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Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 297/25

Datum:
29.01.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 SLa 297/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2026:0129.8SLA297.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 2050/24
Schlagworte:
Anwendbarkeit des KschG; Versetzungsklausel
Normen:
§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG, § 1 Abs. 3 SD. 1 KschG; § 23 KschG; § 106 GewO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Jedenfalls dann, wenn die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes wie hier zugunsten des Arbeitnehmers unterstellt wird, kann das Gericht unmittelbar die soziale Rechtfertigung der Kündigung prüfen und die Klage abweisen, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.

2. Die soziale Auswahl nach § 1 Abs 3 S 1 KSchG erstreckt sich innerhalb des Betriebs nur auf die Arbeitnehmer, die miteinander vergleichbar sind. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einseitig im Rahmen des Direktionsrechts auf einen anderen Arbeitsplatz umsetzen oder versetzen kann.

3. Regelt der Arbeitsvertrag, dass eine Versetzung nur "am gleichen Platz" möglich ist, ist diese Regelung örtlich zu verstehen und damit ein Einsatz in einer anderen Stadt ausgeschlossen.

 
Tenor:

1.Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.05.2025 - 5 Ca 2050/24-wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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