(26) Überweisung in Höhe von EUR 988.660,00 an die C Limit auf die Kontonummer bei der Ch Limited am 31.07.2024.
144(27) Überweisung in Höhe von USD 995.789,00 an die Tey Limited auf die Kontonummer bei der CHIam 02.08.2024.
145(28) Überweisung in Höhe von USD 997.700,00 an die DI Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 02.08.2024.
146(29) Überweisung in Höhe von USD 968.750,00 an die N Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 02.08.2024.
147(30) Überweisung in Höhe von USD 998.230,00 an die Ca Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 02.08.2024.
148(31) Überweisung in Höhe von USD 990.655,00 an die Ca Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 02.08.2024.
149(32) Überweisung in Höhe von EU 968.750,00 an die C Limited auf die Kontonummer bei der Ch Limited am 02.08.2024.
150(33) Überweisung in Höhe von USD 979.336,00 an die N Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 05.08.2024.
151(34) Überweisung in Höhe von USD 988.770,00 an die N Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 05.08.2024.
152(35) Überweisung in Höhe von USD 991 .300,00 an die Ca Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 05.08.2024.
153(36) Überweisung in Höhe von USD 993.552,00 an die Ca Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 05.08.2024.
154(37) Überweisung in Höhe von USD 994,190,00 an die N Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 06.08.2024.
155(38) Überweisung in Höhe von USD 872.680,00 an die Te Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 06.08.2024.
156(39) Überweisung in Höhe von USD 986.550,00 an die L Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 06.08.2024.
157(40) Überweisung in Höhe von USD 983.800,00 an die Ca Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 06.08.2024.
158(41) Überweisung in Höhe von USD 991 .480,00 an die Ca Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 06.08.2024.
159(42) Überweisung in Höhe von EUR 989.750,00 an die C Limited auf die Kontonummer bei der Ch Limited am 06.08.2024.
160(43) Überweisung in Höhe von EUR 933.440,00 an die Y Limited auf die Kontonummer bei der B Limited am 07.08.2024.
161(44) Überweisung in Höhe von EUR 898.680,00 an die XY Limited auf die Kontonummer bei der B Limited am 07.08.2024.
162(45) Überweisung in Höhe von EUR 878.200,00 an die C Limited auf die Kontonummer bei der Ch Limited am 07.08.2024.
163(46) Überweisung in Höhe von USD 897.770,00 an die L Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 07.08.2024.
164(47) Überweisung in Höhe von USD 868.150,00 an die N Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 07.08.2024.
165(48) Überweisung in Höhe von USD 883.740,00 an die N Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 07.08.2024.
166(49) Überweisung in Höhe von USD 821 .390,00 an die Ca Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 07.08.2024.
167(50) Überweisung in Höhe von USD 846.850,00 an die Ca Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 07.08.2024.
168(51) Überweisung in Höhe von USD 826.310,00 an die Te Limited auf die Kontonummer bei der StLimited am 07.08.2024.
169(52) Überweisung in Höhe von USD 870.880,00 an die Te Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 07.08.2024.
170(53) Überweisung in Höhe von USD 878.580,00 an die L Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 09.08.2024.
171(54) Überweisung in Höhe von USD 864.600,00 an die L Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 09.08.2024.
172(55) Überweisung in Höhe von USD 860.500,00 an die N Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 09.08.2024.
173(56) Überweisung in Höhe von USD 882.460,00 an die Ca Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 09.08.2024.
174(57) Überweisung in Höhe von USD 859.900,00 an die Te Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 09.08.2024.
175(58) Überweisung in Höhe von USD 997.150,00 an die Fu Limited auf die Kontonummer bei der F Limited am 09.08.2024.
176(59) Überweisung in Höhe von EUR 889.920,00 an die C Limited auf die Kontonummer bei der Ch Limited am 09.08.2024.
177Der Kläger hat beantragt,
178die Widerklage abzuweisen.
179Die Beklagte ist der Ansicht, die Kündigung sei berechtigt, da dem Kläger als gehobenem Angestellten ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei, dass sie in die Gefahr eines besonders schweren Schadens gebracht habe. Eine Verhaltensänderung sei auch im Falle einer Abmahnung in Zukunft nicht zu erwarten, da er seine Verhaltenspflichten bewusst missachtet habe. Der Kläger habe mit jeder einzelnen Überweisung gegen die „Delegation of Authority“-Richtlinie der Beklagten verstoßen, weil bei der Beklagten ein striktes 4-Augen-Prinzip gelte, und der Initiator einer Transaktion ist verpflichtet ist, sich die Zustimmung einer weiteren Person auf gleicher Hierarchieebene einzuholen.
180Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der Rechtsansichten wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
181Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.10.2025 abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger mit den Überweisungen eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt habe, die eine fristlose Kündigung rechtfertige. Ein wichtiger Grund an sich sei auch bei einem einmaligen fahrlässigen Versagen gegeben, wenn das Versehen eines gehobenen Angestellten, der eine besondere Verantwortung übernommen hat, zu einem besonders schweren Schaden führt und der Arbeitgeber das Seine getan hat, die Möglichkeiten für ein solches Versehen und seine Folgen einzuschränken. Der Kläger habe grob fahrlässig gehandelt. Dies ergebe sich aus den Gesamtumständen. Der Kläger habe schon die erste Überweisung von EUR 1.770.000,-- nicht ohne weitere Prüfung vornehmen dürfen. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass er nicht Teil eines ordentlichen Gründungsprozesses innerhalb der Unternehmensgruppe der Beklagten war und die Überweisung des Geldbetrags in Wahrheit nicht der Gründung einer Holding in Ho diente. Verdächtig war bereits die Verlagerung der Kommunikation mit seinem vermeintlichen Vorgesetzten weg von den offiziellen dienstlichen Kanälen hin zu privaten Kanälen. Die von den Betrügern geforderte Vertraulichkeit hätte überhaupt nicht zu dem von den Betrügern behaupteten Stadium der angeblichen Holdinggründung gepasst. Solche Projekte würden nicht von einer Handvoll Personen im Verborgenen abgewickelt und könnten dies auch nicht. Die Begründungen für die Geheimhaltung seien im Übrigen nicht nachvollziehbar. Diese Umstände seien insgesamt so merkwürdig gewesen, dass der Kläger in Kenntnis hiervon und unter Berücksichtigung seiner mangelnden Information über das Projekt nicht einen Betrag von initial EUR 1.770.000,-- auf ein ausländisches Konto hätte überweisen lassen dürfen. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass er von den übrigen Mitarbeitern der Beklagten sozusagen isoliert wurde (über sie könnte er ja z.B. erfahren, dass überhaupt keine Holding gegründet wird) und sich aus diesem Grund seine Kommunikation hinsichtlich der Holdinggründung auf WhatsApp-Chats und den Austausch privater E-Mails beschränkte. Spätestens die enorme Höhe der Überweisung hätte den Kläger vor dem Hintergrund der ungewöhnlichen Umstände zu einer besonderen Sorgfalt anhalten müssen. Für die Annahme grober Fahrlässigkeit des Klägers spräche zudem, dass er am 28. Mai 2024, ca. sechs Wochen vor Beginn des vorliegenden Betrugsfalls, an einem Schulungsvideo zum Thema „CEO-Betrug“ nicht nur passiv teilnahm, sondern aktiv und auch noch als Betrugsopfer mitwirkte. Die Beklagte habe auch das Ihre getan um die Möglichkeiten für Fehler des Klägers wie die Vorliegenden und die Folgen einzuschränken. Dem Kläger hätte bewusst gewesen sein müssen, dass die Beibringung ordnungsgemäßer Dokumentation nicht eine bloße Formalie ist, sondern einen Zweck erfülle, nämlich die Nachvollzieh- und damit Nachprüfbarkeit einer Transaktion. Indem er die von den Betrügern geforderten Überweisungen stets ausführte, ohne die diesbezüglichen Dokumente bereits zu haben, handelte er diesem Zweck bewusst zuwider. Auch die Interessenabwägung gehe zulasten des Arbeitnehmers. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei gewahrt, da diese aufgrund der Ermittlungsmaßnahmen der Beklagten erst nach Anhörung des Klägers begonnen habe. Schließlich sei der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden.
182Aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens hafte der Kläger auch für die eingetretenen Schäden. Eine eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung komme nicht in Betracht, da diese bei grober Fahrlässigkeit nicht eingreife. Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist sei gewahrt. Vor dem Hintergrund der Komplexität des vorliegenden Sachverhalts sei nicht anzunehmen, dass die Beklagte aufgrund schuldhaften Zögerns nicht in der Lage war, ihre Schadensersatzforderungen bereits am 14. August 2024, also nicht einmal eine Woche nach frühester Kenntnis vom Schadensereignis, zu beziffern. Die Beklagte habe auch Anspruch auf die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung. Ein weiterer Anspruch sei nicht gemäß § 12 a ArbGG ausgeschlossen, da es sich zumindest zum Teil nicht um Beitreibungs-/Rechtsverfolgungskosten im vorgenannten Sinne handele.
183Gegen das ihm am 27.10.2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.11.2025 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.02.2026 am 20.02.2026 begründet.
184Zur Begründung führt er insbesondere aus, dass das Arbeitsgericht fehlerhaft von einem grob fahrlässigen Verhalten des Klägers bereits zum Zeitpunkt der ersten von ihm veranlassten Überweisung am 15.07.2024 ausgegangen sei. Denn der Kläger sei gleich zu Beginn des Betrugs unter Einsatz hochentwickelter technischer Mittel und unter Verwendung echter, verifizierbarer Telefonnummern, nämlich der CFO-Mobilnummer von Je G, der Nummer der Lu Firmen-Zentrale der Beklagten sowie der Nummer der Cl Zentrale in Lo kontaktiert worden, um auf diesem Wege eine perfekt inszenierte Identitätstäuschung einzuleiten. Indem der Kläger die Telefonnummer mit dem O-Telefonverzeichnis abglich sowie die Telefonnummer des Cl Büros in Lo verifizierte und sich das Profil des Anwalts R Cr angesehen habe, habe er Maßnahmen ergriffen, die gegen eine grobe Fahrlässigkeit sprechen. Er ist der Ansicht, seine Unkenntnis von der technischen Möglichkeit des Caller-ID-Spoofing schließe grobe Fahrlässigkeit aus. Der Wechsel auf private Kommunikationskanäle sei kein eindeutiges Warnsignal, sondern angesichts der behaupteten Vertraulichkeit und internationalen Dimension der vermeintlichen Transaktion aus (ex-ante) Sicht des Klägers nachvollziehbar. Die Übersendung des Appointment Letter und eines Power Letters am 11.07.2024 hätten für ihn für ein formal abgesichertes Projekt gesprochen, das zunächst vertraulich behandelt werden sollte.
