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1. Einzelfallentscheidung zur Auslegung der Altersgrenzenregelung des § 33 Abs. 1a) TV-L.
2. Sozialgesetzbuch VI sieht verschiedene Renten wegen Alters vor. Die Altersgrenze mit dem Erreichen des „Regelrentenalters“ iSd. § 33 Abs. 1a) TV-L wird daher nicht bereits zu einem Zeitpunkt erreicht, in dem die Arbeitnehmerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen kann.
3. Die - voraussetzungslose - Anknüpfung der tariflichen Altersgrenze an die Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen verstieße gegen das Verbot der Diskriminierung (schwer-)behinderter Menschen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 11.12.2025 - 3 Ca 2572/25 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenze mit Ablauf des Monats geendet hat, in dem die Klägerin das Regelrentenalter erreichte.
3Die am 1959 geborene und mit einem GdB von 50 schwerbehinderte Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 01.07.1980 als biologisch-technische Assistentin beschäftigt. Gemäß § 2 des am 01.07.1980 geschlossenen Arbeitsvertrages (Blatt 5 ff der Akte) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.
4Mit Schreiben vom 30.06.2023 (Blatt 97 der Akte) beantragte die Klägerin, die Anzahl ihrer Wochenarbeitsstunden zu reduzieren. Dem Antrag lag eine Kopie des Bescheides der Rentenversicherung bei (Blatt 98 der Akte), der bestätigt, dass die Klägerin ab dem 01.08.2023 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht.
5Am 19.07.2023 schlossen die Parteien einen „Änderungsvertrag“, nach dessen § 1 die Klägerin „ab dem 01.08.2023 weiterbeschäftigt“ wird und nach dessen § 2 das Beschäftigungsverhältnis sich nach dem TV-L vom 12.10.2006, dem TVÜ-Länder vom 12.10.2006, in der jeweils geltenden Fassung sowie den jeweils geltenden Fassungen der diese Tarifverträge ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge bestimmt.
6§ 33 TV-L lautet auszugsweise:
7„(1) Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung
8mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat“,
(…)
11(2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist.
12§ 33 SGB VI (Rentenarten) lautet:
13(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
14(2) Renten wegen Alters sind
151. Regelaltersrente,
162. Altersrente für langjährig Versicherte,
173. Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
183a. Altersrente für besonders langjährig Versicherte,
194. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
20(…)
21§ 235 SGB VI lautet:
22(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie
231. die Regelaltersgrenze erreicht und
242. die allgemeine Wartezeit erfüllt
25haben. Die Regelaltersgrenze wird frühestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.
26(2) (…) Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:
27Geburtsjahr Anhebung um Monate auf Alter
28Jahr Monat
29(…)
301959 14 66 2
31(…)
32§ 236a SGB VI lautet:
33(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
341. das 63. Lebensjahr vollendet haben,
352. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
363. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
37(…)
38(2) (…) Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:
39Geburtsjahr Anhebung um Monate auf Alter
40Jahr Monat
41(…)
421959 14 64 2
43(…)
44Die Beklagte setzte das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.07.2025 mit dem Hinweis, dass die Klägerin zum 01.08.2025 die Regelaltersgrenze erreicht habe, nicht fort.
45Mit ihrer am 20.08.2025 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht die Klägerin den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend.
46Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet sei. Die Beklagte könne sich nicht auf die Regelung in § 33 TV-L berufen, die Klägerin, habe die für sie als schwerbehinderter Mensch geltende Regelaltersgrenze bereits mit dem 01.08.2023 erreicht und stehe seither im Rentenbezug. In Kenntnis dessen und im Anschluss daran sei von den Parteien ihre unbefristete Weiterbeschäftigung vereinbart worden und sie mache von der durch den Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, trotz Rentenbezug weiter arbeitstätig zu sein. Die in Teilen unterschiedlichen Bezeichnungen für die Altersrenten schwerbehinderter und nicht schwerbehinderter Menschen hätten über die „Benennungsebene“ hinaus, so meint die Klägerin, keine inhaltlichen Auswirkungen auf die tarifvertraglichen Regelungen, die für beide Altersgrenzen gleichermaßen anwendbar seien.
