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Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 266/25

Datum:
15.01.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 SLa 266/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2026:0115.8SLA266.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 6450/24
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht , 9 AZN 176/26
Schlagworte:
Teilzeitantrag
Normen:
§ 8 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Den Tarifvertragsparteien ist es nicht gestattet, über das Gesetz hinausgehende, weitere Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verringerungsansprüchen insbesondere eine andere Antragsfrist aufzustellen.

2. § 8 Abs. 4 Satz 3 TzBfG enthält eine tarifvertragliche Öffnungsklausel nur für die Festlegung bestimmter Arten von betrieblichen Ablehnungsgründen, nicht aber eine Ermächtigung, durch Tarifvertrag selbständige Ablehnungsgründe zu schaffen, die es sonst nicht gäbe.

3. Verlangt ein Arbeitnehmer, dass seine Arbeitszeit nur geringfügig reduziert wird, indiziert dies nicht per se einen Rechtsmissbrauch.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.04.2025 - 6 Ca 6450/24 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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