185Das Schulungsvideo thematisiere einen völlig anderen Betrugstyp. Er vertritt die Auffassung die Schulungs- und Vermeidungsmaßnahme der Beklagten seien unzureichend gewesen. Dies gelte auch deshalb, weil die Beklagte sich mangelnde IT-Sicherheit und unzureichende technische Schutzmaßnahmen vorwerfen lassen müsse. Dass die Beklagte das zu diesen Themen eingeholte forensische Gutachten nicht zur Verfügung stelle, lasse nur den Schluss zu, dass das Vorliegen mangelnder IT-Sicherheit und unzureichender technischer Schutzmaßnahmen ein wesentliches Prüfungsergebnis war. Hinzu kämen Kontrollversäumnisse der Management-Ebene die die Zahlungsabflüsse nicht rechtzeitig hinterfragt hätten. Er habe auch nicht gegen Dokumentationsplichten betreffend SOX-Vorgaben verstoßen und diese eingeräumt. Vielmehr habe er mit seinem Hinweis auf die SOX-Compliance bei seinem Vorgesetzten das Bewusstsein dafür schaffen wollen, die Transaktionsdokumente möglichst schnell zur Verfügung zu stellen. Die Nachreichung von Dokumenten bzw. das Vorliegen nicht sämtlicher Dokumente zum Zeitpunkt der abgewickelten Zahlungen habe dabei bei der Beklagten zur üblichen Praxis gehört. Er habe auch bei Zahlungsabwicklungen nicht immer den genauen Hintergrund gekannt. Auch habe kein Verstoß gegen die DoA-Richtlinie vorgelegen, da diese nicht die reine Treasury-Ausführung nach Weisung erfasse. Dies gelte auch für die Treasury-Guideline, die nicht vorsehe, vor jeder Überweisung zunächst die jeweilige Empfängerbank intern genehmigen zu lassen. Zudem habe die Einbindung von Herrn Fi dem seit Jahren im Bereich Treasury praktizierten und von der Beklagten zu keiner Zeit beanstandeten Prozess entsprochen.
186Hinsichtlich der Kündigung sei die Interessenabwägung fehlerhaft und eine Abmahnung sei nicht entbehrlich. Die Zweiwochenfrist sei nicht gewahrt, da die Ermittlungen der Beklagten nicht erforderlich gewesen seien und sie spätestens mit der Übergabe der zusammenfassenden Chronologie am 23.08.2024 vollständige Kenntnis der kündigungsrelevanten Tatsachen gehabt hätte. Die Betriebsratsanhörung sei fehlerhaft, da in dieser nicht angegeben wurde, dass ein „unidentified user“ bei einem Teams-Chat festgestellt worden ist. Die Existenz eines „unidentified user" im Chat sei ein Mosaikstein, der das Gesamtbild der Manipulation und der Umstände, unter denen der Kläger gehandelt hat, vervollständigt. Zudem sei die Begründung für die personenbedingte Kündigung unzureichend.
187Im Rahmen der Widerklage sei jedenfalls die eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung nicht hinreichend berücksichtigt. Dabei könne die D&O Versicherung keine Rolle spielen. Es gelte der Grundsatz, dass die Versicherung der Haftung folge. Zudem sei der Umfang des Deckungsschutzes derzeit nicht geklärt. Die beteiligten Versicherer würden ihre Einstandspflicht weiterhin sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach prüfen.
188Ein Mitverschulden der Beklagten sei anzurechnen, da zum einen die IT-Sicherheit nicht hinreichend sei, was sich aus dem „unidentified user“ im Teams-Chat ergebe. Zudem hätte die Beklagte aufgrund des Net Cash Reports Anlass zu Nachfragen haben müssen. Zudem hätte er gegen solche Betrugsmaschen konkreter geschult werden müssen. Schließlich hätte man das Risiko auch durch eine entsprechende Spezialversicherung mindern können. Er beruft sich zudem auf die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist.
189Schließlich macht er in der Berufung erstmals ein Zurückbehaltungsrecht geltend, da ihm ein Anspruch auf Abtretung der Ersatzansprüche der Beklagte zustehe. Insoweit nimmt er Bezug auf die Ausführungen der Beklagten zu ihren Rückerlangungsbemühungen in der Berufungserwiderung (Bl. 197 d. Akte) und insbesondere die in der Anlage B 63 (Bl. 625 d.A.) aufgeführten Verfahren.
190Der Feststellungsantrag der Beklagten sei bereits unzulässig, da es insoweit an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO stets erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Soweit bereits Zahlungen zurückgeflossen seien, bestehe kein Feststellungsinteresse mehr, da eine Leistungsklage möglich wäre. Zudem vertritt er die Ansicht, die Ansprüche seien nach § 12 a ArbGG ausgeschlossen.
191Der Kläger beantragt,
192das Urteil des Arbeitsgerichts Köln (Az.: 2 Ca 5592/24) vom 01.10.2025 abzuändern und wie folgt zu erkennen:
1931. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 17.09.2024 aufgelöst worden ist.
1942. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 17.09.2024 aufgelöst wird.
1953. Hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1. und 2.:
196Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Head of Global Treasury weiter zu beschäftigen.
1974. Die Widerklage wird abgewiesen.
1984.a) Hilfsweise, für den Fall eines Obsiegens der Berufungsbeklagten in Bezug auf die Widerklage, wird beantragt, eine etwaige Verurteilung des Berufungsklägers nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ersatzansprüche der Berufungsbeklagten gegen die in Anlage B 63 (Spalte 2) ausgewiesenen Anspruchsgegner/Drittempfänger und gegen die in Anlage B 60 (Spalte 4) ausgewiesenen Begünstigten auszusprechen, wobei sich die Höhe der abzutretenden Ersatzansprüche
199(i) gegen die Anspruchsgegner/Drittempfänger jeweils aus Anlage B 63, Spalte 3 sowie
200(ii) gegen die Begünstigten jeweils aus dem niedrigeren Betrag, der sich aus Anlage B 60, Spalten 5 oder 11, ergibt.
201Im Einzelnen handelt es sich um folgende Ersatzansprüche:
202Gegen Drittempfänger/Anspruchsgegner gemäß Anlage B 63:
[Drittempfänger/Anspruchsgegner (1) bis (133)]
205(ii) Gegen Begünstigte gemäß Anlage B 60:
206(1) Überweisung vom 15.07.2024 in Höhe von EUR 1.770.000,00 an U LIMITED; verbleibender Schadensersatzanspruch: EUR 1.769.578,97.
207(2) Überweisung vom 16.07.2024 in Höhe von EUR 1.926.000,00 an U LIMITED; verbleibender Schadensersatzanspruch: EUR 1.926.000,00.
208(3) Überweisung vom 18.07.2024 in Höhe von EUR 1.852.000,00 an U LIMITED; verbleibender Schadensersatzanspruch: EUR 1.852.000,00.
209(4) Überweisung vom 18.07.2024 in Höhe von EUR 1.920.000,00 an T LIMITED; verbleibender Schadensersatzanspruch: EUR 103.721,34.
210(5) Überweisung vom 19.07.2024 in Höhe von EUR 1.570.000,00 an U LIMITED; verbleibender Schadensersatzanspruch: EUR 1.570.000,00.
211(6) Überweisung vom 24.07.2024 in Höhe von EUR 1.977.000,00 an X; verbleibender Schadensersatzanspruch: EUR 507.541,44.
212(7) Überweisung vom 24.07.2024 in Höhe von EUR 1.977.000,00 an U LIMITED; verbleibender Schadensersatzanspruch: EUR 1.977.000,00.
213(8) Überweisung vom 25.07.2024 in Höhe von EUR 1.875.000,00 an U LIMITED; verbleibender Schadensersatzanspruch: EUR 1.875.000,00.
214(9) Überweisung vom 30.07.2024 in Höhe von EUR 968.750,00 an C Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: EUR 779.349,04.
215(10) Überweisung vom 30.07.2024 in Höhe von EUR 968.750,00 an CE Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: EUR 968.514,37.
216(11) Überweisung vom 31.07.2024 in Höhe von USD 992.636,00 an K Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 992.636,00 abzüglich EUR 20,81.
217(12) Überweisung vom 31.07.2024 in Höhe von USD 998.230,00 an H Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 998.230,00 abzüglich EUR 159,39.
218(13) Überweisung vom 31.07.2024 in Höhe von USD 990.655,00 an J Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 990.655,00 abzüglich EUR 185.704,74, EUR 303,85, EUR 21.500,00 und EUR 110.145,00.
219(14) Überweisung vom 31.07.2024 in Höhe von USD 998.500,00 an Ha Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 998.500,00 abzüglich EUR 3.697,04.
220(15) Überweisung vom 31.07.2024 in Höhe von USD 997.700,00 an HK Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 997.700,00 abzüglich EUR 367.929,64.
221(16) Überweisung vom 31.07.2024 in Höhe von USD 995.300,00 an Ca Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 995.300,00 abzüglich EUR 38.112,40 und EUR 513.220,00.
222(17) Überweisung vom 31.07.2024 in Höhe von USD 968.750,00 an W Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 968.750,00 abzüglich EUR 397,93.
223(18) Überweisung vom 31.07.2024 in Höhe von EUR 988.660,00 an C Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: EUR 988.660,00.
224(19) Überweisung vom 02.08.2024 in Höhe von USD 968.750,00 an N Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 968.750,00 abzüglich EUR 272.159,09.
225(20) Überweisung vom 02.08.2024 in Höhe von USD 998.230,00 an Ca Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 998.230,00 abzüglich EUR 807.014,00.
226(21) Überweisung vom 02.08.2024 in Höhe von USD 990.655,00 an Ca Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 990.655,00.
227(22) Überweisung vom 02.08.2024 in Höhe von EUR 968.750,00 an C Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: EUR 911.703,38.
228(23) Überweisung vom 05.08.2024 in Höhe von USD 979.336,00 an N Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 979.336,00 abzüglich EUR 38.459,56.
229(24) Überweisung vom 05.08.2024 in Höhe von USD 988.770,00 an N Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 988.770,00.
230(25) Überweisung vom 05.08.2024 in Höhe von USD 991.300,00 an Ca Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 991.300,00.
231(26) Überweisung vom 05.08.2024 in Höhe von USD 993.552,00 an Ca Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 993.552,00.
232(27) Überweisung vom 06.08.2024 in Höhe von USD 994.190,00 an N Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 994.190,00.
233(28) Überweisung vom 06.08.2024 in Höhe von USD 872.680,00 an Te Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 872.680,00 abzüglich EUR 35.180,43.
234(29) Überweisung vom 06.08.2024 in Höhe von USD 986.550,00 an L Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 986.550,00 abzüglich EUR 612.182,00.
235(30) Überweisung vom 06.08.2024 in Höhe von USD 983.800,00 an Ca Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 983.800,00 abzüglich EUR 48.349,16.
236(31) Überweisung vom 06.08.2024 in Höhe von USD 991.480,00 an Ca Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 991.480,00.
237(32) Überweisung vom 06.08.2024 in Höhe von EUR 989.750,00 an C Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: EUR 989.750,00.
238(33) Überweisung vom 07.08.2024 in Höhe von EUR 933.440,00 an Y Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: EUR 933.440,00.
239(34) Überweisung vom 07.08.2024 in Höhe von EUR 898.680,00 an XY Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: EUR 851.832,99.
240(35) Überweisung vom 07.08.2024 in Höhe von EUR 878.200,00 an C Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: EUR 864.496,81.
241(36) Überweisung vom 07.08.2024 in Höhe von USD 897.770,00 an L Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 897.770,00 abzüglich EUR 773.820,00.
242(37) Überweisung vom 07.08.2024 in Höhe von USD 868.150,00 an N Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 868.150,00.
243(38) Überweisung vom 07.08.2024 in Höhe von USD 883.740,00 an N Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 883.740,00.
244(39) Überweisung vom 07.08.2024 in Höhe von USD 821.390,00 an Ca Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 821.390,00.
245(40) Überweisung vom 07.08.2024 in Höhe von USD 846.850,00 an Ca Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 846.850,00.
246(41) Überweisung vom 07.08.2024 in Höhe von USD 826.310,00 an Te Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 826.310,00.