47Die Klägerin hat beantragt,
48festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze der Klägerin zum Ablauf des 31.07.2025 geendet hat, sondern unbefristet zu unveränderten Bedingungen über den 31.07.2025 hinaus fortbesteht;
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände sein Ende gefunden hat oder sein Ende finden wird, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
52die Klage abzuweisen.
53Die Beklagte meint, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.07.2025 gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 TV-L sein Ende gefunden habe. Erst zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet. Die von der Klägerin bezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen sei gerade keine „Regelaltersrente“. Entsprechend unterscheide auch die Deutsche Rentenversicherung zwischen der Altersrente für schwerbehinderte Menschen und der Regelaltersrente bei Erreichen der Regelaltersrente.
54Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die wirksame tarifliche Regelung für den Eintritt der kalendermäßigen Befristung an die Vollendung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen der Regelaltersrente anknüpfe. Dies wiederrum sei in § 235 Abs. 2 SGB VI bestimmt und werde im Falle der im Jahre 1959 geborenen Klägerin mit Ablauf des 31.07.2025 erreicht. Der Wortlaut des § 33 Abs. 1 Ziff. 1) TV-L sei mit dem des § 235 SGB VI identisch: in beiden Regelungen heiße es „Regelaltersrente“. § 235 SGB VI legt „gesetzlich“ - es handelt sich um eine gesetzliche Regelung - Altersgrenzen für den Bezug der Regelaltersrente fest, an diese gesetzliche Festlegung der Altersgrenzen knüpfe § 33 Abs. 1 Ziff. 1) TV-L für die kalendermäßige Befristung an. Die kalendermäßige Befristung beziehe sich auf den zeitlichen und nicht auf den monetären Aspekt. Denn sie knüpfe nicht an den Bezug der Altersrente, sondern an das Erreichen des Alters an, was durch die Formulierung „Alter (…) vollendet“ klargestellt ist. Dem stehe weder entgegen, dass die Klägerin seit dem 01.08.2023 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehe, noch sei das Erreichen der Altersgrenze für den Bezug einer solchen Rente mit der Vollendung des gesetzlichen festgelegten Alters im Sinne der tariflichen Regelung gleichzusetzen. Die gesetzlich festgelegten Altersgrenzen bei der Altersrente für Schwerbehinderte seien gemäß § 236 a SGB VI andere als bei der Regelaltersrente gemäß § 235 SGB VI. Auf diesen Unterschied komme es entscheidend an, da § 33 Abs. 1 Ziff. 1) TV-L ausschließlich auf das Erreichen des Alters und nicht auf den Bezug der Rente als solche abstelle.
55Gegen das der Klägerin am 23.01.2026 zugestellte Urteil hat sie am 05.02.2026 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 19.03.2026 - eingegangen am selben Tag - begründet.
56Zur Begründung trägt sie vor, dass die Unterscheidung zwischen der ihr als schwerbehinderter Person zustehenden Altersrente und der Altersrente einer nicht schwerbehinderten Person keine gesetzgeberisch intendierte Grundlage im Begriff der Regelaltersgrenze finde. Der Gesetzgeber habe zum 01.01.2023 die Möglichkeit geschaffen, trotz Rentenbezuges weiter arbeitstätig zu sein. Dies habe die Klägerin für sich in Anspruch genommen. Die in Teilen verschiedentliche Bezeichnung der Rentenarten beschränke ihren bestimmungsgemäßen Unterschied auf die reine Benennungsebene und sei damit schlicht formaler Natur. Hieraus einen inhaltlichen Unterschied abzuleiten, widerspreche dem Sinn und Zweck namentlich sowohl der Altersrente von schwerbehinderten Personen - erst im Sinne einer diskriminierenden Benachteiligung - als auch dem teleologisch zu ermittelndem Gehalt der tarifvertraglichen Beendigungsregelung. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts würde der Tarifvertrag grundsätzlich eine Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses von schwerbehinderten Personen, die ihre Altersrente bereits beziehen, regeln. Dies sei erkennbar nicht der Fall. Die Formulierung als „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ solle inhaltlich gerade der Regelaltersgrenze entsprechen und gleichbehandelt werden. Konkret im vorliegenden Fall sei auf eben dieser Grundlage im Übrigen im Änderungsvertrag der Beklagten geregelt, dass die Klägerin „ab 01.08.2023 weiterbeschäftigt“ werde. Wäre insbesondere auch die Beklagte selbst damals nicht von einem durch Rentenbezug beendeten Arbeitsverhältnis ausgegangen, dessen von der gesetzlichen Lage abweichende Fortdauer man regeln wolle, hätte die - ausdrückliche - Verabredung der „Weiterbeschäftigung“ in einem ansonsten nur die Arbeitszeit reduzierenden Nachtrag überhaupt keinen Sinn gehabt.
