Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Einzelfallentscheidung zur Auslegung eines handschriftlich niedergelegten und unterzeichneten Zahlenwerks.
2. Ein Hilfswiderklageantrag fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 717 Abs. 2 ZPO, wenn dieser für den Fall der Zurückweisung der Berufung gestellt wird, um eine versehentliche Überzahlung zurückzufordern, die bei Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgte.
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.
3Die Beklagte, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Al S, betreibt unter dem Namen „Ba“ zwei Restaurants/Imbisse in K-H und Kö. Der Kläger war vom 01.11.2023 bis zum 01.04.2024 als „Imbiss-Mitarbeiter“ bei der Beklagten beschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt belief sich zuletzt auf 3.200 € brutto. Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses befand der Kläger sich in Elternzeit, dessen genauen Zeitraum die Parteien nicht mehr benennen konnten. Unstreitig ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger auch während dieser Elternzeit für die Beklagte tätig gewesen ist.
4
Der Kläger begehrt zuletzt noch restliche Vergütung iHv. 5.500 € brutto aus einer mit dem Geschäftsführer getroffenen Vereinbarung und verweist hierzu auf den von beiden Parteien am 03.04.2024 unstreitig unterzeichneten Handzettel (Anlage K 1, Bl. 15 der Akte):
Der Kläger trug dazu vor, er habe für 110 Überstunden zu jeweils 16,90 netto, die er auf die damalige Anweisung des ehemaligen Betriebsleiters G geleistet habe, noch 1.859 € netto zu beanspruchen und für seine Tätigkeit nach Beginn seiner Elternzeit für 107,3 Arbeitsstunden zu je 22,50 € netto 2.414,25 € netto. Die gesamte Forderung summiere sich auf einen Betrag von 4.273,25 € netto. Der Kläger habe sich im Rahmen eines Einigungsversuchs - der auf dem handschriftlichen Zettel dokumentiert worden sei - bereit erklärt, hiervon 500 € in Abzug zu bringen, um eine gütliche Lösung zu ermöglichen. Mithin belaufe sich die offene Forderung des Klägers auf 3.773,25 € netto. Die Parteien hätten sich dann auf eine Restforderung zu seinen Gunsten von 5.500 € brutto geeinigt. Das Dokument sei eindeutig so zu verstehen, dass Herr S entweder die Endsumme anerkannt oder - in Form einer Abrundung - ein Vergleichsangebot unterbreitet habe. Selbst wenn man von einem Vergleichsangebot ausgehen wollte, so habe der Kläger dieses durch seine eigene Unterschrift ebenso angenommen wie Herr S. Damit liege eine Einigung zwischen den Parteien über die Gesamtsumme von 5.500 € brutto vor. In beiden Konstellationen ergebe sich eine verbindliche Erklärung der Beklagtenseite, die die bestehenden Ansprüche bestätige. Der Kläger verwies zudem auf den WhatsApp-Chat, mit dem der Geschäftsführer der Beklagten eben diese Gehaltssumme auch angeführt habe. Die in den Unterlagen genannte und zwischenzeitlich gestrichene Summe von 476 € sei ein Schreibfehler von Herrn S gewesen und daher ohne rechtliche Relevanz. Gleiches gelte für die dort angegebene Summe von 4.249,25 €, bei der es sich um eine fehlerhafte Bruttoberechnung handelt, da der vorgenannte Abzug von 500 € unberücksichtigt geblieben sei.
6Hintergrund der schriftlichen Fixierung sei die unzureichende und teilweise chaotische Archivierung der von dem Kläger ausgefüllten Stundenzettel durch die Beklagtenseite, bei der Unterlagen unvollständig gewesen oder verloren gegangen seien. Um diese Unklarheiten zu bereinigen und sämtliche Lohn- und Überstundenansprüche verbindlich festzulegen, hätten sich die Parteien am 03.04.2024 auf die auf dem Zettel vermerkte Gesamtsumme geeinigt.
7Der Kläger hat beantragt,
8die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.500 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagte hat den vom Kläger dargelegten Umfang der geleisteten Arbeit sowie den Erklärungswert des unterzeichneten Zettels bestritten. Der von beiden Seiten unstreitig unterzeichnete Handzettel beinhalte einen Betrag, den der Kläger ihr eigentlich schulde. Man sei sich einig gewesen, dass keine Partei mehr Forderungen habe. Zuletzt trug die Beklagte vor, der Geschäftsführer der Beklagten habe keine Erinnerung mehr an den Ablauf und auch nicht an den Inhalt seiner WhatsApp an den Kläger.
12Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 11.12.2025 stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe durch ihren Geschäftsführer mit Unterzeichnung des Schriftstücks die dort ausgewiesene Forderung dem Grunde und Höhe nach anerkannt. Der Handzettel sei nach seinem Inhalt als verbindliche Festlegung einer Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger anzusehen. Dies ergebe sich daraus, dass er die vom Kläger geltend gemachten Netto-Vergütungsforderungen als Berechnungsgrundlage enthalte, nicht aber Gegenforderungen der Beklagten. Die Beklagte habe zuletzt zugestanden, dass der Kläger auch nach Beginn seiner Elternzeit gearbeitet habe. Ein Nachweis über die Abrechnung und Vergütung dieser Tätigkeit sei nicht erfolgt; das Bestreiten des vom Kläger dargelegten Umfangs mit Nichtwissen sei unzulässig (§ 138 Abs. 4 ZPO), da die Beklagte als Arbeitgeberin verpflichtet gewesen wäre, die Arbeitszeit des Klägers zu dokumentieren. Damit habe die vom Kläger geltend gemachte Forderung als unstreitig gegolten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Schließlich habe der Geschäftsführer der Beklagten selbst in einem WhatsApp-Chat die sich nach Abzug der vom Kläger im Wege des Vergleiches nachgelassenen 500 € ergebende Summe angeführt mit dem Vermerk „in 2 Raten“, was darauf schließen lasse, dass sie die Forderung in 2 Ratenzahlungen bedienen wolle. Der Geschäftsführer der Beklagten habe in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch darauf hingewiesen, er könne sich nicht mehr erinnern, was der Inhalt des Handzettels oder seiner WhatsApp-Kommunikation bedeuten solle und damit sein schriftsätzliches Bestreiten nicht mehr aufrechterhalten.
13Gegen das der Beklagten am 15.12.2025 zugestellte Urteil hat sie am 15.01.2026 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 16.03.2026 am 16.03.2026 begründet.
14Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte aus, dass die auf dem Handzettel befindlichen Notizen derart unbestimmt seien, dass es schon deswegen fernliege, diese als verbindliche und hinreichend bestimmte Willenserklärungen zu deuten. Für das Vorliegen einer Willenserklärung der Beklagten mit dem hierfür erforderlichen Rechtsbindungswillen gebe es - anders als das Arbeitsgericht meint - keinerlei erkennbare Anhaltspunkte. Es fehle an einem Grund für die angegebenen Stunden und einen Zeitraum, wann diese angeblich geleitstet worden sein sollen. Weiter fehle es an einer konkreten Berechnungsgrundlage und an einem nachvollziehbaren Brutto-/Nettobezug. Es sei auch unklar, wer aus dem Zettel Ansprüche geltend machen könne. Letztlich fehle es an einer Fälligkeitsvereinbarung. Ein konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis sei in dem Zettel nicht zu sehen. Die dort aufgeführten Zahlen stünden kontextlos im Raum. Auch der WhatsApp-Verlauf konkretisiere den Zettel nicht. Hier sei ein Bruttobetrag iHv. 3.773,25 € ausgewiesen und kein Nettobetrag. Auch sei es nur eine Mutmaßung des Arbeitsgerichts, dass auf dem Zettel keine Gegenforderungen der Beklagten aufgelistet seien. Vielmehr sei es so, dass in der Elternzeit durch die Tätigkeit des Klägers zuvor angefallene Minusstunden ausgeglichen werden sollten. Überstunden habe der Kläger nicht geleistet und solche auch nicht hinreichend dargelegt. Das Arbeitsgericht habe zudem die Einlassung des Geschäftsführers in der Kammersitzung zu seiner mangelnden Erinnerung der Abläufe und an den Inhalt der WhatsApp-Korrespondenz rechtlich unzutreffend bewertet. Aus seinen Angaben, sich nicht mehr genau an den Ablauf erinnern zu können, folge wörtlich kein konkretes Bestreiten betreffend den Inhalt des Handzettels, sondern nur betreffend den Ablauf bezüglich des Zustandekommens des streitgegenständlichen Dokuments. Dass der Handzettel den Inhalt einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten über 5.500 € habe, werde vielmehr weiter bestritten. Das Arbeitsgericht hätte die Beklagte auf die Bewertung seiner Äußerung hinweisen und ihr zu dem erst kurzfristig eingegangenen Schriftsatz des Klägers rechtliches Gehör gewähren müssen.
15Mit Schriftsatz vom 06.07.2026 - dem Kläger zugestellt am 09.07.2026 - trägt die Beklagte vor, es sei bereits Erfüllung eingetreten, weil sei allein zur Abwendung der Zwangsvollstreckung am 04.02.2026 (vgl. Anlage B1, Bl. 85 der Akte) eine Zahlung an den Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten geleistet habe. Allerdings sei ihr bei der Berechnung ein Fehler unterlaufen. 5.500 € entsprächen einem Nettoverdienst von 4.828,56 € (vgl. Anlage B4, Bl. 81 der Akte). Die Zinsforderung ließe sich mit 265,12 € beziffern. Geschuldet sei damit ein Betrag von insgesamt 5.093,68 € netto. Ausgezahlt worden sei jedoch ein Betrag von 5.765,12 € netto, so dass es zu einer Überzahlung iHv. 671,44 € netto gekommen sei.
