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Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 382/25

Datum:
08.01.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 SLa 382/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2026:0108.8SLA382.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 1278/25
Normen:
§ 143 InsO; § 133 InsO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners begründet keine gesetzliche Vermutung iSd. § 292 ZPO für das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO, sondern ist nur ein Beweisanzeichen für das Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes. Es kann entkräftet werden.

2. Der erforderliche Vorsatz ist nur dann gegeben, wenn der Schuldner die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat.

Inhaltsangabe:

Einzelfallentscheidung zu der Frage eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes

 
Tenor:
  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.07.2025 - 12 Ca 1278/25- wird zurückgewiesen.

  1. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

  1. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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