57Die Klägerin beantragt,
58festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze der Klägerin zum Ablauf des 31.07.2025 geendet hat, sondern unbefristet zu unveränderten Bedingungen über den 31.07.2025 hinaus fortbesteht;
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände sein Ende gefunden hat oder sein Ende finden wird, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
62die Berufung zurückzuweisen.
63Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (13 Sa 557/14) auf die aus ihrer Sicht zutreffende Unterscheidung zwischen der Regelaltersrente und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Klägerin leite aus dem Änderungsvertrag und der Formulierung „ab 01.08.2023 weiterbeschäftigt" ab, das Arbeitsverhältnis habe mit Erreichen ihrer Altersgrenze 2023 kraft § 33 Abs. 1 Nr. 1 TV-L geendet und sei sodann durch den Änderungsvertrag als neues, unbefristetes und von § 33 TV-L nicht mehr erfasstes Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Diese Konstruktion scheitere bereits an ihrer Prämisse: Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen sei keine Regelaltersrente. § 33 Abs. 1 Nr. 1 TV-L habe das Arbeitsverhältnis daher nicht im Juli 2023 beendet. Es habe folglich keinen Beendigungstatbestand gegeben, aus dem sich die Notwendigkeit einer „Neubegründung" hätte ergeben können. Unabhängig davon stelle der Änderungsvertrag auch nach seinem Inhalt keinen Neuabschluss dar. Sein Anlass sei der von der Klägerin selbst gestellte Antrag auf Reduzierung der Wochenarbeitszeit im Zusammenhang mit dem Bezug ihrer Schwerbehindertenrente gewesen. Inhaltlich regele er ausschließlich die Arbeitszeitreduzierung und bestätige im selben Zuge ausdrücklich die Geltung des TV-L und des TVÜ-Länder. Der Änderungsvertrag unterscheide sich damit grundlegend von einer Weiterbeschäftigung nach § 33 Abs. 5 TV-L. Letztere stelle nach der Rechtsprechung des BAG die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses dar, welches vorbehaltlich anderer Vereinbarungen jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden könne, und komme nur bei besonderem Bedarf und fehlenden hinreichend qualifizierten jüngeren Bewerbern in Betracht. Die Argumentation der Klägerin verkehre zudem die Wertungen des Diskriminierungsschutzes in ihr Gegenteil. Die Rechtsprechung habe eine Benachteiligung schwerbehinderter Beschäftigter stets dort angenommen, wo tarifliche Normen an den früheren Rentenanspruch Schwerbehinderter anknüpften und daraus Nachteile ableiteten, etwa die Verkürzung der Bezugsdauer von Ausgleichszahlungen oder die vorzeitige Beendigung von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen. Genau dies sei hier der entscheidende Unterschied: § 33 Abs. 1 Nr. 1 TV-L knüpfe gerade nicht an den früheren Schwerbehindertenrentenanspruch an. Die Norm stelle weder auf den Bezug irgendeiner Altersrente noch auf die Möglichkeit eines früheren Rentenbezugs ab, sondern ausschließlich auf das Erreichen der für alle Beschäftigten gleichen Regelaltersgrenze. Die Klägerin werde durch diese Anknüpfung nicht früher zum Ausscheiden veranlasst als ihre nicht schwerbehinderten Kolleginnen und Kollegen desselben Jahrgangs.
64Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie die Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen.
65Entscheidungsgründe
66Die zulässige Berufung ist unbegründet.
67I. Die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil ist zulässig. Sie ist als Bestandsschutzstreitigkeit statthaft, § 64 Abs. 2c ArbGG. Die Klägerin hat die Berufung nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 05.02.2026 gegen das am 23.01.2026 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt sowie innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 S. 1, S. 2 ArbGG ordnungsgemäß im Sinne der §§ 520 Abs. 3, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG am 23.03.2026 begründet.
