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Landesarbeitsgericht Köln, 7 SLa 388/25

Datum:
02.06.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 SLa 388/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2026:0602.7SLA388.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 570/25
Schlagworte:
Zulässigkeit der Berufung, Beschwer, Streitgegenstand.
Normen:
§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 612 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Inhaltsangabe:

Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung zur Zulässigkeit der Berufung. Dabei stellt sich die Frage, ob die Berufungsführerin die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer anstrebt und hierfür den im ersten Rechtszug erhobenen Anspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt oder aber im Berufungsverfahren nur - wie vorliegend der Fall - ein anderer Streitgegenstand geltend gemacht wird, was zur Unzulässigkeit der Berufung führt.

 
Tenor:
  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 04.07.2025 - 1 Ca 570/25 - wird als unzulässig verworfen.

  1. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

  1. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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