16Die Beklagte beantragt,
17das am 11.12.2025 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Kölns abzuändern und die Klage abzuweisen.
Hilfsweise, für den Fall, dass die Beklagte in der Berufungsinstanz unterliegen sollte, beantragt sie,
20den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 671,44 EUR netto zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
23die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
24Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Handzettel sei als von dem Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnete Privaturkunde gemäß § 416 ZPO voller Beweis dafür, dass die darin enthaltene Erklärung von der Beklagten abgegeben worden ist. Auf dem Handzettel sei eine konkrete Netto- und eine korrespondiere Bruttosumme ausgewiesen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe sodann per WhatsApp exakt den ausgewiesenen Nettobetrag erneut aufgegriffen und mitgeteilt, dieser werde in zwei Raten gezahlt. Das Erstgericht habe daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO aus Handzettel, identischer WhatsApp-Ratenzusage und der widersprüchlichen Einlassung des Geschäftsführers ohne Rechtsfehler den Schluss ziehen dürfen, dass die Beklagte die Forderung des Klägers dem Grunde und der Höhe nach deklaratorisch anerkannt habe. Damit komme es auf die originäre Darlegungs- und Beweislast des Klägers zu einzelnen in der anerkannten Gesamtsumme enthaltenen Überstundenpositionen nicht mehr an. Die Beklagte zeige weiterhin nicht auf, welche andere Bedeutung der von ihr unterzeichnete Handzettel und die inhaltlich deckungsgleiche WhatsApp des Geschäftsführers gehabt haben sollten. Sie bleibe damit jede plausible Alternativerklärung schuldig. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auf Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung keine Einwilligung zur Erhebung der Hilfswiderklage erklärt. Zum Zahlungseingang beim Kläger machte er keine Angaben.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, sowie die Sitzungsniederschriften ergänzend Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Die Berufung ist teilweise unzulässig. Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie unbegründet.
28I. Soweit sich die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet.
291. Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist zulässig. Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, § 64 Abs. 2b ArbGG. Die Beklagte hat die Berufung nach den §§ 519 ZPO, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG am 15.01.2026 gegen das am 15.12.2025 zugestellte Urteil innerhalb der Monatsfrist form- und fristgerecht eingelegt sowie innerhalb der verlängerten Frist des § 66 Abs. 1 S. 1, S. 2 ArbGG ordnungsgemäß im Sinne der §§ 520 Abs. 3, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG am 16.03.2026 begründet.
302. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zurecht stattgegeben. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 5.500 € brutto zu. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus der Vereinbarung der Parteien vom 03.04.2024 gem. §§ 611a Abs. 2, 779 Abs. 1 BGB. Die Auslegung des vorgelegten Handzettels und des Vortrags des als Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelasteten Klägers ergibt, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung gem. § 779 Abs. 1 BGB über eine Zahlung iHv. 5.500 € brutto zugunsten des Klägers zustande gekommen ist.
31a. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte - vertreten durch ihren Geschäftsführer - haben durch die Unterzeichnung des streitgegenständlichen Handzettels zum Abschluss des Vergleichs übereinstimmende Willenserklärungen (§§ 145 ff. BGB) abgegeben.
32(1) Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die darauf gerichtet ist, einen rechtsgeschäftlichen Erfolg herbeizuführen (vgl. BAG 12. Oktober 2021 - 9 AZR 133/21 -, Rn. 18, juris). Eine Willenserklärung erfordert, dass die abgegebene Erklärung aus Sicht des Empfängers auf einen Rechtsbindungswillen schließen lässt. Das Verhalten muss erkennen lassen, dass der Erklärende rechtlich verbindlich handeln will. Daran fehlt es bei Erklärungen, die der Vorbereitung eines Vertragsschlusses dienen oder die lediglich in Aussicht stellen, der Vertrag werde geschlossen. Ob sich der Erklärende tatsächlich schon vertraglich binden will oder erst vorab Informationen erhalten bzw. Vertragsverhandlungen führen möchte, ist in Zweifelsfällen durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln, bei der auf die Sicht eines objektiven Empfängers abzustellen ist. Maßgeblich für die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen beim Abschluss von Verträgen ist aus Gründen des Verkehrsschutzes der sog. objektive Empfängerhorizont (vgl. Busche in: MünchKomm-BGB 10. Aufl. § 133 Rn. 12 ff.). Danach ist einer Erklärung diejenige Bedeutung beizumessen, die ein objektiver Dritter in der Situation des Erklärungsempfängers - hier: in der Situation des Klägers - verstehen durfte. Auszugehen ist in erster Linie vom Wortlaut der Erklärung und es ist der ihm gemäß § 133 BGB zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Ausgangspunkt der Auslegung sind damit die von den Erklärenden abgegebenen Erklärungen. Eine Erklärung, selbst wenn sie klar und eindeutig erscheinen mag, kann jedoch nicht losgelöst von dem Gesamtverhalten der Erklärenden und den Begleitumständen der Erklärung gewürdigt werden. Insoweit darf sich das Verfahren der Auslegung nicht auf den Wortlaut einer Erklärung verengen. Bei der Auslegung ist vielmehr das Gesamtverhalten der Erklärenden einschließlich aller Neben- bzw. Begleitumstände, wie zB. etwaiger Vorverhandlungen und Vorbesprechungen, des (wirtschaftlichen) Zwecks der Erklärungen oder auch der Historie der Vertragsbeziehungen zu berücksichtigen, soweit dieses einen Rückschluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulässt (vgl. BGH 16. Oktober 2012 - X ZR 37/12 - Rn. 18 - juris; Busche in: MünchKomm-BGB 10. Aufl. § 133 Rn. 63, beck-online mwN). Gemäß § 157 BGB gilt für die Auslegung von Verträgen zudem, dass diese so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist deshalb darauf abzustellen, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt (vgl. BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - juris; 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 BAGE 148, 349; Staudinger/Singer (2021) BGB § 133, Rn. 8).