68II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet.
691. Der Antrag zu 1.) ist zulässig. Es handelt sich um einen auf den (Fort-)Bestand des Arbeitsverhältnisses gerichteten Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin geht vorliegend davon aus, dass eine Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gerade nicht vereinbart ist und ihr Arbeitsverhältnis ab und trotz Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze unbefristet fortgesetzt wird. Dieses Rechtsschutzziel macht die Klägerin zutreffend mit der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO und nicht mit einer Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG geltend (vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - juris).
70Das nach § 256 Abs. 1 ZPO für die allgemeine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, weil die Beklagte das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin in Abrede stellt und sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der Vollendung des Regelrentenalters beruft.
712. Der auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtete allgemeine Feststellungsantrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin erreichte am im Juli 2025 die gem. § 235 SGB VI für sie maßgeblich Regelaltersgrenze von 66 Jahren und zwei Monaten. Daher endete ihr Arbeitsverhältnis gemäß § 33 Abs. 1 Ziff. 1 TV-L mit Ablauf des 31.07.2025.
72a. Die Parteien haben die Anwendung des TV-L/TVÜ -Länder arbeitsvertraglich vereinbart. Die Altersgrenzenregelung des § 33 Abs. 1 Ziff. 1 ist zudem - soweit unstreitig - wirksam (vgl. dazu BAG 25. April 2024 - 8 AZR 140/23 -, BAGE 183, 230-238, Rn. 17 ff.).
73b. Der Beendigung des Arbeitsverhältnisses iSd. § 33 Abs. 1 Ziff. 1 TV-L steht der Änderungsvertrag vom 19.07.2023 nicht entgegen, denn das Arbeitsverhältnis hat nicht bereits mit dem Bezug der Altersrente für schwerbehinderte Menschen seit dem 01.08.2023 nach § 236a SGB VI als maßgeblicher Regelaltersgrenze iSd. der tariflichen Regelung geendet und wurde demgemäß auch nicht über eine solche Beendigung hinaus unbefristet fortgesetzt. Die in § 33 Abs. 1 Ziff. 1 TV-L normierte Regelaltersgrenze ist mit einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht gleichzusetzen. Das ergibt eine Auslegung der tariflichen Regelung des § 33 Abs. 1 TV-L.
74aa. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. zu den Grundsätzen der Tarifauslegung die st. Rspr. zB. BAG 5. März 2024 - 9 AZR 46/23; 20. Juli 2022 - 7 AZR 247/21; 13. Oktober 2021 - 4 AZR 365/20 - mwN).
75(1) Wie das Arbeitsgericht eingehend begründet hat, ist bereits der Wortlaut der Regelung eindeutig. § 33 Abs. 1 Ziff. 1 TV-L knüpft ausdrücklich an das „gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente“ an. Eben diese Formulierung findet sich in den für den Rentenbezug maßgeblichen Regelungen des 6. Sozialgesetzbuchs wieder. § 235 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI legen die Regelaltersgrenze gesetzlich fest; auf diese gesetzliche Regelrentenalter nimmt § 33 Abs. 1 TV-L ausdrücklich Bezug. Mit der Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI ist die Regelaltersrente im tariflichen Zusammenhang nicht gleichzusetzen. Der Unterschied zwischen den verschiedenen Rentenarten liegt wie das Arbeitsgericht zurecht ausführt, nicht allein auf der Benennungsebene. Würde es auf den Bezug der Rente ankommen, dürfte die „Benennung“, also Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder Regelaltersrente tatsächlich nicht entscheidend sein. Die Altersgrenze des § 235 SGB VI ist aber eine andere als die des § 236a SGB VI (vgl. hierzu auch LAG Köln 27. November 2014 - 13 Sa 557/14 - juris). Nach der gesetzlichen Systematik handelt es sich bei Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht um eine Regelaltersrente. Zwar handelt es sich dabei jeweils um eine Altersrente, was sich aus § 33 SGB VI ergibt. Unter dieser Übersichtsvorschrift ohne eigenen Regelungscharakter sind sämtliche Renten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten sind, unter den jeweiligen Oberbegriffen - Alter, verminderte Erwerbsfähigkeit, Tod - enumerativ genannt (vgl. BT-Drs. 11/4124, 161). Der in der Regelung des § 33 Abs. 2 verwendete Plural („Renten wegen Alters“) verdeutlicht ausweislich der Gesetzesbegründung - und entgegen der Auffassung der Klägerin -, dass es unterschiedliche, nebeneinander bestehende Renten wegen Alters gibt, auf die nach den gesetzlichen Vorschriften jeweils ein Anspruch bestehen kann (vgl. BT-Drs. 15/2149, 21). Die Benennung dieser Rentenarten ist demnach nicht lediglich formaler Natur und kann - wie sich aus § 89 SGB VI ergibt - auch zu unterschiedlicher Rentenhöhe führen kann.