247(42) Überweisung vom 07.08.2024 in Höhe von USD 870.880,00 an Te Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 870.880,00.
248(43) Überweisung vom 09.08.2024 in Höhe von USD 878.580,00 an L Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 878.580,00.
249(44) Überweisung vom 09.08.2024 in Höhe von USD 864.600,00 an L Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 864.600,00.
250(45) Überweisung vom 09.08.2024 in Höhe von USD 860.500,00 an N Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 860.500,00.
251(46) Überweisung vom 09.08.2024 in Höhe von USD 882.460,00 an Ca Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 882.460,00.
252(47) Überweisung vom 09.08.2024 in Höhe von USD 859.900,00 an Te Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: USD 859.900,00.
253(48) Überweisung vom 09.08.2024 in Höhe von EUR 889.920,00 an C Limited; verbleibender Schadensersatzanspruch: EUR 878.874,00.
254Die Beklagte beantragt,
255das Urteil des Arbeitsgerichts Köln (Az. 2 Ca 5592/24) vom 01.10.2025 wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers dahingehend abgeändert, dass auf die Widerklage hin wie folgt erkannt wird:
2561. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 1.769.578,97 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 1.770.000,00 seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus EUR 1.769.578,97 seit dem 28.10.2025 zu zahlen.
2572. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 1.926.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen.
2583. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 1.852.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen.
2594. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 103.721,34 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 1.920.000,00 seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus EUR 103.721,34 seit dem 28.10.2025 zu zahlen.
2605. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 1.570.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen.
2616. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 1.977.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen.
2627. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 1.875.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen.
2638. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 779.349,04 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 968.750,00 seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus EUR 779.349,04 seit dem 28.10.2025 zu zahlen.
2649. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 968.514,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 968.750,00 seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus EUR 968.514,37 seit dem 28.10.2025 zu zahlen.
26510. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 992.636,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 20,81 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 992.636,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus USD 992.636,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 20,81 seit dem 28.10.2025 zu zahlen.
26611. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 995.789,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 zu zahlen.
26712. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 998.230,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 159,39 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 998.230,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus USD 998.230,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 159,39 seit dem 28.10.2025 zu zahlen.
26813. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 990.655,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 317.653,59 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 990.655,00 abzüglich EUR 185.704,74 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025, aus USD 990.655,00 abzüglich EUR 185.704,74 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 303,85 seit dem 28.10.2025 bis zum 08.01.2026 und aus USD 990.655,00 abzüglich EUR 185.704,74 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 131.948,85 seit dem 09.01.2026 zu zahlen.
26914. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 998.500,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 3.697,04 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 998.500,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus USD 998.500,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 3.697,04 seit dem 28.10.2025 zu zahlen.
27015. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 997.700,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 367.929,64 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 997.700,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus USD 997.700,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 367.929,64 seit dem 28.10.2025 zu zahlen.
27116. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 995.300,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 551.332,40 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 995.300,00 abzüglich EUR 38.112,40 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus USD 995.300,00 abzüglich EUR 38.112,40 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 513.220,00 seit dem 28.10.2025 zu zahlen.
27217. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 968.750,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 397,93 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 968.750,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus USD 968.750,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 397,93 seit dem 28.10.2025 zu zahlen.
27318. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 988.660,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen.
27419. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 997.700,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 zu zahlen.
27520. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 968.750,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 272.159,09 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 968.750,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus USD 968.750,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 272.159,09 seit dem 28.10.2025 zu zahlen.
27621. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 998.230,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 807.014,00 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 998.230,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro seit dem 05.12.2024 bis zum 28.12.2025 und aus USD 998.230,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 807.014,00 seit dem 29.12.2025 zu zahlen.
27722. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 990.655,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen.
27823. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 911.703,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 914.906,62 seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus EUR 911.703,38 seit dem 28.10.2025 zu zahlen.
27924. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 979.336,00 abzüglich EUR 38.459,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen.
28025. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 988.770,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen.
28126. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 991.300,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen.
28227. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 993.552,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen.
28328. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 994.190,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen.
28429. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 872.680,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 35.180,43 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 872.680,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus USD 872.680,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 35.180,43 seit dem 28.10.2025 zu zahlen.
28530. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 986.550,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 612.182,00 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 986.550,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus USD 986.550,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 612.182,00 seit dem 28.10.2025 zu zahlen.
28631. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 983.800,00 abzüglich EUR 48.349,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen.
28732. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 991.480,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen.
28833. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 989.750,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen.
28934. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 933.440,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen.
29035. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 851.832,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 860.416,26 seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025, aus EUR 860.186,97 seit dem 28.10.2025 bis zum 17.3.2026 und aus EUR 851.832,99 seit dem 18.3.2026 zu zahlen.
29136. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 864.496,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen.
29237. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 897.770,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 773.820,00 und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus USD 897.770,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus USD 897.770,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 773.820,00 seit dem 28.10.2025 zu zahlen.
29338. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 868.150,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen.
29439. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 883.740,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen.
29540. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 821.390,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen.
29641. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 846.850,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen.
29742. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 826.310,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen.
29843. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 870.880,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen.
29944. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 878.580.00,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen.
30045. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 864.600,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen.
30146. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 860.500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen.
30247. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 882.460,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen.
30348. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte USD 859.900,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro zu zahlen.
30449. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 878.874,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 889.920,00 seit dem 05.12.2024 bis zum 27.10.2025 und aus EUR 878.874,00 seit dem 28.10.2025 zu zahlen.
30550. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 507.541,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
30651. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die abgesehen von den Zahlungsabflüssen aus und im Zusammenhang mit den nachfolgend aufgeführten Überweisungen entstanden sind, sowie noch entstehen werden:
307(1) Überweisung in Höhe von EUR 1.770.000,00 an die U LIMITED auf die Kontonummer bei der I Limited am 15.07.2024.
308(2) Überweisung in Höhe von EUR 1.926.000,00 an die U LIMITED auf die Kontonummer bei der I Limited am 16.07.2024.
309(3) Überweisung in Höhe von EUR 1.852.000,00 an die U LIMITED auf die Kontonummer bei der I Limited am 18.07.2024.
310(4) Überweisung in Höhe von EUR 1.920.000,00 an die TLIMITED auf die Kontonummer bei der F LIMITED am 18.07.2024.
311(5) Überweisung in Höhe von EUR 1.570.000,00 an die HELIMITED auf die Kontonummer bei der S LIMITED am 18.07.2024.
312(6) Überweisung in Höhe von EUR 1.570.000,00 an die U LIMITED auf die Kontonummer bei der I Limited am 19.07.2024.
313(7) Überweisung in Höhe von EUR 1.875.000,00 an die die M Group auf die Kontonummer bei der K A ZRT am 24.07.2024.
314(8) Überweisung in Höhe von EUR 1.977.000,00 an X auf die Kontonummer bei der bei der K A ZRT am 24.07.2024.
315(9) Überweisung in Höhe von EUR 1.977.000,00 an die U LIMITED auf die Kontonummer bei der I Limited am 24.07.2024.
316(10) Überweisung in Höhe von EUR 1.875.000,00 an die U LIMITED auf die Kontonummer bei der I Limited am 25.07.2024.
317(11) Überweisung in Höhe von EUR 1.920.000,00 an die U LIMITED auf die Kontonummer bei der I Limited am 29.7.2024.
318(12) Überweisung in Höhe von EUR 1.955.000,00 an die U LIMITED auf die Kontonummer bei der I Limited am 30.07.2024.
319(13) Überweisung in Höhe von EUR 968.750,00 an die die C Limit auf die Kontonummer bei der Ch Bank am 30.07.2024.
320(14) Überweisung in Höhe von EUR 968.750,00 an die die HR Limited auf die Kontonummer bei der Han Bank am 30.07.2024.
321(15) Überweisung in Höhe von EUR 968.750,00 an die CE Limited auf die Kontonummer bei der B Limited am 30.07.2024.
322(16) Überweisung in Höhe von USD 968.750,00 an die XI Limited auf die Kontonummer bei der Ch Bank am 30.07.2024.
323(17) Überweisung in Höhe von USD 988.552,00 an die CE Limited auf die Kontonummer bei der B Limited am 31.07.2024.
324(18) Überweisung in Höhe von USD 992.636,00 an die K Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 31.07.2024.
325(19) Überweisung in Höhe von USD 995.789,00 an die HK Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 31.07.2024.
326(20) Überweisung in Höhe von USD 998.230,00 an die H Limited auf die Kontonummer bei der B Limited am 31.07.2024.
327(21) Überweisung in Höhe von USD 990.655,00 an die J Limited auf die Kontonummer bei der Chi Limited am 31.07.2024.
328(22) Überweisung in Höhe von USD 998.500,00 an die Ha Limited auf die Kontonummer bei der D Limited am 31.07.2024.
329(23) Überweisung in Höhe von USD 997.700,00 an die HK Limited auf die Kontonummer bei der I Limited am 31.07.2024.
330(24) Überweisung in Höhe von USD 995.300,00 an die Ca Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 31.07.2024.
331(25) Überweisung in Höhe von USD 968.750,00 an die W Limited auf die Kontonummer bei der F Limited am 31.07.2024.
332(26) Überweisung in Höhe von EUR 988.660,00 an die C Limit auf die Kontonummer bei der Ch Limited am 31.07.2024.
333(27) Überweisung in Höhe von USD 995.789,00 an die Tey Limited auf die Kontonummer bei der CHI am 2.08.2024.
334(28) Überweisung in Höhe von USD 997.700,00 an die DILimited auf die Kontonummer bei der St Limited am 02.08.2024.
335(29) Überweisung in Höhe von USD 968.750,00 an die N Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 02.08.2024.
336(30) Überweisung in Höhe von USD 998.230,00 an die Ca Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 02.08.2024.
337(31) Überweisung in Höhe von USD 990.655,00 an die Ca Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 02.08.2024.
338(32) Überweisung in Höhe von EU 968.750,00 an die C Limited auf die Kontonummer bei der Ch Limited am 02.08.2024.
339(33) Überweisung in Höhe von USD 979.336,00 an die N Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 05.08.2024
340(34) Überweisung in Höhe von USD 988.770,00 an die N Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 05.08.2024
341(35) Überweisung in Höhe von USD 991.300,00 an die Ca Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 05.08.2024.
342(36) Überweisung in Höhe von USD 993.552,00 an die Ca Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 05.08.2024.
343(37) Überweisung in Höhe von USD 994,190,00 an die N Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 06.08.2024.
344(38) Überweisung in Höhe von USD 872.680,00 an die Te Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 06.08.2024.
345(39) Überweisung in Höhe von USD 986.550,00 an die L Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 06.08.2024.
346(40) Überweisung in Höhe von USD 983.800,00 an die Ca Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 06.08.2024.
347(41) Überweisung in Höhe von USD 991.480,00 an die Ca Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 06.08.2024.
348(42) Überweisung in Höhe von EUR 989.750,00 an die C Limited auf die Kontonummer bei der Ch Limited am 06.08.2024.
349(43) Überweisung in Höhe von EUR 933.440,00 an die YLimited auf die Kontonummer bei der B Limited am 07.08.2024.
350(44) Überweisung in Höhe von EUR 898.680,00 an die XY Limited auf die Kontonummer bei der B Limited am 07.08.2024.
351(45) Überweisung in Höhe von EUR 878.200,00 an die C Limited auf die Kontonummer bei der Ch Limited am 07.08.2024.