33(2) Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Auslegung der Unterschrift auf dem Handzettel und die mit dieser Unterschrift verbundenen Gesamtumstände ergeben, dass die Beklagte eine Willenserklärung iSd. § 130 BGB abgegeben hat. Erforderlich ist in subjektiver Hinsicht ein vom Willen des Handelnden beherrschtes eigenes Tun oder Unterlassen (vgl. BeckOK BGB/Wendtland, 78. Ed. 1.5.2026, BGB § 133 Rn. 5, beck-online), das durch die eigenhändige Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten in Form eines Tuns unzweifelhaft vorliegt. In objektiver Hinsicht liegt durch die Unterschrift ein dem Erklärenden - hier der Beklagten - zurechenbares äußeres Verhalten vor, das seinen Willen zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen (vgl. BeckOK BGB/Wendtland, 78. Ed. 1.5.2026, BGB § 133 Rn. 8, beck-online). Mittel der Auslegung sind wie oben dargelegt auch die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Umstände, die Rückschlüsse auf den Sinn der Erklärung, ihren Inhalt und ihre Eigenschaft als Willenserklärung ermöglichen (vgl. Staudinger/Singer (2021) BGB § 133, Rn. 8). Zu berücksichtigen sind bereits bei der Feststellung, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt u.a. sämtliche Begleitumstände sowie das Gesamtverhalten der Parteien (vgl. BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - juris; 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 BAGE 148, 349; Staudinger/Singer (2021) BGB § 133, Rn. 8).
34Aus Sicht des Klägers - dem Erklärungsempfänger - diente die Vereinbarung auf dem Handzettel dazu, seine Vergütungsansprüche abschließend zu klären. So trägt er vor, man habe am 03.04.2024 ein Gespräch über seine offenen Vergütungsansprüche geführt und auf dem Handzettel verschiedene Stundezahlen sowie Brutto- und Nettobeträge aufgeschrieben. Letztlich habe man sich auf eine Bruttozahlung iHv. 5.500 € verständigt und dies durch die Unterschriften auf dem Handzettel vereinbart. Diese vom Kläger dargelegten Begleitumstände, nämlich ein Gespräch über offene Vergütung mit dem Ziel einer Verständigung am 03.04.2024, die schließlich zur Unterschrift der Parteien auf dem Handzettel führten, hat die Beklagte nicht bestritten. Sie hat dazu vorgetragen, dass der Geschäftsführer zu dem Ablauf, konkret zu dem Zustandekommen des streitgegenständlichen Dokuments keine Erinnerung mehr habe (vgl. Seiten 10 und 11 der Berufungsbegründung, Bl. 38/38 der Akte), aber weiterhin bestreite, dass der Handzettel eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten zum Inhalt habe. Ungeachtet des streitigen Inhalts der Erklärung gilt damit jedenfalls der Vortrag des Klägers zu den Begleitumständen am 03.04.2024 als zugestanden iSd. § 138 Abs. 3 ZPO. Diese dargelegten Umstände lassen eindeutig darauf schließen, dass die Beklagte, vertreten durch ihren Geschäftsführer eine rechtsverbindliche Erklärung abgegeben hat und auch abgeben wollte. Die Unterschrift der Parteien auf dem Handzettel erfolgte nach den Angaben des Klägers im Zusammenhang mit einem Gespräch über Vergütungsansprüche und war danach von dem Willen getragen, eine Verständigung herbeizuführen. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass der Geschäftsführer der Beklagten mit seiner Unterschrift keinen rechtsgeschäftlichen Erklärungswillen hatte oder er den Handzettel gar versehentlich unterschrieben hat.
