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Landesarbeitsgericht Köln, 6 SLa 315/25

Datum:
15.01.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 SLa 315/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2026:0115.6SLA315.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 6291/24
Schlagworte:
Wiederholungskündigung; Trotzkündigung
Normen:
§ 1 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Grundsätzlich kann die Arbeitgeberin eine erneute Kündigung nicht auf dieselben Kündigungsgründe stützen, die sie bereits in einem vorherigen Kündigungsschutzverfahren zur Rechtfertigung einer vorherigen Kündigung eingebracht hat. Das gilt besonders dann, wenn der Klage stattgegeben worden ist und die Gründe in diesem ersten Kündigungsschutzprozess materiell geprüft worden sind. Die Arbeitgeberin kann also nur dann ein weiteres Mal kündigen, wenn sie andere Kündigungsgründe geltend macht, wenn sich also der Sachverhalt wesentlich geändert hat und damit ein neuer Kündigungstatbestand vorliegt.

2. Eine vom Arbeitnehmer zu Protokoll erklärte Lüge im ersten Kündigungsschutzprozess kann in diesem Sinne einen neuen Kündigungstatbestand darstellen.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14. Mai 2025 - 15 Ca 6291/24 - abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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