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Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 397/25

Datum:
05.02.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 SLa 397/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2026:0205.8SLA397.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 293/25
Normen:
Art. 33 Abs. 2 GG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Vorrangiges Auswahlkriterium im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG ist die aktuelle dienstliche Beurteilung. Dies gilt erst recht, wenn dies eine anwendbare Dienstvereinbarung vorsieht.

2. Inwieweit der öffentliche Arbeitgeber bei der Stellenbesetzung dienstliche Beurteilungen berücksichtigt hat, muss in einem Auswahlvermerk festgehalten werden. Da das Dokumentationsgebot für die Transparenz der Auswahlentscheidung unverzichtbar ist, muss ein unterlegener Bewerber aus einer Dokumentation der Auswahlbewertung ableitbare Kenntnis über die Entscheidungsgrundlage haben. Eine nachträgliche Darlegung im gerichtlichen Verfahren genügt nicht.

3. Einer Änderung der Begründung der Auswahlentscheidung im gerichtlichen Verfahren steht regelmäßig auch entgegen, dass damit Erwägungen eingeführt würden, die nicht Gegenstand der Beteiligung z.B. des Personalrats waren.

 
Tenor:
  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.07.2025 - 3 Ca 293/25 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, über die Bewerbung des Klägers als Architektin/Architekt oder Bauingenieurin/Bauingenieur im Bereich Planung und Beratung (w/m/d) (ZEPM 2002), Arbeitsort B (E 14 TVöD) - Entgeltgruppe 14 TVöD Bund - Stellenausschreibungsnummer E unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

  1. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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