35b. Die Auslegung des Inhalts des Handzettels nach §§ 133, 157 BGB ergibt im Weiteren, dass die Parteien sich auf einen Vergleich gem. § 779 BGB verständigt haben, nach dem die Beklagte sich zur Zahlung der auf dem Handzettel ausgewiesenen 5.500 € brutto an den Kläger verpflichtet.
36(1) § 779 BGB regelt durch gegenseitiges Nachgeben, gekennzeichnete materiell-rechtliche Streitbeilegungsvereinbarungen (vgl. BAG 15. Dezember 1999 - 10 AZR 881/98 -, Rn. 33, juris). § 779 BGB setzt regelmäßig voraus, dass die Parteien den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis „im Wege gegenseitigen Nachgebens“ beseitigen (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 -, Rn. 73 - 74, juris). Die Wirksamkeit eines Vergleichs oder wie auch eines bestätigenden Schuldanerkenntnisvertrages setzt einen vorherigen Streit oder zumindest eine Ungewissheit der Parteien über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtlich erhebliche Punkte voraus, weil nur in diesem Fall eine Veranlassung für die Beseitigung der bestehenden Unsicherheiten durch den Abschluss eines Vergleichs oder Schuldbestätigungsvertrages besteht (vgl. LAG Hamm (Westfalen) 23. August 2005 - 19 Sa 286/05 -, Rn. 61, juris). Mit Blick auf die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit entspricht das kausale Schuldanerkenntnis dem Vergleich, dessen Rechtsnatur es ähnelt. Es gehört daher wie dieser zu den sogenannten Feststellungsgeschäften. Im Unterschied zum Vergleich geben jedoch nicht - wie hier - beide Parteien gegenseitig nach, sondern der Streit wird durch einseitiges Nachgeben beseitigt.
37(2) Die auf dem Handzettel niedergelegte Willenserklärung der Parteien ist nach Auffassung der Kammer dahingehend auszulegen, dass die Parteien einen Streit oder jedenfalls die Ungewissheit über die noch an den Kläger zu zahlende Vergütung für geleistete Stunden durch die Zahlung eines Bruttobetrags iHv. 5.500 € beilegen wollten. Das gegenseitige Nachgeben liegt auf Seiten der Beklagten in der Anerkennung einer Zahlungsverpflichtung und auf Seiten des Klägers in dem Abzug iHv. 500 € netto.
38(3) Der streitgegenständliche Handzettel ist auslegungsbedürftig und entgegen der Auffassung der Beklagten auch auslegungsfähig. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist der Handzettel nicht derart unbestimmt, dass dieser nicht auslegungsfähig wäre und ihm deshalb kein Erklärungswert zukommt. Mit dem Bundesgerichtshof ist grundsätzlich von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass die Vertragschließenden auch bei einem unzulänglichen oder widerspruchsvollen Wortlaut mit dem Vertragsabschluss einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck ins Auge gefasst und verfolgt haben und mit der von ihnen gewählten Formulierung zum Ausdruck haben bringen wollen. Es kann daher nur in einem besonders gelagerten Ausnahmefall die Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass die Auslegung eines Vertrages wegen seines absolut widerspruchsvollen oder widersinnigen Inhalts unmöglich ist (vgl. BGHZ 20, 109 (110), NJW 1956, 665). Zudem besteht die Aufgabe der deutenden Auslegung gerade darin, „Widersprüche aufzulösen und Mehrdeutiges zu präzisieren sowie für unverständlich Scheinendes eine Verständnismöglichkeit aufzuzeigen“ (vgl. BeckOGK/Möslein, 1.10.2020, BGB § 133 Rn. 24, beck-online).
39(a) Zwar ist festzustellen, dass der Handzettel verschiedene Zahlen ausweist, die nur teilweise rechnerisch nachvollziehbar sind. Rechnerisch nachzuvollziehen, sind die Anzahl der Stunden multipliziert mit den jeweiligen Stundensätzen sowie sie Summe hieraus (4.273,25 €). Weiter nachzuvollziehen sind der Abzug von 500 € und der sich dann ergebende Betrag von 3.773,25 €, der auf dem Zettel an zwei Stellen aufgeschrieben und an beiden Stellen jeweils „abgehakt“ wird. Die durchgestrichene Zahl 476,00 sowie die Zahl 4.249,25 € lassen sich keiner erkennbaren Berechnung zuordnen. Im unteren Teil des Zettels wird sodann der Betrag von 3.773,25 € abgehakt und unterstrichen und darunter der hier streitgegenständliche Bruttobetrag iHv. 5.500 € notiert bevor die Unterschriften folgen.
40Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen damit schon nach dem reinen Wortlaut die auf dem Zettel notierten Zahlen nicht allesamt kontextlos im Raum, sondern lassen sich mit Ausnahme zweier Zahlen und des streitigen Bruttobetrags rechnerisch plausibel herleiten. Es werden eine konkrete Anzahl von Stunden mit Stundensätzen multipliziert, die Ergebnisse addiert sowie ein Abzug vorgenommen.
41(b) Hinzu kommen die vom Kläger dargelegten Gesamtumstände bei Niederlegung des dargestellten Zahlenwerks und dessen Unterzeichnung auf dem Handzettel, die bei dessen Auslegung zu berücksichtigen sind. Denn das Verfahren der Auslegung darf sich gerade nicht auf den Wortlaut einer Erklärung verengen. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist (BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 36, BAGE 134, 269). Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind aber auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen sowie auch das Gesamtverhalten der Erklärenden einschließlich aller Neben- bzw. Begleitumstände, wie zB. etwaige Vorverhandlungen und Vorbesprechungen, der (wirtschaftliche) Zweck der Erklärungen oder die Historie der Vertragsbeziehungen (vgl. BGH 16. Oktober 2012 - X ZR 37/12 - Rn. 18; BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 -, Rn. 31, juris; Busche in: MünchKomm-BGB 10. Aufl. § 133 Rn. 63, beck-online mwN). Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (vgl. BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 -, Rn. 31, juris).
42Der Kläger hat konkret vorgetragen, warum die jeweiligen Zahlen auf dem Zettel notiert wurden (Arbeitsstunden, Stundensatz, Abzug, Hochrechnung auf einen Bruttobetrag) und welche Relevanz sie aus seiner Sicht haben oder nicht (falsche Netto-Bruttoberechnung, Schreibfehler). Dieser Vortrag gilt gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden, denn zuletzt hat die Beklagte vorgetragen, der Geschäftsführer könne sich nicht mehr erinnern, unter welchen Umständen das streitgegenständliche Dokument zustande gekommen sei. Sie hat damit den Vortrag des Klägers zu den Abläufen - und damit auch konkret dazu, warum welche Zahlen auf dem Zettel Niederschlag gefunden haben - nicht (mehr) bestritten. Soweit die Beklagte die Angaben des Klägers erstinstanzlich noch im Einzelnen bestritten hat (vgl. Seiten 4 und 5 des Schriftsatzes vom 24.11.2025, Bl. 164/165 der Akte I. Instanz), war dieses einfache Bestreiten nicht ausreichend iSd. § 138 Abs. 2 ZPO. Die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden hängen davon ab, wie substantiiert der darlegungsbelastete Gegner vorgetragen hat. Je detaillierter der Vortrag der darlegungsbelasteten Partei ist, desto höher ist die Erklärungslast der bestreitenden Partei nach § 138 Abs. 2 ZPO. Fehlt es dagegen an einer näheren Darlegung von Einzelheiten durch die darlegungsbelastete Partei, kann ein einfaches Bestreiten des Gegners genügen (vgl. BGH 18. April 2024 - IX ZR 129/22, BeckRS 2024, 11813; 28. April 2022 - IX ZR 48/21, ZIP 2022, 1341 Rn. 20 ff). Vorliegend hat der Kläger im Einzelnen vorgetragen, unter welchen Umständen das streitgegenständliche Dokument zustande gekommen ist und welche Zahlen dort im Einzelnen warum notiert wurden. Hierzu hätte die Beklagte sich konkret einlassen müssen, denn ihr Geschäftsführer war bei dem Gespräch dabei und hat in dessen Verlauf auf dem Handzettel mit dem dargestellten Zahlenwerk eine Unterschrift geleistet. Die Beklagte hätte die Umstände, die dazu führten demnach ihrerseits mit näheren positiven Angaben darstellen können und müssen. Sie hat sich stattdessen auf Erinnerungslücken des Geschäftsführers berufen und nichts dazu vorgetragen, was aus ihrer Wahrnehmung die Grundlage der Unterzeichnung des Handzettels gewesen ist. Auch unter Berücksichtigung ihres einfachen Bestreitens gilt das Vorbringen des Klägers demnach als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO.
43(4) Im Ergebnis führt die so vorzunehmende Auslegung des Handzettels zu einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten iHv. 5.500 € brutto.
44(a) Der streitgegenständliche Betrag iHv. 5.500 € brutto steht auf dem Handzettel buchstäblich „unter dem Strich“. Dieser Struktur lässt sich entnehmen, dass es sich bei diesem Betrag um ein Endergebnis handelt. In der Mathematik steht der waagerechte Strich direkt vor dem Ergebnis. Alles, was darunter steht, ist das Resultat. Diese Auslegung entspricht auch den Angaben des Klägers, die Parteien hätten sich im Ergebnis auf die streitgegenständliche Bruttosumme verständigt und die sie durch ihre Unterschrift bestätigt haben. Die Behauptung der Beklagten, es sollten eigentlich keine wechselseitigen Forderungen mehr bestehen, findet in der optischen Gestaltung des Handzettels hingegen keine Stütze.