352(46) Überweisung in Höhe von USD 897.770,00 an die L Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 07.08.2024.
353(47) Überweisung in Höhe von USD 868.150,00 an die N Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 07.08.2024.
354(48) Überweisung in Höhe von USD 883.740,00 an die N Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 07.08.2024.
355(49) Überweisung in Höhe von USD 821.390,00 an die Ca Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 07.08.2024.
356(50) Überweisung in Höhe von USD 846.850,00 an die Ca Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 07.08.2024.
357(51) Überweisung in Höhe von USD 826.310,00 an die Te Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 07.08.2024.
358(52) Überweisung in Höhe von USD 870.880,00 an die Te Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 07.08.2024.
359(53) Überweisung in Höhe von USD 878.580,00 an die L Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 09.08.2024.
360(54) Überweisung in Höhe von USD 864.600,00 an die L Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 09.08.2024.
361(55) Überweisung in Höhe von USD 860.500,00 an die N Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 09.08.2024.
362(56) Überweisung in Höhe von USD 882.460,00 an die Ca Limited auf die Kontonummer bei der St Limited am 09.08.2024.
363(57) Überweisung in Höhe von USD 859.900,00 an die Te Limited auf die Kontonummer bei der S Limited am 09.08.2024.
364(58) Überweisung in Höhe von USD 997.150,00 an die Fu Limited auf die Kontonummer bei der F Limited am 09.08.2024.
365(59) Überweisung in Höhe von EUR 889.920,00 an die C Limited auf die Kontonummer bei der Ch Limited am 09.08.2024.
366Im Übrigen erklärt Rechtsstreit hinsichtlich der Widerklage für erledigt erklärt, da insoweit zwischenzeitlich Rückzahlungen erlangt werden konnten.
367Der Kläger hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
368Die Beklagte hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, dass außer den in den Anträgen berücksichtigten Zahlungen keine weiteren Zahlungen zurückerlangt worden sind.
369Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertritt insbesondere die Auffassung, dass sein Unwissen den Kläger nicht entschuldige. Der Kläger habe sich nicht mit unschlüssigen Angaben und (zum Teil auch noch doppelten) Zahlungsanweisungen ohne Rechnung per WhatsApp-Zuruf zufriedengeben und entgegen aller Regeln seines Berufs Überweisungen in dieser Größenordnung zulasten und zum Schaden der Beklagten tätigen dürfen. Der Betrug sei nicht nur fachlich/inhaltlich, sondern auch aus technischer Sicht von Anfang an offensichtlich gewesen. Hinzu komme eine Vielzahl von Ungereimtheiten, die dem Kläger hätten auffallen müssen, unter anderem die Kommunikation über seine private Handynummer, die zuvor von seinem Vorgesetzten nicht genutzt wurde und diesem auch nicht bekannt sein musste. Sie bestreitet eine Duldung von WhatsApp und auch eine Duldung privater Handynutzung. Wegen der einzelnen nach Auffassung der Beklagten verdächtigen Umstände wird auf die Berufungserwiderung vom 23.04.2026 (Bl. 197 GA) verwiesen. Insbesondere die nicht nachvollziehbaren Zahlungen an 24 verschiedene Empfänger, unbekannte asiatische Firmen, um eine angebliche Tochter- und Holdinggesellschaft zu gründen, sei evident verdächtig.
370Ihr organisatorisches Mitverschulden sei nicht gegeben, da Einfallstor für die Betrüger das private Handy des Klägers war. Eine mangelnde IT-Sicherheit sei nicht gegeben. Der „Unknown User“ in dem Teams-Chat am 9.8.2024 sei zweifelsfrei als Ste Bu identifiziert worden, eine Treasury Mitarbeiterin bei der Beklagten, die von Je G angewählt worden war, um beizutreten, da sie auch mit dem Hinweis der Polizei Ho zu tun gehabt hatte.
371Aus dem Net Cash Report habe sich bis zum 05.08.2024 (32. KW) kein Anlass für nähere Nachfragen ergeben, vielmehr habe sich dieser bis zu diesem Zeitpunkt prognosegemäß verhalten. Ein Mitverschulden des Mitarbeiters Fi sei ihr nicht zuzurechnen.
372Im Rahmen der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht von einem persönlichen bzw. finanziellen Ruin bedroht sei. Im Fall einer antragsgemäßen Verurteilung des Klägers plane die Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Pfändung und Überweisung der Ansprüche des Klägers gegen die D&O-Versicherer.
373Die Beklagte behauptet, dass dem Kläger im laufenden Verfahren Deckungsschutz durch die D&O-Versicherer gewährt wurde. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz der Beklagten vom 12.06.2026 (Bl. 728 GA) verwiesen.
374Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
375Das Gericht hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung das Schulungsvideo (Anlage B 34) in Augenschein genommen.
376E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
377Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
378I. Die Berufung des Klägers ist überwiegend zulässig. Sie ist grundsätzlich nach § 64 Abs. 2 b und c ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
379Lediglich bezüglich des Klageantrags zu 3. Ist sie unzulässig. Hier findet sich keine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Beim vorliegenden Antrag zu 1., Kündigungsschutzantrag nach § 4 KSchG, und dem Antrag zu 2., allgemeiner Feststellungsantrag, handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände. Da sich die Berufungsbegründung mit der Abweisung des allgemeinen Feststellungsantrags überhaupt nicht befasst, ist die Berufung insoweit unzulässig.
380II. Die Berufung ist teilweise begründet, soweit sie die Widerklage betrifft. Hier greift unter anderem das erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht Zurückbehaltungsrecht durch.
3811. Die Klage und die Widerklage sind zulässig.
382a. Insbesondere ist der Feststellungsantrag zu Ziffer 51 der Widerklage zulässig.
383aa. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Klageantrag muss den erhobenen Anspruch nach Inhalt und Umfang konkret bezeichnen und die Klageart ergeben. Insoweit ist bei Feststellungsanträgen erforderlich, dass sich für den Fall der Klagestattgabe der objektive Umfang der Bindungswirkung der gerichtlichen Entscheidung hinreichend feststellen lässt (BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 557/06 - AP BGB § 611 Mobbing Nr. 4). Dabei muss der Streitgegenstand so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (BAG, Urteil vom 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 -, Rn. 108, juris). Darüber hinaus gilt es bei der Beurteilung der hinreichenden Bestimmtheit zu beachten, dass ein Feststellungsantrag einerseits der Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB dient und andererseits den Grund des klägerischen Schadensersatzanspruchs klärt, so dass im Falle späterer Folgeschäden nur noch der Ursachenzusammenhang mit dem Schadensereignis und die Schadenshöhe nachzuweisen sind. Vor diesem Hintergrund sind die Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrages festzusetzen (BAG, Urteil vom 22. Juli 2010 - 8 AZR 1012/08 -, Rn. 108, juris). Der Feststellungsantrag bezieht sich auf alle von dem Kläger im Einzelnen veranlassten Überweisungen und erfasst alle Schäden mit Ausnahme der Zahlungsabflüsse, die bereits beziffert mit der Widerklage geltend gemacht worden sind. An der Bestimmtheit des Antrages bestehen insoweit keine Zweifel. Soweit der Kläger geltend macht, dass die geltend gemachten Schadenspositionen teilweise von 12 a ArbGG erfasst sind, macht die Beklagte solche Ansprüche nicht geltend. Der Antrag kann daher einschränkend dahin ausgelegt werden, dass Schäden, die unter § 12 a ArbGG fallen, ausgenommen sind (BAG v. 25.03.2021- 8 AZR 120/20 Rn. 115, juris).
384bb. Es besteht auch ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO. Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist bei einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden dann gegeben, wenn Schadensfolgen in der Zukunft möglich sind, auch wenn ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt noch ungewiss sind. Es muss allerdings eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestehen (vgl. BAG 28.11.2019 - 8 AZR 35/19 - Rn. 12; BAG 28.04.2011 - 8 AZR 769/09 - Rn. 26; Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 7. November 2023 - 1 Sa 91/23 -, Rn. 35, juris). Bei einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung soll die nicht nur völlig fernliegende Möglichkeit weiterer Schäden genügen. Zum Schutz des Geschädigten dürfen die Hürden für die Erhebung einer Feststellungsklage nicht zu hoch angesetzt werden (BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 340/20 -, Rn. 12, juris) So liegt der Fall hier. Jedenfalls die von der Beklagten angeführten Finanzierungs- und Ermittlungskosten können weiterhin entstehen. Das ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass die Maßnahmen zur Zurückerlangung der Gelder bislang nicht abgeschlossen sind. Wenn der Kläger diese Kosten konkret bestreitet, ist dies keine Frage der Zulässigkeit der Feststellungsklage.
385cc. Auch der Vorrang der Leistungsklage greift insoweit nicht durch. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Es besteht aber keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20 Rn. 15, WM 2021, 2208; Urteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 340/20 Rn. 11, juris; jeweils m.w.N.). Wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen, ein Teil des Schadens bei Klageerhebung also schon entstanden, die Entstehung weiterer Schäden aber noch zu erwarten ist, kann der Kläger in vollem Umfange Feststellung der Ersatzpflicht begehren. Der Kläger kann in einem solchen Falle nicht hinsichtlich des bereits entstandenen Schadens auf eine Leistungsklage verwiesen werden. Er ist also nicht gehalten, sein Klagebegehren in einen Leistungs- und einen Feststellungsantrag aufzuspalten. Der Kläger muss insbesondere nicht nachträglich seinen Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag abändern, wenn dies aufgrund der Schadensentwicklung im Laufe des Rechtsstreits möglich würde, weil sich der Anspruch beziffern ließe (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20 Rn. 25 m.w.N., WM 2021, 2208; Urteil vom 2. Juni 2022 - VII ZR 340/20 Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - VII ZR 359/21 -, Rn. 17, juris). Da vorliegend wie ausgeführt die Entstehung weiterer Schäden aus dem Gesamtereignis nicht ausgeschlossen ist, bleibt die Feststellungsklage damit zulässig.
3862. Die Kündigungsschutzklage ist unbegründet.
387Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage zurecht abgewiesen. Die Kündigung vom 17.09.2024 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos beendet. Wegen der Begründung kann überwiegend auf das arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen werden.
388Die Berufung gibt nur Anlass für folgende ergänzenden Ausführungen:
389a. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB ist in zwei Stufen zu prüfen. Im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist (1. Stufe). Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (2. Stufe) (ständige Rechtsprechung, siehe bspw. BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 15, juris).
390b. Das Arbeitsgericht hat zurecht einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB angenommen (1. Stufe). Dem Kläger ist ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, das bei der Beklagten zu einem massiven Schaden bei der Beklagten geführt hat. Zwar folgt die Kammer den Ausführungen des Arbeitsgerichts nicht soweit, dass bereits zum Zeitpunkt der ersten von ihm veranlassten Überweisung am 15. Juli 2024 ein grob fahrlässiges Handeln vorlag. Jedenfalls ab dem 18.07.2024 geht die Kammer aber davon aus, dass der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus den Gesamtumständen.
391Die mehr als ungewöhnlichen Umstände einer Neugründung in Aführt das Arbeitsgericht bereits zutreffend an.