76Mit Blick auf die oben dargestellten unterschiedlichen gesetzlich vorgesehenen Rentenarten wegen Alters, gibt es nach Wortlaut der tariflichen Regelung und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Renten-Systematik im Sozialgesetzbuch 6 keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifparteien mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf das „gesetzlich geregelte Regelrentenalter“ den Bedingungseintritt auch an das Erreichen der Altersgrenze für den Bezug anderer Altersrentenarten knüpfen wollten.
77(2) Entgegenstehende teleologische Gesichtspunkte sind nicht erkennbar. Tarifliche Altersgrenzen verfolgen sozial- und beschäftigungspolitische Ziele; sie haben den Sinn und Zweck dem Arbeitgeber eine sachgerechte und berechenbare Personal- und Nachwuchsplanung zu ermöglichen (vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 -, BAGE 136, 270-289). Dem widerspricht die Festlegung des gesetzlichen Regelrentenalters nach § 235 Abs. 1, 2 SGB VI als allein maßgeblicher Altersgrenze für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht.
78Die Klägerin trägt hierzu lediglich vor, es sei „erkennbar nicht der Fall“, dass der Tarifvertrag eine Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses von schwerbehinderten Personen, die ihre Altersrente bereits beziehen, regele; vielmehr solle die Formulierung als „Altersrente für schwerbehinderte Menschen“ inhaltlich gerade der Regelaltersgrenze entsprechen und gleichbehandelt werden. Dass ein Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei einem Bezug eine Altersrente wegen Schwerbehinderung oder bei Erreichen der entsprechenden Altersgrenze - wie die Klägerin meint - dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung widerspricht und warum dies der Fall sein soll, lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen. Wie oben dargelegt, lässt sich dieses Verständnis weder dem Wortlaut noch der Systematik der gesetzlichen Altersrenten entnehmen, noch sprechend teleologische Gesichtspunkt dafür.
79(3) Lediglich ergänzend ist festzustellen, dass das Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifnormen ein Verständnis des § 33 Abs. 1 TV-L dahin verbietet, dass das Erreichen des Regelrentenalters mit dem Erreichen des Rentenalters der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gleichzusetzen ist. Eine solche Auslegung dürfte nach Auffassung der Kammer eine Benachteiligung wegen Behinderung iSd. § 7 Abs. 1, Abs. 2 AGG darstellen und gegen das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung bei Entlassungen nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG verstoßen.
