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Inhaltsangabe: Einzelfallentscheidung zu einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung eines Geldwäschebauftragten nach einer Betriebsstilllegung
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.07.2025 - 14 Ca 6856/24 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Wirksamkeit zweier Kündigungen des Beklagten.
3Der Beklagte ist der mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.11.2024 - - bestellte Insolvenzverwalter über das Vermögen der V CP GmbH (nachfolgend: „Schuldnerin“).
4Bei der Schuldnerin handelte es sich um ein Unternehmen der V-Gruppe, die aus insgesamt 37 Konzerngesellschaften bestand. Der wesentliche Gegenstand des Konzerns bestand darin, Immobilien in Deutschland sowie im südeuropäischen Ausland zu erwerben, zu entwickeln und weiter zu veräußern. In diesem Zusammenhang wurden verschiedene Investitionswege und hier insbesondere sogenannte „Spezial-AIF“ angeboten, das heißt alternative Investment-Fonds, die den Regelungen des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) unterworfen waren. Die Schuldnerin war eine nach den §§ 17 Abs. 2 Nr. 1, 20, 22 KAGB zugelassene Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Vollerlaubnis nach §§ 20, 22 KAGB, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stand und den Regularien des KAGB sowie des Kreditwesengesetzes (KWG) unterlag. Sie war nach Maßgabe dieser Regelungen damit befasst, insgesamt fünf von der V-Gruppe initiierte Immobilien-Investment-Fonds sowie die die jeweiligen Portfolio zu betreuen. Während die Schuldnerin in ihrer Eigenschaft als Kapitalverwaltungsgesellschaft in erster Linie das sogenannte Portfoliomanagement, also die korrekte Verwendung der Anlegergelder, sowie das Risikomanagement hinsichtlich der entsprechenden Investitionsentscheidungen übernahm, wurde das unmittelbare Asset-Management, also die Verwaltung der jeweiligen Immobilienportfolios, Ende März 2021 an die Konzernmutter, V SE, ausgelagert, die die entsprechenden Aufgaben teilweise selbst oder über weitere Konzernunternehmen ausführte.
5Mit Schreiben vom 17.12.2019 bestellte die Schuldnerin den Kläger mit Wirkung zum 01.01.2020 zu ihrem Geldwäsche- und Compliance-Beauftragten. Dieses Amt nahm der Kläger zunächst auf Grundlage eines mit der Alleingesellschafterin bestehenden Verfahrens wahr. Nachdem sich die Schuldnerin im Juli 2020 entschlossen hatte, die Erfüllung der Pflichten zur Geldwäscheprävention und Compliance nicht mehr fremd zu vergeben, wurde der Kläger auf der Grundlage des Anstellungsvertrags vom 31.07.2020 mit Wirkung ab dem 01.08.2020 bei der Schuldnerin als Beauftragter für Geldwäsche, Compliance und Interessenkonflikte angestellt. Am 16.07.2024 schlossen der Kläger und die Schuldnerin einen Änderungsvertrag mit Wirkung zum 01.08.2024, nachdem der Kläger fortan auch als Syndikusrechtsanwalt für die Schuldnerin tätig war. In § 2 Abs. 1 des Änderungsvertrags vereinbarten die Parteien die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes. Weder die Interne Revision oder die Wirtschaftsprüfer bei ihren jährlichen Überprüfungen der Schuldnerin, noch die bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Verhinderung von Geldwäsche und die Terrorismusbekämpfung zuständigen Stellen äußerten Zweifel an der wirksamen Bestellung des Klägers als Geldwäsche- und Compliancebeauftragten. Das monatliche Bruttogehalt des Klägers, der zuletzt auch den Titel eines „managing directors“ führte, betrug zuletzt 9.867,67 Euro und setzte sich zusammen aus einem Grundgehalt von 9.166,67 Euro und einem Zuschuss von monatlich 700,00 Euro für den Verzicht auf die Inanspruchnahme eines Dienstwagens.
6Über das Vermögen der V SE als Gesellschafterin der Schuldnerin wurde am 01.10.2024 das Insolvenzverfahren eröffnet. Auf Wunsch der beteiligten Investoren wurden zum Ablauf des Monats Oktober 2024 mehrere K-Verträge außerordentlich beendet.
7Der Betrieb der Schuldnerin wurde zum 31.10.2024 eingestellt und das Gewerbe bei der Stadt K am 28.01.2025 zum 31.10.2024 abgemeldet.
