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Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 602/25

Datum:
30.04.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 SLa 602/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2026:0430.8SLA602.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 6 Ca 1690/25
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 602/25
Schlagworte:
Teilzeitverlangen
Normen:
§ 8 Abs. 4 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Festlegung einer bestimmten Mindestbesetzung für Schichten ist grundsätzlich geeignet, als betrieblicher Grund die Arbeitszeitverringerung nach § 8 Abs. 4 S. 2 TzBfG abzulehnen.

2. Ein solches Konzept steht einem Teilzeitverlangen aber nur entgegen, wenn es grundsätzlich eingehalten wird.

3. Der Arbeitgeber muss konkret vortragen, weshalb das Konzept dem Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers entgegensteht.

4. Verlangt ein Arbeitnehmer, dass seine Arbeitszeit nur geringfügig reduziert wird, indiziert dies nicht per se einen Rechtsmissbrauch. Anderenfalls würde das Ziel des Gesetzgebers unterlaufen, der die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 TzBfG nicht an ein bestimmtes Restarbeitszeitvolumen gebunden hat.

 
Tenor:
  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 09.10.2025 - 6 Ca 1690/25 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit von 38 Stunden in der Woche auf 36,49 Stunden in der Woche anzunehmen und die Lage der Arbeitszeit so festzulegen, dass der Kläger keine Einbringschicht mehr leisten muss.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

  1. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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