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1. Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt - unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - allenfalls in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde. Die ist im Fall eines Strahlenschutzbeauftragten, dessen Sonderkündigungsschutz nach Abberufung nur für ein Jahr nachwirkt, nicht der Fall.
2. Die Länge der einzuhaltenden Kündigungsfrist und eine vertraglich vereinbarte Abfindung finden bei der Frage der Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses keine Berücksichtigung, da sie nicht Folge des Sonderkündigungsschutzes sind.
Inhaltsangabe:
Kündigungsschutz Strahlenschutzbeauftragter
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.05.2025 - 12 Ca 176/25-abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.12.2024 beendet worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist aus betriebsbedingten Gründen.
3Der 1964 geborene Kläger, geschieden und drei Kindern unterhaltspflichtig, ist seit dem 01.07.2013 als approbierter Arzt im von der Beklagten betriebenen St. H Krankenhaus in K tätig, zuletzt als Chefarzt in der Klinik für Urologie. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt monatlich 22.500,00 EUR. Wegen der Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Regelungen wird auf den in Kopie zur Gerichtsakte gereichten Dienstvertrag (Bl. 91 der erstinstanzlichen Akte) und dessen Änderung (Bl. 7 der erstinstanzlichen Akte) verwiesen. § 14 des Dienstvertrages lautet :
4
…
6Der war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kündigung Strahlenschutzbeauftragter der Beklagten und hat Sonderkündigungsschutz nach § 70 Abs. 6 StrlSchG.
7Mit Feststellungsbescheid Nr. 6 vom 18.12.2024 der Bezirksregierung K erhielt das St. H Krankenhaus für die Leistungsgruppe 20.1 Urologie keinen Versorgungsauftrag ab dem 01.04.2025 mehr. Mit einer am 27.12.2024 versandten Information der Geschäftsleitung wurde mitgeteilt, es sei die unternehmerische Entscheidung getroffen worden, den Betrieb der Urologischen Klinik im Krankenhaus St. H zum 31.12.2024 einzustellen. Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Chefarzt, Oberärzte, Assistenzärzte, Medizinische Personal der Urologischen Ambulanz etc.) der Urologischen Klinik wurde gekündigt. Die Beklagte hörte die bei ihr bestehende Mitarbeitervertretung zuvor am 12.12.2024 zu einer beabsichtigten Kündigung des Klägers an (Bl. 187 f); diese teilte unter dem 17.12.2024 mit, dass sie dies zur Kenntnis nehme.
8Der Kläger erhielt eine außerordentliche Kündigung unter Einhaltung einer sozialen Auslauffrist zum 30.06.2025 mit Schreiben vom 27.12.2024. Gleichzeitig wurde er ab 01.01.2025 freigestellt. Eine förmliche Abberufung als Strahlenschutzbeauftragter erfolgte erst am 14.07.2025. Dem Kläger steht aufgrund der Regelung in § 14 des Dienstvertrages ein Abfindungsanspruch in Höhe eines Jahresgehaltes zu.
9Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Kündigung sei unwirksam, da er auch in anderen Bereichen hätte beschäftigt werden können. Zudem sei die Kündigungserklärungsfrist nicht eingehalten.
10Der Kläger hat beantragt,
11festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.12.2024 beendet wird.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Kündigung sei als betriebsbedingte außerordentliche Kündigung gerechtfertigt, da sie ab dem 01.04.2025 keine urologischen Leistungen mehr erbringen durfte und damit der Arbeitsplatz des Klägers entfallen sei. Anderweitige freie Stellen seien nicht vorhanden.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und der Rechtsansichten wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen.
16Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.05.2025 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das nur eine außerordentliche Kündigung aufgrund des Sonderkündigungsschutzes des Klägers zulässig sei. Diese Kündigung habe das Arbeitsverhältnis auch beendet, da durch die Schließung der Urologie der Arbeitsplatz des Klägers entfallen sei und es der Beklagten unzumutbar sei, das Arbeitsverhältnis bis zur ordentlichen Kündigungsmöglichkeit aufrechtzuerhalten. Ihr sei die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Abberufung des Klägers als Strahlenschutzbeauftragter erst am 01.01.2026 mit der vertraglichen Kündigungsfrist möglich. Diese Kündigung würde dann zum 30.09.2026 wirken, ohne dass der Beklagten bei einem Jahresbruttogehalt des Klägers von 270.000,00 EUR eine Arbeitsleistung gegenüberstehen würde. Damit wäre das Synallagma schwerwiegend gestört und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar.