8In Folge eines Antrags der BaFin vom 30.08.2024 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.11.2024 (Az. ) wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahren wurden sämtliche zuletzt tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die beiden Geschäftsführer der Schuldnerin freigestellt und unter Anwendung von § 113 InsO mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt. Im Falle einer Mitarbeiterin mit Sonderkündigungsschutz nach § 17 MuSchG erfolgte die Kündigung erst nach Erteilung der gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 MuSchG erforderlichen Zustimmung zu einem späteren Zeitpunkt.
9Mit Schreiben vom 04.11.2024, das durch Herrn A D unterzeichnet war und dem Kläger am 07.11.2024 zuging, erklärte der Beklagte die ordentliche fristgerechte betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zum 28.02.2025 (Anlage K 5, Bl. 69 der Akte). Mit Schreiben vom 26.11.2024, dem Kläger zugegangen am 28.11.2024, stellte der Beklagte den Kläger unwiderruflich von der Verpflichtung zur Erbringung seiner Arbeitsleistung frei.
10Am 27.11.2024 zeigte der Beklagte gegenüber dem Amtsgericht Köln Masseunzulänglichkeit an.
11Mit Schreiben vom 29.01.2025, dem Kläger zugegangen am 30.01.2025, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich betriebsbedingt zum Ablauf des 30.04.2025 und erklärte zugleich (vorsorglich) die Abberufung des Klägers von seinem Amt als Geldwäschebeauftragten.
12Mit seiner am 25.11.2024 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung vom 04.11.2024 geltend gemacht. Mit seiner Klageerweiterung vom 18.02.2025 hat er sich gegen die Kündigung vom 29.01.2025 gewandt. Er war der Ansicht, die Kündigungen seien nach § 7 Abs. 7 Geldwäschegesetz (GwG) rechtsunwirksam. Dies folge hinsichtlich der Kündigung vom 04.11.2024 bereits daraus, dass nach dieser Regelung die ordentliche Kündigung eines Geldwäschebeauftragten frühestens nach Ablauf eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung zulässig sei. Auch ein wichtiger Grund liege nicht vor. Ein solcher liege weder in der Eröffnung des Insolvenzverfahren noch in der Einstellung des Betriebs begründet, da beide Umstände seinen Aufgaben- und Tätigkeitsbereich als Geldwäschebeauftragten nicht hätten entfallen lassen. Insbesondere seien die in § 6 und § 8 GwG aufgeführten Sorgfalts-, Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten durch die Betriebseinstellung unberührt geblieben. Zudem sei die Schuldnerin als nach § 17 Abs. 2 Nr. 1, §§ 20, 22 KAGB zugelassene Kapitalverwaltungsgesellschaft mit Vollerlaubnis nach §§ 20, 22 KAGB auch nach der Einstellung des Geschäftsbetriebs und Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter verpflichtet gewesen, ihren u.a. nach dem KAGB und dem GwG bestehenden Verpflichtungen nachzukommen und einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Die erteilte Erlaubnis und damit einhergehend die Eigenschaft der Schuldnerin als Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sei nicht dadurch entfallen, dass über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei oder sie dem Gewerbeamt die Einstellung ihres Geschäftsbetriebs mitgeteilt habe.
13Der Kläger war weiter der Ansicht, die Kündigung vom 04.11.2024 sei auch deshalb unwirksam, weil sie nicht unterschrieben, sondern lediglich paraphiert sei und daher den Anforderungen des § § 623 BGB nicht genüge.
14Der Kläger hat zuletzt beantragt,
15festzustellen, dass die ordentliche fristgerechte betriebsbedingte Kündigung des Beklagten vom 04.11.2024 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auflöst;
festzustellen, dass die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung des Beklagten vom 29.01.2025 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auflöst;
festzustellen, dass er eine Forderung gegen die Insolvenzmasse in Höhe von 9.667,67 EUR brutto (Gehalt Dezember 2024) abzüglich Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 2.621,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2025 als Masseverbindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat;
festzustellen, dass er eine Forderung gegen die Insolvenzmasse in Höhe von 9.667,67 EUR brutto (Gehalt Januar 2025) abzüglich Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 2.621,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2025 als Masseverbindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat;
festzustellen, dass er eine Forderung gegen die Insolvenzmasse in Höhe von 9.667,67 EUR brutto (Gehalt Februar 2025) abzüglich Zahlungen der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 2.621,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2025 als Masseverbindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat.
