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Landesarbeitsgericht Köln, 5 SLa 495/25

Datum:
04.03.2026
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 SLa 495/25
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2026:0304.5SLA495.25.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 13 Ca 1569/25
Schlagworte:
Anspruch auf ein Zwischenzeugnis
Normen:
§ 109 GewO; § 242 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Inhaltsangabe:

1. Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses, wenn er aus einem triftigen Grund auf ein Zwischenzeugnis angewiesen ist.

2. Die Darlegungs- und Beweislast trägt nach allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts der Arbeitnehmer. Die Darlegungs- und Beweislast ist abgestuft. Danach genügt auf der ersten Stufe die Darlegung des Arbeitnehmers, aus welchem Grund er ein Zwischenzeugnis beansprucht. Lässt sich aus dem Sachvortrag des Arbeitnehmers ein triftiger Grund folgern, ist der Beweis des Arbeitnehmers als geführt anzusehen, wenn der Arbeitgeber das Vorliegen eines sachlichen Grundes schlicht (mit Nichtwissen) bestreitet. Das Bestreiten eines triftigen Grundes ist nur erheblich, wenn er Umstände darlegt und ggf. beweist, die zu Zweifeln an der Wahrheitsmäßigkeit der Angaben des Arbeitnehmers führen. Sind die Tatsachen, die zu Zweifeln an dem vom Arbeitnehmer behaupteten Grund Anlass geben, entweder unstreitig oder vom Arbeitgeber bewiesen worden, hat der Arbeitnehmer die Gelegenheit, zu den anspruchsbegründenden Tatsachen ergänzend vorzutragen.

 
Tenor:
  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.08.2025 - 13 Ca 1569/25 - wird zurückgewiesen.

  1. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  1. Die Revision wird zugelassen.

 
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