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Landesarbeitsgericht Köln, 8 GLa 2/26

Datum:
23.04.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 GLa 2/26
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2026:0423.8GLA2.26.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ga 19/26
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 8 GLa 2/26
Schlagworte:
Verfügungsgrund
Normen:
§ 940 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Wesentliche Nachteile für einen Verfügungsgrund sind bei der summarischen Überprüfung von Weisungen des Arbeitgebers nur in Ausnahmefällen anzunehmen (LAG Köln, Urteil vom 10.02.2017 - 4 SaGa 3/17 -, juris, Rn. 39). Allein der Umstand, dass eine möglicherweise vertragswidrige Beschäftigung des Arbeitnehmers nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, reicht hierfür nicht aus.

2. Bei einer finanziellen Belastung muss der Arbeitnehmer darlegen und glaubhaft machen, dass ihm durch die Weisung schwerwiegende Nachteile drohen, die durch einen späteren finanziellen Ausgleich nicht ausreichend kompensiert werden können.

 
Tenor:
  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.003.2026 - 6 Ga 19/26 - wird zurückgewiesen.

  1. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

 
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