Der Beklagte hat beantragt,
26die Klage abzuweisen.
27Er hat die Auffassung vertreten, die Kündigung vom 04.11.2024 sei zulässigerweise gem. § 113 InsO als ordentliche Kündigung mit der gesetzlich vorgesehenen dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgt. Hilfsweise hat der Beklagte geltend gemacht, es handele sich um eine im Wege der Umdeutung zu gewinnende außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist.
28Bei beiden Kündigungen liege kein Verstoß gegen § 7 GwG vor. So sei bereits zweifelhaft, ob die Positionen des Klägers als Geldwäsche-, Compliance- und Interessenkonfliktbeauftragter sowie Syndikusrechtsanwalt miteinander vereinbar seien und der Kläger wirksam zum Geldwäschebeauftragten habe bestellt werden können. Jedenfalls aber sei, selbst wenn eine wirksame Bestellung erfolgt sei und der Kündigungsschutz nach § 7 Abs. 7 GwG habe greifen können, ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung anzunehmen. Infolge der Insolvenzeröffnung sei das Recht der Schuldnerin, Vermögen zu verwalten, nach § 99 Abs. 3 KAGB weggefallen und daher schon aus rechtlichen Gründen eine Fortführung der schuldnerischen Tätigkeit nach der Insolvenzverfahrenseröffnung nicht mehr in Betracht gekommen. Zudem könne ein Geldwäschebeauftragter nach der Einstellung des Betriebs seine Tätigkeit zwangsläufig nicht mehr ausüben, da seine Aufgaben eng mit den operativen Tätigkeiten des Unternehmens verbunden seien. Mit der Beendigung der operativen Tätigkeit seien sowohl der Aufgabenbereich des Geldwäschebeauftragten als auch der Schutzzweck des Sonderkündigungsschutzes vollständig und unumkehrbar weggefallen.
29Der Beklagte war weiter der Ansicht, auch bei anderen Arbeitnehmern mit Sonderkündigungsschutz sei in der Rechtsprechung anerkannt und in gesetzlichen Regelungen verankert, dass in der Insolvenz und/oder im Falle einer vollständigen Betriebsschließung mit einer Höchstfrist von drei Monaten nach § 113 InsO gekündigt werden können. Dies gelte für Betriebsratsmitglieder, Arbeitnehmer in Mutterschutz und in Elternzeit, Schwerbehinderte, Datenschutzbeauftragte und auch Auszubildende. Auch beim Geldwäschebeauftragten könne § 15 Abs. 4 KSchG analog herangezogen werden. Ferner sei es angesichts der Ziele und Normen der Insolvenzordnung nicht hinnehmbar, die Insolvenzmasse über ein Jahr, voraussichtlich 16 Monate, weiter mit einem relativ hohen Gehalt als Masseverbindlichkeit zu belasten. Nach den Regelungen zu Masseverbindlichkeiten in der Insolvenz (§§ 53, 55 InsO usw.) solle die Insolvenzmasse nur mit Zahlungen belastet werden, die nicht nur die Insolvenzmasse schmälerten oder die der Insolvenzverwalter durch seine Handlungen oder in anderer Weise auslöse. Der Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung habe insofern sanierungsschädliche Folgen, weil zunächst alle nicht geschützten Mitarbeitenden entlassen werden müssten.
30Hinsichtlich der Kündigung vom 04.11.2024 hat der Beklagter ferner geltend gemacht, diese durch seinen Kollegen, Herrn Rechtsanwalt AD, nicht lediglich paraphiert, sondern unterschrieben worden. Die Unterschrift des Herrn D sei dem Kläger auch bekannt gewesen.