17Gegen das ihm am 10.06.2025 zugestellte Urteil hat der Kläger am 08.07.2025 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.09.2025 am 20.08.2025 begründet.
18Zur Begründung führt er insbesondere aus, dass das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt habe, dass sein Sonderkündigungsschutz nur vorübergehend bestanden habe und es der Beklagten möglich gewesen wäre, den Kläger bereits im August 2024 als Strahlenschutzbeauftragter abzuberufen. Der Beklagten sei es deshalb zumutbar gewesen, die Möglichkeit der Kündigung abzuwarten.
19Der Kläger beantragt,
20das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.05.2025 aufzuheben und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 27.12.2024 beendet worden ist, sondern über den 30.06.2025 hinaus fortbesteht.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zum Widerruf der Bestellung als Strahlenschutzbeauftragter führt sie aus, dass die Urologie mit Wirkung zum 31.12.2024 geschlossen wurde und es bis dahin auch eines Strahlenschutzbeauftragten bedurfte. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses des Klägers über den Sonderkündigungsschutz hinaus bis zur Möglichkeit der ordentlichen Kündigung sei ihr unzumutbar.
24Sie ist der Ansicht, dass in diesem Zusammenhang auch die Höhe der Vergütung, die Dauer der Kündigungsfrist und die vertraglich vereinbarte Abfindung zu berücksichtigen seien. Zudem sei ihre finanzielle Situation einzubeziehen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27Die zulässige Berufung ist begründet.
28I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 c ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
29II. Die Berufung ist auch begründet. Die Klage ist zulässig und begründet.
30a. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag ist dahin zu verstehen, dass nur die beschränkte Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG im Rahmen der Berufung weiterverfolgt wird, obwohl der Berufungsantrag die Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses über den 30.06.2025 hinaus enthält. Zwar kann sich der Arbeitnehmer im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf die Unwirksamkeit weiterer Kündigungen berufen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich eine selbstständige allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO erhoben hat. Hierfür genügt es nicht, dass neben dem Antrag nach § 4 KSchG begehrt wird, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festzustellen. Vielmehr muss die Auslegung des Antrags ergeben, dass es dem Arbeitnehmer gerade (auch) selbstständig auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ankommt, er also einen gegenüber der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG erweiterten Streitgegenstand anhängig machen will. Daran fehlt es, wenn der Arbeitnehmer etwa nur floskelartig die Folgen einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage formuliert. Für die Auslegung, welche Art von Antrag vorliegt, ist die Antragsbegründung heranzuziehen. Befasst sich diese ausschließlich mit der Frage, ob eine vom Arbeitgeber ausgesprochene bestimmt bezeichnete Kündigung wirksam ist, liegt regelmäßig kein gegenüber der Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG erweiterter Streitgegenstand vor. Denn eine zulässige Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO verlangt die Darlegung eines Feststellungsinteresses (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 6. Juni 2007 - 17 Sa 1831/06 -, Rn. 17, juris). Hier liegt keine allgemeine Feststellungsklage vor. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass der Kläger erstinstanzliche einen allgemeinen Feststellungsantrag angekündigt und begründet hat, diesen jedoch im Kammertermin erster Instanz zurückgenommen hat. In der Berufungsbegründung findet sich aber neben der Ergänzung des erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrags um den Anhang „Sondern über den 30.06.2025 hinaus fortbesteht“ keine Begründung für eine weitergehende Feststellung, so dass nicht von einer Erweiterung des Streitgegenstandes auszugehen ist.
31b. Die fristlose Kündigung mit Auslauffrist der Beklagten hat das Arbeitsverhältnis nicht zum 30.06.2025 beendet.
32Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
33Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt - unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - allenfalls in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 15; 24. Januar 2013 - 2 AZR 453/11 - Rn. 22; BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 -, Rn. 17, juris).
