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Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 28/26

Datum:
29.05.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 SLa 28/26
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2026:0529.8SLA28.26.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 7728/24
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht , 6 AZR 147/26
Schlagworte:
Gesamtzusage
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Leitsatz:

1. Der Inhalt des Arbeitsvertrages aufgrund einer Gesamtzusage kann aber nicht durch eine neue einseitige Regelung des Arbeitgebers abgelöst werden. Die Verschlechterung der Leistung oder die Aufhebung der Leistungsverpflichtung aus einer Gesamtzusage kann nur nach vertraglichen Grundsätzen erfolgen, also vorrangig durch übereinstimmende Willenserklärungen der Arbeitsvertragsparteien, die auch durch Ausspruch einer Änderungskündigung herbeigeführt worden sein können.

2. Dies gilt auch für eine Gesamtzusage über eine Beihilfe. Die hiervon abweichenden Grundsätze im Bereich der betrieblichen Altersversorgung (BAG v. 10.03.2015 - 3 AZR 56/14 Rn. 32) sind auf die Beihilfe nicht übertragbar.

Inhaltsangabe:

Voraussetzungen für die Aufhebung einer Gesamtzusage über Beihilfe

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 5. November 2025, Az. 9 Ca 7728/24, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung haben die Beklagten zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 
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