31Mit Urteil vom 03.07.2025 hat das Arbeitsgericht - soweit im Berufungsverfahren von Relevanz - den Kündigungsschutzanträgen hinsichtlich der Kündigungen vom 04. November 2024 und 29. Januar 2025 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, beide Kündigungen seien wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i. V. m § 7 GwG nichtig. Die Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes nach § 7 Abs. 7 S. 2 GwG seien gegeben. Die Schuldnerin sei nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GwG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG i. V. m. § 17 Abs. 1 KAGB verpflichtet gewesen und sei dieser Verpflichtung durch die Bestellung des Klägers als Geldwäschebeauftragten nachgekommen. Die von der Beklagten geäußerten Zweifel an der Vereinbarkeit der Positionen des Klägers als Geldwäschebeauftragter, Syndikusrechtsanwalt und Beauftragter für Compliance und Interessenkonflikte seien jedenfalls ohne nähere Angaben zu möglichen Interessenkonflikten nicht geeignet, die Wirksamkeit der Bestellung in Frage zu stellen. Der Kläger habe daher nicht ordentlich gekündigt werden können (§ 7 Abs. 7 Satz 2 GwG). Auch wenn man von der Möglichkeit der Umdeutung der als „ordentlich fristgerecht betriebsbedingt mit der Kündigungsfrist des § 113 Abs. 1 InsO“ erklärten Kündigung in eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist ausgehen würde, sei diese gem. § 134 BGB i. V. m § 7 Abs. 7 Satz 2 GwG nichtig, da sie nicht von einem wichtigen Grund getragen sei. Der Beklagte habe nicht dargelegt, dass mit der Betriebsstilllegung der Aufgabenbereich des Klägers als Geldwäschebeauftragter tatsächlich unmittelbar entfallen sei und keine Tätigkeiten mehr durch ihn zu verrichten gewesen seien. Zudem müsse der Beklagte den Kläger nicht für Jahre vergüten, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstehe. Denn das Arbeitsverhältnis könne jedenfalls nach der am 30.01.2025 zugegangenen Abberufung von dem Amt als Geldwäschebeauftragten nach § 7 Abs. 7 Satz 3 GwG nach Ablauf des 30.01.2026 ordentlich gekündigt werden. Die Kündigungsmöglichkeit erst nach dem 04.11.2025 könne dabei überdies nicht dem Kläger zum Nachteil gereichen, da er noch bis zum Zugang der zweiten Kündigung keine Abberufung erhalten hatte. Eine abweichende Bewertung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Betriebsstillegung im Zuge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin erfolgt und - wenn auch erst drei Wochen nach Zugang der Kündigung vom 04.11.2024 - Massenunzulänglichkeit angezeigt worden sei. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Kündigungsmöglichkeit nach § 113 InsO ließen gesetzlichen Sonderkündigungsschutztatbestände unberührt; die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin führe danach - auch bei angezeigter Masseunzulänglichkeit - nicht zu einem wichtigen Grund i. S. v. § 7 Abs. 7 Satz 2 GwG i. V. m. § 626 Abs. 1 BGB. Auch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 29.01.2025 mit sozialer Auslauffrist sei gemäß § 134 BGB i. V. m. § 7 Abs. 7 Satz 2 GwG nichtig, da ein wichtiger Grund i. S. d § 626 Abs. 1 BGB nicht gegeben sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils Bezug genommen.
32Gegen dieses ihm am 15.08.2025 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 15.09.2025 Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 24.10.2025, am 24.10.2025 begründet. Der Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe den Kündigungsschutzanträgen zu Unrecht stattgegeben. So habe sich das Arbeitsgericht bereits nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass die Mehrfachbeauftragung eines leitenden Mitarbeiters und Syndikus Anwalts für die Bereiche Compliance und Geldwäschegesetz auf Grund möglicher Interessenkonflikte unwirksam sein könne. Unter anderem könnten sich die Überwachungsfunktionen in den Bereichen Compliance und Geldwäsche kreuzen und bei einem Fehlverhalten des Beauftragten oder des Unternehmens zu einer Nichtaufklärung führen. Für den Compliancebeauftragten sei bereits anerkannt, dass er unabhängig vom operativen Geschäft sein müsse; dies müsse ebenso für den Geldwäschebeauftragten gelten, zumal im Falle des Klägers dieser auch noch Managing Director gewesen sei.