45(b) Die Bezeichnung „brutto“ lässt darauf schließen, dass es sich bei dem ausgewiesenen Betrag nur um eine Zahlung handeln kann, die der Kläger zu beanspruchen hat. Im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat lediglich der Arbeitgeber Abzüge vorzunehmen und zwar in Form von Steuern und Sozialversicherungsabgaben. Eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers erfolgt in der Regel ohne Abzüge, mithin „netto“. Wären mit der Vereinbarung Zahlungsansprüche der Beklagten geregelt worden - wie es die Beklagte erstinstanzlich zunächst noch behauptete - wäre die Bezeichnung als Bruttobetrag sinnlos. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der Handzettel auch etwaige Gegenforderungen der Beklagten beinhaltet. Die Beklagte hat einen solchen Anspruch gegenüber dem Kläger nicht geltend gemacht. Aus dem Handzettel lässt sich jedenfalls mit Blick auf den dort ausdrücklich verschriftlichen Bruttobetrag nicht entnehmen, dass es sich hierbei um eine Zahlungsverpflichtung des Klägers handeln soll.
46(c) Der Vergleichsvertrag, der hier alleinige Anspruchsgrundlage des vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruchs ist, bestimmt zudem unabhängig von der an sich vorgegebenen, aber ungewissen Rechtslage, was zwischen den Beteiligten gelten soll (vgl. MüKoBGB/Habersack, 9. Aufl. 2024, BGB § 779 Rn. 33, beck-online). Mit Abschluss des Vergleichsvertrages sollen der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis - hier die Höhe der offenen Vergütungsansprüche - beseitigt werden. Die zuvor streitige, zweifelhafte oder unsichere Rechtslage mit Blick auf geleistete Stunden, Überstunden und/oder Minusstunden wird in eine sichere und feste umgewandelt (vgl. Bork in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl., § 779 BGB (Stand: 01.03.2026), Rn. 3). Ob der Kläger die auf dem Zettel ausgewiesenen Stunden tatsächlich geleistet hat und wann, ist für das Auslegungsergebnis sowie für die Wirksamkeit der Vergleichsvereinbarung daher unerheblich. Der Streit hierüber wird mit der Einigung beseitigt. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Kläger den vereinbarten Betrag bzw. die diesem zugrunde liegenden Arbeits- und Überstunden hätte beweisen können, oder ob die nach den Angaben des Klägers vorgenommene Hochrechnung der auf dem Zettel dargelegten Netto-Stundenberechnung auf eine Bruttovergütung konkret berechnet wurde oder auf einer groben ggf. auch unzutreffenden Schätzung beruht. Für die Frage, ob mittels des Vergleichs ggf. rechtswidrig eine überhöhte oder zweifelhafte Vergütungsforderung durchgesetzt werden soll, ist nicht das Verhältnis zwischen wahrer Ausgangslage im Sinne einer tatsächlichen Beweisbarkeit und dem vereinbarten Betrag, sondern die Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung maßgeblich (vgl. zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 -, Rn. 41, juris). Auch die mangelnde Vereinbarung einer Fälligkeitsregelung steht weder dem dargestellten Auslegungsergebnis noch einer Wirksamkeit der Vereinbarung entgegen. Die Regelung zur Fälligkeit ist keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Zahlungsvereinbarung noch lässt sich aus deren Fehlen schließen, dass mit dem auf dem Handzettel niedergelegten Bruttobetrag keine Zahlungsverpflichtung vereinbart wurde.
47c. Die Berufung ist auch nicht deswegen begründet, weil durch die von der Beklagten dargelegte Zahlung vom 04.02.2026 zwischenzeitlich Erfüllung eingetreten wäre, § 362 BGB. Denn die Beklagte leistete die Zahlung ausdrücklich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung. Bei Leistungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel erbracht werden, erlischt das Schuldverhältnis zunächst nicht; die Tilgung bleibt vielmehr bis zur Rechtskraft des Urteils bzw. bis zur Entscheidung in der Hauptsache in der Schwebe. Die Leistung erfolgt in diesem Fall unter dem Vorbehalt des Rechtskrafteintritts, sofern der Schuldner nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Daher bewirkt sie materiell keine Erfüllung (vgl. MüKoBGB/Schmidt, 10. Aufl. 2025, BGB § 362 Rn. 43, beck-online).
48II. Die hilfsweise erhobene Widerklage vom 06.07.2026 - dem Kläger zugestellt am 09.07.2026 - fällt zur Entscheidung an, weil die innerprozessuale Bedingung - ein Unterliegen mit dem Berufungsantrag - eingetreten ist. Die erstmals in der Berufungsinstanz hilfsweise geltend gemachte Hilfswiderklage auf Rückforderung einer behaupteten Überzahlung ist jedoch unzulässig und konnte keine Berücksichtigung finden, weil die prozessualen Voraussetzungen nach den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 533 ZPO nicht vorliegen.