392Entscheidend ist für die Berufungskammer aber insbesondere, dass die Verlagerung der gesamten Abwicklung erheblicher Finanztransaktionen auf private und nicht dienstliche Kommunikationsmittel dem Kläger verdächtig hätte vorkommen müssen und ihn zu einer wirksamen Überprüfung hätten veranlassen müssen. Dies gilt umso mehr, als der Vorgesetzte G den Kläger in der Vergangenheit noch nie über sein privates Telefon angerufen hat. Verdächtig war auch, dass die Telefonnummer des Anrufs bei dem Kläger nicht der Nummer des WhatsApp-Kontakts entsprach. Schließlich wird WhatsApp bei der Beklagten dienstlich überhaupt nicht genutzt, da die App auf Firmengeräten nicht installiert ist. Nach all dem war eine Überprüfung offensichtlich geboten, insbesondere bevor man Überweisungen in Millionenhöhe vornimmt. Dass der Kläger WhatsApp Kontakt mit seinen Mitarbeitern über sein privates Handy hatte, spielt für die Frage, ob der Kläger eine Kontaktaufnahme seines Vorgesetzten auf diesem Wege verdächtig finden durfte, keine Rolle. Zum einen ist dem keine Üblichkeit für den Kläger und seinen Vorgesetzten zu entnehmen und zum anderen handelt es sich dabei nicht um angeblich geheime Gesellschaftsgründungen in A mit dem Transfer von erheblichen Millionenbeträgen.
393In diesem Zusammenhang kann insbesondere das Schulungsvideo, an dem der Kläger mitwirkte und das die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung angesehen hat, nicht unberücksichtigt bleiben. In dem Video ist ein Videocall des Klägers mit dem angeblichen Vorgesetzten G zu sehen, der eine eilige Überweisung von dem Kläger fordert. Der Kläger geht scheinbar auf das Ansinnen ein, woraufhin der echte Vorgesetzte auftaucht und erklärt, dass es sich um ein Deep-Fake handelt. In der anschließenden Erläuterung wird ausgeführt, dass solche Betrugsmaschen immer mit einer besonderen Drucksituation verbunden werden. Zudem wird darauf hingewiesen, dass man in einem solchen Fall direkten Kontakt mit dem Gegenüber aufnehmen soll. Schließlich wird erläutert, dass 15 Sekunden Bild- und Tonmaterial für ein Deep-Fake reichen. Der Vorgesetzte des Klägers, Herr G, bringt das auf die Formel: „Call me, don’t just act“. Gerade das hat der Kläger im vorliegenden Fall nicht getan. Wenn der Kläger hier anführt, dass es sich um eine andere Betrugsmasche gehandelt habe, weil es kein Deep-Fake sondern ein Caller-ID-Spoofing eingesetzt wurde, spielt dies in diesem Zusammenhang keine Rolle. Unabhängig davon, ob dem Kläger diese technische Möglichkeit bekannt war, hatte er hier nicht mehr Anhaltspunkte für die Echtheit des Kontakts als bei einem Videocall. Dass Stimme und Bild problemlos gefälscht werden können, musste ihm aus dem Video bewusst sein. Hier hatte er nach seinen Angaben nur die Stimme erkannt. Dass daneben die erste verwendete Telefonnummer der Eintragung in ein Telefonverzeichnis entsprochen haben soll, ist vor dem Hintergrund der klaren Botschaft des Videos, unmittelbar Kontakt aufzunehmen, keine ausreichende Absicherung. Das ist für die Kammer eindeutig und musste sich auch dem Kläger aufdrängen. Dies gilt unabhängig davon, dass es auch andere Erklärungen dafür geben kann, weshalb die Überprüfung der Telefonnummer anhand einer Telefonliste unzureichend ist, weil diese z.B. nicht mehr aktuell, selbst manipuliert oder das Telefon geklaut sein könnte.
394Die Begründungen der Betrüger, weshalb kein unmittelbarer Kontakt aufgenommen werden soll, können vielleicht im Rahmen einer Überrumpelungssituation noch nachvollziehbar sein. In einem Zeitraum von mehreren Wochen, in dem der Kläger regelmäßig per WhatsApp mit seinem angeblichen Vorgesetzten zum Teil im Minutentakt kommunizierte ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb ein direkter Kontakt nicht erfolgt ist.
395Gleiches gilt für den Kontakt zu R Cr, mit dem der Kläger zu keinem Zeitpunkt direkten Kontakt hatte. Dies ist noch bemerkenswerter, weil der Kläger diesen zuvor nicht kannte und dennoch von diesem die wesentlichen Anweisungen zu den auszuführenden Überweisungen erhielt. Auch hier war es nicht zuletzt vor dem Hintergrund der erheblichen Zahlungsvorgänge über Wochen eklatant sorgfaltswidrig, keinen unmittelbaren Kontakt aufzunehmen. Dies gilt gerade auch vor dem Hintergrund der auffälligen Tatsache, dass die persönlichen Treffen ja immer nicht zustande kamen.
396Die Kammer sieht die Grenze zur groben Fahrlässigkeit jedenfalls in dem Moment überschritten, in dem der Kläger am 18.07.2024 um 10:06 Uhr im Gruppenchat ausführt: „I am sending around 9-10million Euro neither with any kind of proof nor without any reasonable details about the overall transaction so far“. Damit hat der Kläger seinen Sorgfaltsverstoss eindeutig beschrieben und dokumentiert. Hinzu kommt aber noch, dass der Kläger diese Überweisungen ausführen ließ, ohne in diesem Zusammenhang jemals direkten Kontakt mit den handelnden Personen gehabt zu haben. Damit hat er jedenfalls die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in außergewöhnlichem Maße verletzt und unbeachtet gelassen, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen und ihm nach dieser Nachricht auch bewusst war. Dass diese Sorgfaltsanforderungen bei den folgenden Zahlungen weiter und noch einmal erheblicher nicht zuletzt auch im Hinblick auf die Höhe der überwiesenen Summen verletzt wurden, kommt hinzu.
397c. Die Kündigung ist auch verhältnismäßig (2. Stufe). Im Rahmen der gemäß § 626 Abs. 1 BGB durchzuführenden Interessenabwägung hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ende der Frist für die ordentliche Kündigung bzw. auch darüber hinaus zumutbar war oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Dies Ausführungen des Arbeitsgerichts berücksichtigen diese Aspekte und sind zutreffend. Die Kammer macht sich diese daher zu Eigen und verweist auf diese gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG. Die Berufung setzt hier zur Begründung der Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung eine eigene Bewertung an die des Gerichts. Das macht die Abwägung aber nicht rechtsfehlerhaft.
398d. Eine Abmahnung ist nach Auffassung der Kammer hier nicht erforderlich. Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 35, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 64 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 37; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 36, BAGE 134, 349). Einer entsprechenden Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes demnach nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - aaO; 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 18, AP BGB § 626 Nr. 234 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 35). Dies gilt grundsätzlich auch bei Störungen im Vertrauensbereich (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - aaO; 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08 - Rn. 29, AP BGB § 626 Nr. 230 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 31). Das gilt auch, soweit die erstmalige Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass allein durch eine Abmahnung die Vertrauensstörung nicht mehr beseitigt werden kann und die sofortige Lösung des Vertrages erforderlich erscheint (Staudinger/Temming (2025) BGB § 626, Rn. 118). Für diese Fallgruppe ist ausschließlich das Gewicht der Pflichtverletzung ausschlaggebend. Die einmalige Pflichtverletzung muss für sich genommen die Basis für eine weitere Zusammenarbeit irreparabel entfallen lassen. Entscheidend hierfür sind Art und Ausmaß der Pflichtverletzung, ihre Folgen, der Grad des Verschuldens sowie die Situation, in der sie sich ereignet hat. Das Bestehen einer Wiederholungsgefahr ist nicht erforderlich. Sonstige Umstände, die Gegenstand der weiteren Interessenabwägung sein können, wie z.B. das Bestehen eines bisher unbelasteten Arbeitsverhältnisses betreffen nicht die Pflichtverletzung als solche und sagen daher nichts über deren Schwere aus (BAG 20.5.2021, NZA 2021, 1178, 1181 f.; BeckOK ArbR/Stoffels, 79. Ed. 1.3.2026, BGB § 626 Rn. 63, beck-online). Dieses Maß der Pflichtverletzung ist im vorliegenden Fall aufgrund der oben dargestellten grob fahrlässigen Pflichtverletzung über einen längeren Zeitraum und insbesondere aufgrund der Schadenshöhe, die durch die vom Kläger veranlassten Überweisungen entstanden ist, gegeben. Die Höhe der Überweisungen ist zwischen den Parteien nicht streitig. Ob diese Zahlungen für die Beklagte auch existenzbedrohend war ist vor dem Hintergrund der absoluten Höhe für die Kammer nicht mehr entscheidend.
399d. Die fristlose Kündigung ist nicht deshalb unwirksam, weil die Kündigungserklärungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt ist.
400aa. Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt gemäß § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Auch grob fahrlässige Unkenntnis setzt die Frist nicht in Gang. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände (vgl. BAG 1. Oktober 2020 - 2 AZR 238/20 - Rn. 13 mwN; BAG, Urteil vom 4. Dezember 2025 - 2 AZR 55/25 -, Rn. 12, juris).
401Von der völligen - und sei es grob fahrlässigen - Unkenntnis des Kündigungssachverhalts ist der Fall zu unterscheiden, dass schon einige Tatsachen bzw. Umstände bekannt sind, die auf einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung hindeuten. Dann kann der Lauf der Ausschlussfrist ausgelöst werden (vgl. KR/Krumbiegel 14. Aufl. § 626 BGB Rn. 290). Allerdings darf der Kündigungsberechtigte, der bislang lediglich Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB zu laufen begänne. Dies gilt indes nur so lange, wie er aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen und Beweismittel verschaffen soll, die ihm die Entscheidung darüber ermöglichen, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 30, BAGE 170, 84).
402Soll der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf im Allgemeinen nicht mehr als eine Woche betragen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände überschritten werden. Für die übrigen Ermittlungen gilt keine Regelfrist. Bei ihnen ist fallbezogen zu beurteilen, ob sie hinreichend zügig betrieben wurden. Sind die Ermittlungen abgeschlossen und hat der Kündigungsberechtigte eine hinreichende Kenntnis vom Kündigungssachverhalt, beginnt der Lauf der Ausschlussfrist. Unbeachtlich ist, ob die Ermittlungsmaßnahmen tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder überflüssig waren (vgl. BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 442/19 - Rn. 40, BAGE 171, 66; 27. Juni 2019 - 2 ABR 2/19 - Rn. 23; BAG, Urteil vom 4. Dezember 2025 - 2 AZR 55/25 -, Rn. 13 - 14, juris).
403Nach der ständigen Rechtsprechung ist der Kündigungsberechtigte für die Einhaltung der Ausschlussfrist darlegungs- und beweispflichtig (BAG, Urteil vom 1. Februar 2007 - 2 AZR 333/06 -, Rn. 21, juris).
404bb. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist hier von der Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB auszugehen.
405Der Geschäftsführer der Beklagten wurde mit dem Vorfall erstmals am 10.08.2024 befasst, als er von der Polizei an seiner Privatadresse aufgesucht wurde. In der Folge wurde insbesondere auch der Kläger am 15.08.2024 gebeten, aus seiner Erinnerung einen Zeitplan zu den Geschehensabläufen zu erstellen, den er Herrn Eam 23.8.2024 zur Verfügung stellte. Ab dem 02.09.2024 hat sie sodann verschiedene Mitarbeiter unter anderem Herrn Fi angehört und danach erneut den Kläger am 05.09.2024. Zwischen der Übergabe der Darstellung des Klägers und den Interviews lag damit gerade einmal eine Woche, in der die Unterlagen zu sichten waren und der Sachverhalt für die Befragungen aufzuarbeiten waren. In der Folge sind die beteiligten Mitarbeiter dann innerhalb einer weiteren Woche befragt worden. Dass in dieser Zeit darüber hinaus auch bis zum 29.08.2024 eine Überprüfung des IT-Systems der Beklagten erfolgt ist, kommt hinzu.
