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Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 166/25

Datum:
15.01.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 SLa 166/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2026:0115.8SLA166.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 5066/24
Schlagworte:
Teilzeitantrag
Normen:
§ 8 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Anders als § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BEEG enthält § 8 TzBfG keine Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der Vertragsänderung und knüpft den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nicht an ein Mindestmaß der Arbeitszeitreduzierung. Dies bewirkt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch Anspruch auf eine verhältnismäßig geringfügige Verringerung seiner Arbeitszeit haben kann.

Inhaltsangabe:

Zu den Darlegungsanforderungen bei der Ablehnung eines Teilzeitbegehrens aufgrund betrieblicher Gründe

 
Tenor:
  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.02.2025 - 9 Ca 5066/24 - wird zurückgewiesen.

  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

  1. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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