491. Nach § 533 ZPO sind Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Das sind die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Letzteres richtet sich im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren nicht nach §§ 530 f. ZPO, sondern nach § 67 ArbGG (vgl. BAG,15. Februar 2005, 9 AZN 892/04, NZA 2005, 484 ff.; (Germelmann/Matthes/Prütting/Schleusener, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 67 Rn. 1, beck-online).
502. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat der Widerklage ausdrücklich nicht zugestimmt. Ob die in zweiter Instanz erstmalig erhobene Hilfswiderklage zumindest sachdienlich ist, kann dahinstehen, weil sie in keinem Fall den Anforderungen des § 533 Nr. 2 ZPO genügt.
51Auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren ist eine Widerklage nur dann noch zulässig, wenn es sich um denselben Streitstoff handelt mit dem sich das Berufungsgericht auch ohne die Widerklage nach § 529 Abs. 1 ZPO hätte befassen müssen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Es handelt sich insbesondere nicht um einen - auch in der Berufungsinstanz stets zulässigen - Hilfswiderklageantrag nach § 717 Abs. 2 ZPO. Ein Antrag auf Rückzahlung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Geleisteten setzt nach § 717 Abs. 2 ZPO die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung voraus, die hier gerade nicht erfolgt. Die Beklagte macht ihren Widerklageanspruch im Gegenteil nur für den Fall geltend, dass sie mit ihrer Berufung gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts unterliegt und diese nicht abgeändert wird. Eine analoge Anwendung des § 717 Abs. 2 ZPO auf die hier streitgegenständliche Hilfswiderklage scheidet mangels einer vergleichbaren Sachlage aus (vgl. hierzu Musielak/Voit/Lackmann, 23. Aufl. 2026, ZPO § 717 Rn. 6, beck-online).
52Mit der Hilfswiderklage wird ein gänzlich neuer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt, nämlich eine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Die Beklagte trägt dazu vor, bei ihrer Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil versehentlich einen zu hohen Nettobetrag zur Auszahlung gebracht zu haben. Tatsachengrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist demnach die Höhe des konkreten Nettolohns aus der streitgegenständlichen Bruttovergütung des Klägers iHv. 5.500 € nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben sowie die Höhe der Verzugszinsen. Die hierzu vorgetragenen Tatsachen waren nicht bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und sie wurden von der Klägerseite im Termin zur mündlichen Verhandlung auch nicht unstreitig gestellt. Dementsprechend müsste sich das Berufungsgericht mit einem völlig neuen Sachverhalt auseinandersetzen, weil die Frage der konkreten Höhe des sich aus 5.500 € brutto ergebenden Nettobetrags sowie der Höhe des Zinsanspruchs unmittelbar nichts mit dem bisherigen Streitgegenstand einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu tun haben.
53Auch die Voraussetzungen von § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO iVm. § 67 ArbGG liegen ersichtlich nicht vor. Dabei übersieht die Kammer nicht, dass der neue Sachvortrag von den erstinstanzlichen Verspätungsregeln, mit denen die Vorschrift des § 67 ArbGG sich befasst, gar nicht erfasst ist, weil sich der dem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt erst nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts ergeben hat und dieser neue Tatsachenvortrag jedenfalls nicht schlechter behandelt werden kann, als neues Vorbringen, das bereits in der ersten Instanz hätte vorgebracht werden müssen (vgl. BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 620/03 -, Rn. 47, juris). Nach § 67 Abs. 2 bis 4 ArbGG ist die Verwertung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel zwar eingeschränkt, aber auf jeden Fall zulässig, soweit dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird. Vorliegend hätte die Zulassung der Widerklage allerdings zwingend entgegen § 67 Abs. 4 S. 2 ArbGG zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt, weil dem Kläger und Widerbeklagten hierzu rechtliches Gehör hätte gewährt werden müssen. Ebenso ist davon auszugehen, dass die späte Erhebung der Hilfswiderklage erst eine Woche vor der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf einem Verschulden der Beklagten beruht. Die Zahlung erfolgte ausweislich des vorgelegten Überweisungsträgers am 04.02.2026. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte es schuldlos versäumt haben sollte, die Widerklage entsprechend § 67 Abs. 4 S. 1 ArbGG spätestens innerhalb der ihr zur Verfügung stehenden Berufungsbegründungsfrist (16.03.2026) einzulegen, sodass über sie gleichzeitig mit den übrigen Streitgegenständen des Berufungsverfahrens hätte entschieden werden können.
54III. Nach allem bleibt es somit bei der klagestattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung gem. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben, weil die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.