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Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 323/25

Datum:
03.07.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 SLa 323/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2026:0703.8SLA323.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 176/25
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht , 2 AZN 438/26
Normen:
§ 70 Abs. 6 StrlSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt - unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - allenfalls in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde. Die ist im Fall eines Strahlenschutzbeauftragten, dessen Sonderkündigungsschutz nach Abberufung nur für ein Jahr nachwirkt, nicht der Fall.

2. Die Länge der einzuhaltenden Kündigungsfrist und eine vertraglich vereinbarte Abfindung finden bei der Frage der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses keine Berücksichtigung, da sie nicht Folge des Sonderkündigungsschutzes sind.

Inhaltsangabe:

Kündigungsschutz Strahlenschutzbeauftragter

 
Tenor:
  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.05.2025 - 12 Ca 176/25-abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.12.2024 beendet worden ist.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

  1. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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