34Vorliegend fehlt es an einem wichtigen Grund in diesem Sinne. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Kündigung unstreitig Sonderkündigungsschutz. Er war gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 StrlSchG von der Beklagten als Strahlenschutzbeauftragter bestellt worden. Damit war gemäß § 70 Abs. 6 S. 2 StrlSchG die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, es liegen Tatsachen vor, die den Strahlenschutzverantwortlichen zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Gleiches gilt für ein Jahr nach der Beendigung der Bestellung gemäß § 70 Abs. 6 S. 3 StrlSchG.
35Damit war die Beklagte wegen des Sonderkündigungsschutzes des Klägers nicht für Jahre ohne eine entsprechende Gegenleistung zur Vergütungszahlung verpflichtet. Sie konnte den Kläger unstreitig ab dem 31.12.2024 als Strahlenschutzbeauftragten abberufen. Es kommt nicht darauf an, dass sie dies tatsächlich erst später getan hat. Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung galt danach gemäß § 70 Abs. 6 S. 2 StrlSchG noch für ein Jahr. Einen solchen Zeitraum ggf. auch ohne adäquate Gegenleistung des Arbeitnehmers überbrücken zu müssen, ist einem Arbeitgeber grundsätzlich nicht unzumutbar. Die Grenze zum wichtigen Grund ist allenfalls dann überschritten, wenn ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis über deutlich längere Zeiträume fortgeführt werden müsste.
36Dafür ist im Streitfall nichts ersichtlich. Die außerordentliche Kündigung wegen Betriebsstilllegung ist unzulässig, weil der Arbeitgeber in diesem Fall den Beauftragten abberufen und ein Jahr später kündigen kann (für dem Datenschutzbeauftragten: MAH ArbR/Burg/Wendel, 6. Aufl. 2025, § 48 Rn. 270, beck-online). Nach Auslaufen des Sonderkündigungsschutzes kann die Beklagte - bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes - wieder ordentlich kündigen.
37Die Kammer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.2014- 2 AZR 372/13 zu § 4f Abs. 3 S. 5 u. 6 BDSG a.F. hingewiesen. Die Regelung findet sich nunmehr in § 6 Abs. 4 BDSG. Das Bundesarbeitsgericht hat hier die Überbrückung eines Jahres ohne Gegenleistung aufgrund des Sonderkündigungsschutzes für zumutbar gehalten. Die Übertragung der dort aufgestellten Grundsätze auf den Fall des Sonderkündigungsschutzes des Strahlenschutzbeauftragten nach § 70 StrlSchG hält die Kammer schon deshalb für geboten, weil der Sonderkündigungsschutz für den Datenschutzbeauftragten und den Strahlenschutzbeauftragten identisch geregelt ist. Für eine abweichende Beurteilung aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben sind keine Gründe ersichtlich. Der Gesetzgeber hat auch hier keine Ausnahme für den Fall einer Betriebs(teil)stilllegung im Sinne des § 15 Abs. 4 u. 5 KSchG geschaffen (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Juli 2012 - 9 Sa 593/12 -, Rn. 72, juris).
38Auf die dann einzuhaltende Kündigungsfrist oder die vertraglich vereinbarte Abfindung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zusätzlich abzustellen. Beides ist keine Folge des Sonderkündigungsschutzes. Der Arbeitgeber hätte die Frist auch dann zu wahren und die Abfindung zu zahlen, wenn die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung nicht ausgeschlossen wäre (zur Kündigungsfrist: BAG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 -, Rn. 20, juris).
39Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten kann ebenso wenig Berücksichtigung finden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Sonderkündigungsschutz und der Ausschluss der ordentlichen Kündigung auch in der Insolvenz fortbesteht (KR - Kommentar, 14. Auflage 2025, § 113 InsO, Rn. 35; ErfK- Müller-Glöge 26. Auflage 2026, § 113 InsO, Rn. 10). Wenn selbst im Insolvenzverfahren der Sonderkündigungsschutz Beachtung finden muss, kann dies hier nicht anders sein.
40III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
41IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.