80Nach § 7 Abs. 1, § 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen einer Behinderung benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Darunter fallen auch tarifliche Regelungen (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1002/12 -, BAGE 150, 165-183, Rn. 39). In der Rechtsprechung anerkannt sind tarifliche Klauseln, die an den Bewilligungsbescheid über eine vorzeitige Rente anknüpfen und damit den tatsächlichen, vom Arbeitnehmer disponierten Rentenbezug voraussetzen (vgl. zur Erwerbsminderungsrente BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1002/12 -, BAGE 150, 165-183; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - juris). Solche Klauseln sind jedenfalls im Zusammenhang mit dem Bezug einer dauerhaften Erwerbsminderungsrechte nach Auffassung des Bundearbeitsgerichts auch nicht wegen einer Diskriminierung wegen Behinderung unwirksam, weil das Arbeitsverhältnis aufgrund der Erwerbsminderung voraussichtlich dauerhaft nicht mehr vollzogen werden kann (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1002/12 -, BAGE 150, 165-183). Das von der Klägerin dargelegte Verständnis des § 33 Abs. 1 TV-L - mithin eine Gleichstellung der Regelaltersrente mit der Altersrente für schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Regelung des § 33 TV-L - würde zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses allein durch das Erreichen des für den Bezug dieser Altersrente maßgeblichen Alters führen. Denn § 33 Abs. 1 TV-L stellt auf das Erreichen des Regelrentenalters ab und nicht auf den tatsächlichen Rentenbezug. Nach der Rechtsprechung des EuGH steht das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung bei Entlassungen nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG einer Entlassung wegen einer Behinderung allerdings entgegen, wenn die Entlassung nicht dadurch gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen ihres Arbeitsplatzes nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist. Eine Diskriminierung liegt danach also nicht vor, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet werden soll, dessen Arbeitspflichten von einem behinderten Beschäftigten auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung zu treffen, nicht erfüllt werden können (vgl. EuGH 11. Juli 2006 - C-13/05 - [Chacon Navas] Rn. 51, Slg. 2006, I-6467). Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH ist zudem vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die faktisch an eine Behinderung anknüpft, vom Arbeitgeber zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen, ob angemessene Vorkehrungen (z.B. leidensgerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Umsetzung auf einen anderen geeigneten Arbeitsplatz) möglich sind. Erst wenn solche angemessenen Vorkehrungen nicht möglich oder unzumutbar sind, kann eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses unionsrechtlich gerechtfertigt sein (vgl. EuGH 18. Januar 2024, C-631/22 - juris). Diese Vorgaben zeigen, dass allein die Anknüpfung an das Erreichen der Altersgrenze der Altersrente für schwerbehinderte Menschen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen kann. Denn Erreichen der Altersgrenze der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sagt über den gesundheitlichen Zustand des Beschäftigten zu diesem Zeitpunkt - anders als bei Rentenbezug wegen voller Erwerbsminderung - nichts aus. Nach dem Verständnis der Klägerin würden Arbeitsverhältnisse schwerbehinderter Menschen bei Erreichen der Altersgrenze des § 236a SGB VI beendet, ungeachtet eines konkreten Rentenbezugs und ungeachtet der Fähigkeit des schwerbehinderten Menschen, die Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis weiterhin erfüllen zu können.
81bb. Mangels Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin durch Erreichen des Rentenalters der Altersrente für schwerbehinderte Menschen bzw. aufgrund des Bezugs einer solchen Altersrente, ist die konkrete Formulierung des Änderungsvertrages vom 19.07.2023 nicht entscheidungsrelevant. Die Vereinbarung einer unbefristeten Weiterbeschäftigung konnte mit dieser Vereinbarung mangels objektiver Vertragsbeendigung durch § 33 Abs. 1 TV-L nicht verbunden sein.
82Dem Änderungsvertrag lässt sich durch die Formulierung in Ziffer 1 “wird ab dem 01.08.2023 weiterbeschäftigt“ auch nicht entnehmen, dass die Beklagte von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausging. Aufgrund des Bezugs einer vorgezogenen Altersrente, hätte grds. eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses - durch Vereinbarung oder durch Kündigung der Klägerin - erfolgen können, denn nicht jeder Arbeitnehmer möchte sein Arbeitsverhältnis fortsetzen, wenn der Bezug einer vorgezogenen Rente möglich ist. Dass das Arbeitsverhältnis ungeachtet eines Rentenbezugs wie zu geänderten Bedingungen fortgesetzt und dies so formuliert wird, lässt daher nicht den Schluss zu, die Beklagte sei von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grundlage des § 33 Abs. 1 TV-L ausgegangen und der Änderungsvertrag habe der unbefristeten Weiterbeschäftigung dienen sollen.
833. Der Klageantrag zu 2) (sog. Schleppnetzantrag) ist als unechter Hilfsantrag nicht zur Entscheidung angefallen (vgl. BAG 18. Juni 2025 - 2 AZR 228/23 -, Rn 25. juris).
84III. Nach allem bleibt es somit bei der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe iSd. § 72 Abs. 2 ArbGG für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben. Insbesondere vermag die Frage, ob die von der Klägerin vorgenommene Auslegung des § 33 Abs. 1 TV-L mit höherrangigem Recht vereinbar ist, nicht die Zulassung der Revision zu rechtfertigen, weil dieser Auslegung im vorliegenden Fall bereits der Wortlaut entgegensteht.