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Landesarbeitsgericht Köln, 6 SLa 285/25

Datum:
26.02.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 SLa 285/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2026:0226.6SLA285.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 3 Ca 1623/24
Schlagworte:
Verspätete Kündigungsschutzklage; Unterlassene Mitteilung der Adressänderung; Zugangsvereitelung; Kein Rechtsmissbrauch durch Ernennung von Arbeitnehmerinnen zu Geschäftsführerinnen
Normen:
§ 1 KSchG; § 4 KSchG; § 7 KSchG; § 23 KSchG; § 35 GmbHG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Jedenfalls dann, wenn die Arbeitnehmerin vertraglich zur Information über Adressänderungen verpflichtet ist, ist sie in Anwendung der Grundsätze über die Zugangsvereitelung bei Zustellung des Kündigungsschreibens an die alte Adresse so zu behandeln, als sei ihr das Schreiben zugegangen.

2. Ohne Hinzutreten weiterer Tatsachen spricht die Ernennung zweier Beschäftigter zu Geschäftsführerinnen nicht für die Absicht, die nach § 23 KSchG notwendige Arbeitnehmerzahl für eine zehn Monate später auszusprechende Kündigung zu unterschreiten.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.05.2025 - 3 Ca 1623/24 - wird zurückgewiesen.

2 Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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