406Mit dem Kläger ist damit mehrfach nach dem 10.08.2024 auch innerhalb der Wochenfrist gesprochen worden. Zudem sind durchgängig Aufklärungsmaßnahmen durchgeführt worden. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Frist ist damit der 05.09.2024, an dem der Kläger angehört wurde. Der Zugang der Kündigung am 17.09.2024 wahrt somit nach den oben angeführten Grundsätzen die Frist.
407Wenn der Kläger in seiner Darstellung einzelne Daten anführt und den Zeitabstand zwischen zwei Befragungen des Klägers am 19.08. und 02.09.2024 für zu lang hält, verkennt er, dass es auf die Gesamtermittlungen ankommt. Nach Darstellung der Beklagten ist währen der Zeit bis zum 05.09.2024 durchgängig ermittelt worden. Hierzu gehört es auch, den Kläger um eine Darstellung des Geschehensablauf zu bitten. Hierfür benötigte dieser unstreitig vom 15. - 23.08.2024. Wenn der Kläger meint, damit hätte der kündigungsrelevante Sachverhalt festgestanden, kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, da es zu sachgerechten Ermittlungen gehört, diese Angaben auch zu überprüfen. Der Chatverlauf mit dem angeblichen R Cr lagen der Beklagten zu diesem Zeitpunkt zudem nicht vor. Eine Woche zur Auswertung der Darstellung des Klägers und der Chatverläufe und der Vorbereitung der Interviews ist auch vor dem Hintergrund des umfangreichen Sachverhalts und der Vielzahl erfolgter Zahlungen keine über Gebühr lange Zeit.
408e. Der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß nach § 102 Abs. 1 BetrVG angehört. Insoweit kann auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen werden. Insbesondere mit der Begründung des Arbeitsgerichts, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit der „unidentified user“ am 9. August 2024 Auswirkungen auf den kündigungsrelevanten Vorwurf der grob fahrlässigen Schädigung der Beklagten durch das Verhalten des Klägers in der Zeit ab dem 11. Juli 2024 gehabt haben soll, geht der Kläger nicht ein. Die Anhörung ist auch zum Thema der personenbedingten Kündigung, auf die es vorliegend nicht ankam, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat dem Betriebsrat insoweit die Tatsachen vorgetragen, auf die sie die Kündigung stützen will.
409Die rechtliche Wertung, dass diese Tatsachen auch eine personenbedingte Kündigung tragen sollen, ist für die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats irrelevant. Die Anhörung soll dem Betriebsrat nicht die selbständige - objektive - Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung, sondern ggf. eine Einflussnahme auf die Willensbildung des Arbeitgebers ermöglichen. Der Inhalt der Unterrichtung nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist deshalb grundsätzlich subjektiv determiniert (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 14; 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 24, BAGE 146, 303). Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Umstände mitteilen, die seinen Kündigungsentschluss tatsächlich bestimmt haben (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - aaO; 21. November 2013 - 2 AZR 797/11). Dem kommt der Arbeitgeber dann nicht nach, wenn er dem Betriebsrat einen schon aus seiner eigenen Sicht unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt unterbreitet (BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 736/13 - Rn. 14; 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 24, BAGE 146, 303). Auf seine rechtliche Wertung kommt es dabei aber gerade nicht an.
4103. Da die außerordentliche Kündigung vom 17.09.2024 das Arbeitsverhältnis beendet hat, fielen die weiteren Klageanträge nicht zu Entscheidung an. Das Klagebegehren ist dahin zu verstehen, dass der Kläger zunächst zwei Anträge nach § 4 Satz 1 KSchG gestellt hat. Mit einem Hauptantrag wendet er sich gegen die außerordentliche, mit einem unechten Hilfsantrag gegen die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung (vgl. BAG 10. Dezember 2020 - 2 AZR 308/20 - Rn. 9, BAGE 173, 233; BAG, Urteil vom 27. September 2022 - 2 AZR 508/21 -, Rn. 12, juris). Die Bedingung des Obsiegens mit dem Hauptantrag ist vorliegend allerdings nicht gegeben, so dass über den unechten Hilfsantrag nicht zu entscheiden war. Dies gilt auch für den ausdrücklich hilfsweise gestellten Weiterbeschäftigungsantrag.
4114. Die Berufung ist begründet, soweit der Kläger ein Zurückbehaltungsrecht im Rahmen der Widerklage geltend macht. Im Übrigen ist sie unbegründet.
412Das Arbeitsgericht hat den Kläger zu Recht auf die Widerklage verurteilt.
413Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Schadensersatzanspruch in der zugesprochenen Höhe aus § 280 Abs. 1 BGB.
414Nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung setzt ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1 BGB voraus, dass der Arbeitnehmer arbeitsvertragliche Pflichten verletzt hat, dem Arbeitgeber hierdurch ein Schaden entstanden ist, ein Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden vorliegt und der Arbeitnehmer die Vertragsverletzung zu vertreten hat.
415a. Nach § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Kläger vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB der Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet ist, bei der Beklagten. Dies gilt nicht nur für die Pflichtverletzung, sondern auch für das Vertretenmüssen des Klägers. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes nach § 254 Abs. 1 BGB sind weiter davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Dabei ist die Frage des mitwirkenden Verschuldens nicht mit den gleichfalls zu berücksichtigenden Grundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bzw. privilegierten Arbeitnehmerhaftung "durch entsprechende Anwendung" des § 254 BGB zu vermengen (BAG, Urteil vom 21. Mai 2015 - 8 AZR 116/14 -, Rn. 25, juris).
416b. Der Kläger hat, indem er in dem Zeitraum vom 15.07.2024 bis 09.08.2024 insgesamt 59 Überweisungen an Betrüger getätigt hat, seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt, die geschah jedenfalls ab den Überweisungen vom 18.07.2024 auch grob fahrlässig. Insoweit kann auf die Ausführungen zum wichtigen Grund im Rahmen des § 626 BGB unter 2 b. verwiesen werden.
417Der Beklagten ist hierdurch ein Schaden entstanden, der den jeweils überwiesenen Beträgen entspricht, die sie abzüglich zurückerlangter Beträge geltend macht. Dieser Schaden ist unmittelbar durch die pflichtwidrigen Überweisungen des Klägers entstanden.
418c. Der Schaden ist auch nicht aufgrund eines Mitverschuldens der Beklagten gemäß § 254 BGB gemindert. Ein Mitverschulden des Arbeitgebers kann die Ersatzpflicht des Arbeitnehmers mindern (§ 254 BGB). Es wird in der Regel dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber die ihm als Inhaber der Organisationsmacht im Betrieb obliegende Pflicht zur Schadensminderung durch Erteilung von Weisungen, Kontrollmaßnahmen, Überprüfungen etc. nicht hinreichend beachtet. Zu beachten ist aber, dass nur der Verstoß gegen konkrete Obliegenheiten seitens des Arbeitgebers zu einer weiteren Haftungsreduktion führen kann, da allgemeine betriebliche Risiken bereits nach den richterrechtlichen Haftungsbeschränkungsregeln pauschal berücksichtigt werden (MHdB ArbR/Reichold, 6. Aufl. 2024, § 57 Rn. 12, beck-online).
419aa. Ein Mitverschulden der Beklagten liegt nach Überzeugung der Kammer nicht wegen unzureichender Schulungen vor. Dabei kann auf die Ausführungen zu dem Schulungsvideo unter 2 b verwiesen werden. Der Kläger hat an einem Schulungsvideo, bei dem über die Gefahren eines Betrugsversuchs durch ein deep-fake gewarnt wurde, mitgewirkt. Bei den dort aufgezeigten Verhaltensweisen ist insbesondere die direkte Kontaktaufnahme mit dem Gegenüber als Maßnahme angeführt. Dies hat der Kläger trotz der aufgezeigten Hinweise über Wochen nicht getan. Sein direkter Vorgesetzter, der im Rahmen des Betrugsgeschehens mit ihm Kontakt aufgenommen haben soll, fordert in dem Schulungsvideo ausdrücklich: „Call me, don’t just act“. Eine konkretere und eindrücklichere Schulung für eine solche Betrugsmasche ist für die Kammer nicht denkbar. Was nach Auffassung des Klägers vor diesem Hintergrund eine „intensive, praxisnahe und wiederholte Schulung, die spezifische Angriffsszenarien, Verifikationsmechanismen und Eskalationswege vermittelt“ ergeben soll, die dem Klägerhier fehlt, ist nicht nachvollziehbar.
420bb. Auch die weitere weiteren von dem Kläger angeführten Organisationsdefizite sind nicht nachvollziehbar. Zur Kommunikation über private Geräte wurde bereits oben ausgeführt. Dienstlich Kommunikationswege und Geräte werden bei der Beklagten genutzt. Auch der Kläger behauptet nicht, dass er mit seinem Vorgesetzten in der Vergangenheit über private Kanäle kommuniziert hat. Es ist auch unstreitig, dass Whats-App bei der Beklagten auf den dienstlichen Geräten nicht genutzt wird. Indem der Kläger diese Wege verwendet hat, hat er sich erkennbar nicht an Maßgaben der Beklagten gehalten. Welche Sicherungsmaßnahmen die Beklagte im Rahmen ihrer Organisation für nicht genutzte oder private Kommunikationswege treffen musste, ist nicht ersichtlich.
421cc. Soweit der Kläger eine mangelnde IT-Sicherheit anführt bleibt unklar, wie diese das Vorgehen der Betrüger über die private Handynummer des Klägers hätte verhindern können. Sollte es Sicherheitslücken gegeben haben, ist jedenfalls nicht erkennbar, wie diese für den vorliegenden Sachverhalt relevant geworden sein könnten. Hier ist bereits nicht ersichtlich, in welcher Weise eine mangelnde IT-Sicherheit mitursächlich für ihre Schädigung geworden sein soll. Denn auch das Mitverschulden i.S. des § 254 Abs. 1 BGB muss schon nach dem Wortlaut der Norm für die Entstehung des Schadens mitursächlich sein (BAG 18.01.2007-8 aZR 250/06-NZA 2007, 1230, beck-online). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Vorlage eines forensischen Gutachtens des Wirtschaftsprüfungsunternehmens KPMG nach § 142 ZPO beantragt, sieht die Kammer hierfür vor diesem Hintergrund keine Veranlassung. Der entsprechende Antrag des Klägers liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus, da er keine Tatsachen unter Beweis stellen will, sondern durch die Vorlage erst Informationen gewinnen will (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2008 - II ZB 9/07 -, Rn. 30, juris).
422dd. Wenn der Kläger schließlich anführt, der Beklagten hätten die Zahlungsflüsse auffallen müssen und sie hätte auf den polizeilichen Hinweis reagieren müssen, so ist zunächst auszuführen, dass bei dem Hinweis der Polizei Ho am 09.08.2024 kein Schaden mehr vermieden werden konnte, da an diesem Tag die letzten Überweisungen durch den Kläger erfolgten. Eine Mitursächlichkeit ist damit ausgeschlossen.
