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Landesarbeitsgericht Köln, 6 SLa 497/25

Datum:
26.02.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 SLa 497/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2026:0226.6SLA497.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 399/25
Schlagworte:
Nettoklage; Abzüge für PKW-Nutzung und Fortbildungskosten
Normen:
§ 611 a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Einzelfall zu Entgeltansprüchen aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 04.09.2025 - 5 Ca 399/25 - abgeändert und

1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Pflegeprämien für die Monate September und Oktober 2024 in Höhe von insgesamt 168,00 EUR brutto zu zahlen;

2. die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Klägerin für den Monat Oktober 2024 noch eine Restgrundvergütung in Höhe von 2.898,32 brutto zu zahlen;

3. die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 127,46 EUR netto zu zahlen, der ihr mit der Oktoberabrechnung 2024 unter der Nummer „9006 Dienstwagen“ zu viel vom abgerechneten Nettoverdienst abgezogen worden war;

4. die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR netto zu zahlen, der ihr mit der Septemberabrechnung 2024 unberechtigt unter der Nummer „9008 Schulungskosten“ vom abgerechneten Nettoverdienst abgezogen worden war.

II. Die Kosten der ersten Instanz haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz hat die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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