423Soweit der Kläger ausführt die Net Cash Reports hätten Auffälligkeiten aufweisen müssen, die die Beklagte zu einem Handeln hätte veranlassen müssen, legt die Beklagte die entsprechenden Berichte im Prozess vor (Anlagen B 56 Bl. 355 GA). Hier wäre es Sache des Klägers gewesen zu erläutern, wann sich hier für wen eine aufklärungsbedürftige Auffälligkeit gezeigt hat. Wenn der Kläger insoweit ausführt, die Beklagte habe über Wochen erhebliche, von der üblichen Liquiditätsplanung abweichende Zahlungsabflüsse in Millionenhöhe nicht hinterfragt, obwohl diese in den täglichen Liquiditätsberichten transparent waren, geben diese vorgelegten Reports das nicht wieder. Ein konkreter Vortrag zu den sich aus den Berichten ergebenden Auffälligkeiten fehlt hier völlig.
424ee. Die Beklagte muss sich auch nicht ein Mitverschulden ihrer Mitarbeiter Fi und Bo nach § 278 BGB im Rahmen des § 254 Abs. 2 S. 2 BGB zurechnen lassen. Die Fehlleistungen anderer Mitarbeiter entlasten den Kläger nicht. Als Vorgesetzter von Herrn Fi oblag ihm die Verantwortung für die Überweisungen. Die Weisungen an Herrn Fi werden von dem Kläger auch nicht bestritten. So ist auch unstreitig, dass er den Mitarbeiter Fi anwies, eine E-Mail an Herrn G zu löschen. Er kann sich daher nicht auf ein Mitverschulden seines unterstellten Mitarbeiters berufen (BAG, Urteil vom 25. September 1997 - 8 AZR 288/96 -, Rn. 21, juris).
425Dass Herr Bo - der Leiter EMEA Accounting - erst rund drei Wochen nach der ersten Zahlung Nachfragen stellte und sich sodann mit der Zusage des Klägers, die Dokumentation werde nachgereicht, zufriedengab, mag eine Pflichtverletzung darstellen. Sie fällt aber vor dem Hintergrund des grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers, das den Mitarbeiter Bo aktiv von weiteren Maßnahmen abhielt, nicht derart ins Gewicht, dass es im Rahmen eines Mitverschuldens zu berücksichtigen wäre.
426e. Für den entstandenen Schaden muss der Kläger in vollem Umfang haften.
427aa. Die Höhe des Schadens ergibt sich gemäß § 249 BGB unmittelbar aus den zu Unrecht von dem Kläger veranlassten Überweisungen. Die Beklagte hat zu ihren Bemühungen, die Gelder zurückzuerlangen, detailliert vorgetragen. Dem ist der Kläger nicht mehr substantiiert entgegengetreten. Die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zurückerlangten Beträge sind nach Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Antragstellung berücksichtigt. Dies hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht bestritten.
428bb. Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen (27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59) hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, jedoch können Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind, in Betracht kommen (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 -, Rn. 17, juris).
429Damit ist entsprechend den Ausführungen des Arbeitsgerichts bei der hier vorliegenden groben Fahrlässigkeit grundsätzlich von einer vollen Haftung auszugehen.
430aaa. Bei grober Fahrlässigkeit ist allerdings im Einzelfall eine Entlastung des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen. Ob sie in Frage kommt und wie weit sie zu gehen hat, ist nach einer Abwägung zu entscheiden, die grundsätzlich dem Gericht nach Feststellung aller dafür maßgebenden Umstände obliegt (§§ 286, 287 ZPO). Auf Seiten des Arbeitnehmers müssen insbesondere die Höhe des Arbeitsentgelts, die weiteren mit seiner Leistungsfähigkeit zusammenhängenden Umstände und der Grad des Verschuldens in die Abwägung einbezogen werden. Auf Seiten des Arbeitgebers wird ein durch das schädigende Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust umso mehr dem Betriebsrisiko zuzurechnen sein, als dieser einzukalkulieren oder durch Versicherungen ohne Rückgriffmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer abzudecken war (BAG 18.01.2007 - 8 AZR 250/06 Rn. 41 juris; BAG 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 97 = EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 23). Eine feste, summenmäßig beschränkte Obergrenze der Haftung gibt es nicht, sie festzulegen wäre dem Gesetzgeber vorbehalten (BAG 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - NZA 1998, 140; BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 -, Rn. 25, juris).
431bbb. Vorliegend ist im Rahmen der Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, dass die Haftungssumme die Leistungsfähigkeit des Klägers offensichtlich deutlich übersteigt, wenn er persönlich für den Schaden einzutreten hat, so dass eine Entlastung im Einzelfall in Betracht kommt. Ein weiteres Kriterium, das für die Bemessung des von den Vertragsparteien jeweils zu tragenden Schadensumfangs herangezogen wird, ist im Einzelfall die Versicherung des Schadens (BeckOGK/Feuerborn, 1.6.2026, BGB § 619a Rn. 78, beck-online). Nach Auffassung der Kammer kann vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger über eine von der Beklagten finanzierte D&O Versicherung mit einer unstreitigen Deckungssumme von USD 150 Mio. pro Schadensfall verfügt.
432Von Relevanz ist eine abgeschlossene Versicherung allerdings nur dann, wenn durch sie ein Schutz des Arbeitnehmers erreicht wird (vgl. Hübsch BB 1998, 690, 691; ders. NZA-RR 1999, 393, 394; BAG, Urteil vom 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 -, Rn. 43, juris). Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die von der Beklagten abgeschlossene D&O Versicherung versichert ausweislich der Versicherungspolice den Kläger bezüglich der Schadensersatzansprüche der Beklagten (Bl. 380 GA). Dies wird auch von dem Kläger nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Wenn er insoweit ausführt, die Deckungslage sei noch nicht gesichert, trifft ihn entgegen seiner Ansicht die Darlegungs- und Beweislast. Der Arbeitnehmer muss nach der Grundregel der Beweislastverteilung die Voraussetzungen der von ihm erhobenen Einwendung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit darlegen und beweisen d.h. die wirtschaftlich belastenden Umstände (Schwarze in Otto, Schwarze, Krause, Die Haftung des Arbeitnehmers § 10 Rn. 21; BAG v. 28.10.2010 - 8 AZR 418/09 Rn. 28, juris). Hierzu gehört insbesondere auch die wirtschaftliche Überforderung und damit das Fehlen einer Absicherung durch eine Versicherung.
433Die Ausführungen des Klägers werden diesen Anforderungen nicht gerecht: Insoweit trägt er vor, dass noch keine Deckungszusage erteilt wurde und die Einstandspflicht noch geprüft werde, was eine Eintrittspflicht gerade nicht ausschließt. Weiter führt er aus : „Neben der nach englisch-walisischem Recht zu beurteilenden Prüfung der Deckung an sich und der dabei zu berücksichtigenden etwaigen Berufung auf bestehende Ausschlussklauseln, sind insbesondere Allokationsstreitigkeiten zwischen den sieben Deckungsebenen des Tower-Programms (Primary Layer: Beazley, USD 10 Mio.; sechs weitere Excess-Layer) nicht ausgeschlossen: Jede Deckungsebene hat eigene Versicherungsbedingungen und eigene Interessen; Streitigkeiten darüber, welche Deckungsebene für welchen Teil des Schadens einzustehen hat, sind bei Tower-Programmen dieser Größenordnung typisch und können die tatsächliche Deckung erheblich verzögern oder reduzieren“. Diesen Ausführungen ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger aufgrund des Ausfalls der Versicherung einer offensichtlichen wirtschaftlichen Überforderung gegenübersteht, die er zu beweisen hätte. Vielmehr ist den Ausführungen nicht einmal zu entnehmen, weshalb die Versicherungen konkret eine Haftung ausschließen könnten. Warum eine Klage vor englischen Gerichten einen ungewissen Ausgang haben sollte, wird auch nicht erläutert. Soweit der Kläger schließlich Beweis antritt durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, „dass eine verbindliche, umfassende D&O-Deckung für den Schadensfall nach englisch-walisischen Recht im Rahmen des Tower-Programms mit einem Primary-Layer und mehreren Exzedentenlayern mit unterschiedlichen Versicherern nicht besteht“, ist der Beweisantritt schon nicht verständlich (Was heißt verbindlich, was heißt umfassend?) und ersichtlich auf Ausforschung gerichtet, da es an Anknüpfungstatsachen, weshalb eine Haftung abgelehnt werden könnte, fehlt.
434ccc. Bei dem Vorliegen von Versicherungen geht die Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen aus:
435aaaa. Bei Bestehen einer Pflichtversicherung liegen Risiken vor, die der Gesetzgeber als so gefahrträchtig erachtet hat, dass er den Handelnden im Hinblick auf mögliche Gefahren für andere ohne Versicherungsschutz nicht tätig sehen wollte. Dieser Grund für eine gesetzliche Pflichtversicherung überlagert gleichsam die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 -, Rn. 28, juris).
436Eine freiwillig abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung wirkt sich im Gegensatz zu einer Pflichtversicherung grundsätzlich auf die interne Betriebsrisikoverteilung nicht aus (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 -, Rn. 29, juris). Denn es wäre unbillig, wenn die eigenen finanziellen Mittel des Arbeitnehmers, mit denen er die Versicherung bezahlt hat, im Ergebnis wirtschaftlich ausschließlich dem Arbeitgeber zugutekämen, indem sie bei der Bemessung des Schadensumfangs berücksichtigt würden (BeckOGK/Feuerborn, 1.6.2026, BGB § 619a Rn. 79, beck-online). Dieser Fall ist vorliegend nicht gegeben, da der Kläger die D&O Versicherung nicht freiwillig abgeschlossen hat.
437bbbb. Etwas anderes soll aber dann gelten, wenn der Arbeitgeber vor Einstellung des Arbeitnehmers wegen der Risiken der gefahrgeneigten Tätigkeit den Abschluss einer solchen privaten Haftpflichtversicherung verlangt und zur Einstellungsbedingung gemacht hatte, erst recht, wenn dafür zusätzliche Vergütungsbestandteile vereinbart wurden (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 8 AZR 418/09 -, Rn. 29, juris). Wie bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung kann demnach zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrages wegen bestehender Risiken der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zwingend vereinbart werden mit der Folge, dass bei einem Schadenseintritt das Bestehen einer solchen Versicherung für Schäden im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen ist (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 8 AZR/09 -, Rn. 29, juris). Dann werden wie bei der gesetzlichen Pflichtversicherung die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung wegen der vereinbarten Versicherung überlagert (BAG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 8 AZR/09 -, Rn. 28, juris). Das von dem Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Trennungsprinzip findet damit keine Anwendung mehr, da die eingeschränkte Arbeitnehmerhaftung nicht durchgreift. Wenn der Kläger hier die Ansicht vertritt, dass aus einer möglichen Deckung durch eine Versicherung keine Haftungsverschärfung folgen dürfe, widerspricht diese Auffassung dieser Rechtsprechung und wird vom Kläger auch nicht weiter begründet. Aufgrund der Haftung der Versicherung wirkt sich dies entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht zu Lasten des Arbeitnehmers aus, so dass sie dem Schutzzweck der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung gerade nicht zuwiderläuft.
438Diese Grundsätze lassen sich nach Auffassung der Kammer auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Parteien haben zwar bei Abschluss des Arbeitsvertrages den Abschluss der Versicherung nicht vereinbart. Die Beklagte hat aufgrund der bestehenden Risiken unstreitig die D&O-Versicherung für den Kläger abgeschlossen und finanziert. Es kann aber keinen Unterschied machen, ob die Versicherung im Rahmen der Vertragsverhandlungen zur Voraussetzung für die Einstellung gemacht wird oder der Arbeitgeber eine entsprechende Versicherung für den Arbeitnehmer auf seine Kosten abschließt. Dem Kläger den Versicherungsschutz zu gewähren und voll zu finanzieren, kann nicht anders beurteilt werden, als ihn vertraglich zum privaten Versicherungsabschluss zu verpflichten und ihm dafür (nur) ggf. eine gewisse Kompensation in Form einer zusätzlichen Vergütung zu gewähren. Vor diesem Hintergrund ist die Versicherung im vorliegenden Fall bereits aufgrund dieser Überlegungen zu berücksichtigen und überlagert die Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung. Da die Überlagerung der Arbeitnehmerhaftung für jede Einschränkung gilt, sind hiervon auch die Überweisungen vor dem 18.07.2024 erfasst, soweit der Kläger hier noch nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Auch dann ist bei einem Schadenseintritt das Bestehen einer solchen Versicherung für Schäden im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, so dass auch insoweit eine volle Haftung anzunehmen ist.
439cccc. Jedenfalls aber dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Haftungsprivilegierung auf Grund des besonders hohen Schadensrisikos ausnahmsweise die volle Haftung des Arbeitnehmers trotz grob fahrlässigen Handelns ausschließen soll, ist eine Abdeckung durch die Versicherung zu berücksichtigen. Hier muss es bei einer das Risiko abdeckenden Versicherung des Arbeitnehmers bei seiner vollen Haftung bleiben. Da die Versicherung das Risiko der Existenzvernichtung ausschließt, soll nach verbreiteter Auffassung bei einer bestehenden Haftpflichtversicherung der Anknüpfungspunkt für die Ausnahme von der vollen Haftung fehlen (MüKoBGB/Henssler, 9. Aufl. 2023, BGB § 619a Rn. 43, beck-online; Krause in Otto, Schwarze, Krause Haftung des Arbeitnehmers § 11 Rn. 28; Krause in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 12. Aufl. 2026, § 619a BGB, Rn. 39). Dieser Auffassung folgt auch die erkennende Kammer jedenfalls für den Fall der vom Arbeitgeber finanzierten Versicherung, da in diesem Fall nur der Arbeitnehmer von der vom Arbeitgeber finanzierte Versicherung profitieren würde.
440f. Die vertragliche Ausschlussfrist ist gewahrt.
441Der Kläger wurde erstmals am 14.11.2024 für den Schaden in Anspruch genommen. Die Ausschlussfrist in § 12 des Arbeitsvertrages sieht eine Geltendmachung innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit vor. Der Begriff der Fälligkeit im Sinne einer Ausschluss- bzw. Verfallklausel ist unter Einbeziehung des Kenntnisstandes des Gläubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte interessengerecht auszulegen. Das entspricht im Grundsatz der Wertung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Schadensersatzanspruch deshalb erst dann im Sinne einer Ausschlussfrist fällig, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann. Feststellbar ist der Schaden, sobald der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis erlangt hätte. Schadensersatzforderungen können geltend gemacht werden, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und er seine Forderungen wenigstens annähernd beziffern kann (BAG, Urteil vom 28. Juni 2018 - 8 AZR 141/16 -, Rn. 43, juris).
442Diese Kenntnis lag jedenfalls nicht vor dem 14.08.2024 vor.
443Positive Kenntnis von Unregelmäßigkeiten aufgrund der Überweisungen hatte die Beklagte unstreitig am 5.8.2024, als Je G bei Herrn Fi anfragte, wie die regelmäßig erstellte Net-Debt-Analyse der O-Gruppe zustande gekommen sei, in der sich die Überweisungen auswirkten. Mit dieser Kenntnis ist die Beklagte aber in keiner Weise in die Lage versetzt worden, die Schadensersatzforderung gegen den Kläger geltend zu machen. Insbesondere bedarf es für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches der Kenntnis von einem möglicherweise schuldhaften Verhalten des Klägers. Hierfür ist aber die Aufklärung der Veranlasser und der Hintergründe der Zahlungen und deren fehlende Berechtigung erforderlich. Dass diese Informationen am 05.08.2024 noch nicht vorlagen zeigt allein die Tatsache, dass der Kläger am 09.08.2024 dennoch weitere Überweisungen veranlasste.
444Zur Klärung des Sachverhalts hat die Beklagte in der Folgezeit Aufklärungsmaßnahmen in der Abteilung des Klägers ergriffen und technisches Versagen ausgeschlossen sowie insbesondere auch den Kläger angehört, der den Chatverlauf mit den Betrügern erst am 14.08.2024 zur Verfügung gestellt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte vor diesem Hintergrund in der Lage war, die Schadensersatzforderungen gegen den Kläger vor diesem Zeitpunkt geltend zu machen.
445Soweit der Kläger darüber hinaus eine fahrlässige Unkenntnis der Beklagten aufgrund der Net Cash Reports annimmt kann auf die obigen Ausführungen zum Mitverschulden verwiesen werden. Diesen Berichten sind insbesondere nicht die einzelnen Zahlungen, die der Kläger regelwidrig durchgeführt hat, noch der jeweilige Anlass dieser Zahlungen, noch die Zahlungsdetails zu entnehmen. Schadensersatzansprüche gegen den Kläger konnten auf dieser Grundlage jedenfalls nicht erkannt oder beziffert werden. Etwas anderes trägt auch der Kläger nicht vor, wenn er angibt, dass diese eine nach Regionen aufgeschlüsselte, vollständige Aufstellung aller kurzfristigen Kreditlinien und Cash-Bestände der O-Gruppe enthalte. und in den Reports die monatlich von dem Group-Controlling erstellten Cash-Forecasts und damit die Liquiditätsplanung für die gesamte O-Gruppe enthalten seien. Auch danach ist nicht ersichtlich, wie die Beklagte diesen Reports diese Informationen für die Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche entnehmen sollte. Dass hier in den vorgelegten Reports Abweichungen vorliegen, die auf unzulässige Einzelüberweisungen schließen ließen, trägt auch der Kläger nicht vor.
446Die Widerklage vom 20.02.2025 wahrt die 2. Stufe der Ausschlussfrist. Insoweit kann auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen werden, die mit der Berufung nicht angegriffen werden.
447g. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288, 247 BGB. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 14.11.2024 mit Fristsetzung zum 04.12.2024 in Verzug gesetzt, so dass die Ansprüche ab dem 05.12.2024 zu verzinsen sind.
448f. Dem Kläger steht gegen die jeweiligen Forderungen der Widerklage gemäß § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht zu, da ihm gemäß § 255 BGB analog ein Anspruch auf Abtretung der Ansprüche zusteht, die der Beklagten gegen Dritte zustehen. Dieses hat er erstmals im Berufungsrechtszug geltend gemacht. Deshalb kann die Beklagte ihre Ansprüche nach § 274 Abs. 1 BGB nur Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Erstattungsansprüche aus den jeweiligen Überweisungen in Höhe der Forderungen verlangen. Bei mehreren selbständigen ist deshalb für jede Position gesondert zu prüfen, welche Drittansprüche ihr wirtschaftlich zugeordnet sind; nur diese sind nach § 255 BGB analog abzutreten.
449aa. Soweit der Kläger sich insoweit auf Ansprüche gegen Drittempfänger gemäß Anlage B 63 bezieht, fehlt diesen Ansprüchen jedoch die erforderliche Bestimmtheit und der Bezug zu der jeweiligen Widerklageforderung. Sie können nicht den einzelnen Überweisungen zugeordnet werden. Damit wäre es der Beklagten im Vollstreckungsverfahren unmöglich, diese von ihr zu erbringende Gegenleistung dem Gerichtsvollzieher oder sonstigen Vollstreckungsorganen nachzuweisen. Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher nach § 756 ZPO die Zwangsvollstreckung nur beginnen und das Vollstreckungsgericht nach § 765 Satz 1 ZPO eine Vollstreckungsmaßnahme nur anordnen, wenn der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird. Mangels Bestimmtheit der von der Beklagten zu erbringenden Gegenleistung wäre das Urteil damit nicht vollstreckbar (BGH, Urteil vom 25. Januar 1990 - IX ZR 65/89 -, Rn. 29, juris). Die Beklagte ist nicht verpflichtet, vor der Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen den Kläger alle Ersatzansprüche abzutreten, sondern nur die auf die konkrete Schadensersatzforderung bezogenen. Diese können bezüglich der Drittempfänger/Anspruchsgegner gemäß Anlage B 63 den Widerklageanträgen nicht zugeordnet werden.
450bb. Die von dem Kläger im Übrigen geltend gemachten Abtretungsansprüche gemäß der Anlage B 60 wurden bei der Tenorierung berücksichtigt, da sie sich auf die jeweiligen Schadenspositionen beziehen.
4515. Der Feststellungsantrag ist begründet. Der Kläger ist aus den oben genannten Gründen verpflichtet, der Beklagten sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr durch die im Feststellungsantrag aufgeführten Überweisungen entstanden sind oder noch entstehen werden. Dass solche Schäden möglich und sogar wahrscheinlich sind ergibt sich aus den von der Beklagten umfangreich dargestellten Bemühungen, die Ausgangsüberweisungen zurückzuerlangen. Dass in diesem Zusammenhang auch Schäden entstehen können, wie z.B. Ermittlungskosten, die jedenfalls nicht von § 12 a ArbGG erfasst sind, ist ebenfalls wahrscheinlich. Schäden, die unter § 12a ArbGG fallen, sind dagegen ausgeschlossen, was mit der Tenorierung berücksichtigt wurde (so auch: BAG, Urteil vom 25. März 2021 - 8 AZR 120/20 -, Rn. 115, juris).
452III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2, 97 Abs. 2 ZPO. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz aufgrund des Zurückbehaltungsrechts obsiegt hat, hat er dieses erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht. Soweit sich der Rechtsstreit erledigt hat, waren die Kosten gemäß § 91 a ZPO dem Kläger aufzuerlegen, weil er ohne das erledigende Ereignis unterlegen gewesen wäre, da die Widerklage insoweit zulässig und begründet war.
453IV. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Frage der Berücksichtigung der D&O-Versicherung im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung umstritten ist und grundsätzliche Bedeutung hat.
454(*) Am 05.09.2026 erging folgender Beweisbeschluss:
455Das Urteil vom 31.07.2026 wird im Tenor wegen offensichtlicher Unrichtigkeit auf Antrag der Parteien nach Anhörung des Klägers wie folgt berichtigt:
456Ziffer I.7 des Tenors lautet: „Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte EUR 1.977.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.12.2024 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen U LIMITED aufgrund der Überweisung vom 24.07.2024 über EUR 1.977.000,00.“
Ziff. I.25 des Tenors wird um folgenden Satzteil am Ende ergänzt: „bis zu einem Betrag von USD 979.336,00 zu dem am Tag der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank in Euro abzüglich EUR 38.459,56.“
Ziff. I. 45 des Tenors wird dahingehend berichtigt, dass es anstelle von „USD 878.580.00,00" richtig „USD 878.580,00" heißt.