33Der Beklagte meint weiter, selbst im Falle einer wirksamen Bestellung zum Geldwäschebeauftragten sei mit Schreiben vom 04.11.2024 eine wirksame außerordentliche, betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist erfolgt. Die fälschlicherweise als „ordentliche“ bezeichnete Kündigung könne in eine außerordentliche Kündigung mit der sich aus § 113 InsO ergebenden sozialen Auslauffrist umgedeutet werden. Ein wichtiger Grund liege vor. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei das Recht, Sondervermögen nach dem KWG bzw. KAGB zu verwalten erloschen und somit aus rechtlichen Gründen auch jegliche Tätigkeit in Verbindung mit einem Sondervermögen spätestens am 01.11.2024 weggefallen. Hiernach hätten keine Aufgaben mehr bestanden, welche geldwäscherechtliche Vorschriften nach dem Geldwäschegesetz überhaupt hätten berühren können. Auch nachlaufende Themen seien nicht mehr vorhanden gewesen. Da die Geschäftstätigkeit vollständig eingestellt worden sei, habe auch kein Erfordernis zur Kontrolle der Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorschriften mehr bestanden; es habe auch nichts mehr nachgepflegt oder dokumentiert werden müssen. Auch die BaFin habe jegliche diesbezügliche Tätigkeiten der Schuldnerin als erledigt angesehen und sie darum aufgefordert, den Erlaubnisbescheid zurückzusenden bzw. eine Erlaubnisverzicht zu erklären. Dementsprechend sei mit Schreiben vom 22.11.2024 gegenüber der BaFin ein Verzicht auf Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft erklärt worden. Vor diesem Hintergrund sei mit dem Wegfall jeglicher Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis und somit ein wichtiger Grund i. S. d § 626 Abs. 1 BGB anzunehmen. Der Annahme weggefallener Tätigkeiten des Geldwäschebeauftragten stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger ein paar Tage später freigestellt als gekündigt worden sei. Denn der Kläger sei als Justiziar und in anderen Positionen - ebenso wie ein weiterer Mitarbeiter - zur Abwicklung noch bis Ende November 2024 zu beschäftigen und erst dann freizustellen gewesen. Eine frühestens ein Jahr nach der Abberufung mögliche Kündigung sei unzumutbar, da dies eine finanzielle Belastung von mindestens 16 Monaten ohne eine Gegenleistung in der Insolvenz darstellt. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die angezeigte Masseunzulänglichkeit. Denn bei einer Belastung mit weiteren Gehaltszahlungen in Höhe von 154.000,00 Euro würde die Insolvenzmasse derart ausgezehrt, dass für die Insolvenzgläubiger nicht viel übrigbleiben könne. Des Weiteren würde eine derartige finanzielle Belastung Sanierungsbemühungen ausschließen. Auch Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes eines Geldwäschebeauftragten stünden der Möglichkeit, einen wichtigen Grund i. S. v § 626 Abs. 1 BGB anzunehmen, nicht entgegen. Denn das Bedürfnis, den Geldwäschebeauftragen vor einer Benachteiligung bzw. Sanktion auf Grund seiner Kontroll- und Überwachungsaufgaben zu schützen, besteh im Falle einer vollständigen Betriebsschließung aufgrund einer Insolvenz nicht mehr.
34Der Beklagte ist weiter der Ansicht, das Arbeitsgericht habe nahezu unberücksichtigt gelassen, dass in der Insolvenz bzw. bei der Betriebsschließung jegliche anderen Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz, teilweise mit Zustimmung des Integrationsamtes/Bezirksregierung, oder aber außerordentlich kündbar seien. Auch bei dem dem Geldwäschebeauftragten vergleichbaren Datenschutzbeauftragten sei eine Kündigungsmöglichkeit bei einer Betriebsschließung höchstrichterlich „anerkannt“. Das Arbeitsgericht habe ferner zu Unrecht eine analoge Anwendung des § 15 Abs. 4 KSchG verneint.
35Die Beklagte beantragt,
36das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.08.2025 - 14 Ca 6856/24 - teilweise abzuändern und hinsichtlich der Ziffern1 und 2 die Klage abzuweisen.
37Der Kläger beantragt,
38die Berufung zurückzuweisen.
39Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass die beiden streitgegenständlichen Kündigungen des Beklagten das Arbeitsverhältnis nicht beendet hätten. Der Beklagte habe auch im Berufungsverfahren keine durchgreifenden Einwände gegen eine wirksame Bestellung des Klägers als Geldwäschebeauftragtem vorgebracht. Im Übrigen hätte selbst der Widerruf einer Bestellung auf Verlangen der Aufsichtsbehörde nach § 7 Abs. 4 Satz 2 GwG nicht zu einer rückwirkenden Unwirksamkeit der Bestellung führen können.
40Der Kläger meint weiter, ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung habe nicht vorgelegen. Ein solcher ergebe sich weder aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, noch aus der Einstellung des operativen Geschäftsbetriebs. Zwar möge zutreffen, dass nach § 99 Abs. 3 KAGB die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens dazu führe, dass das Recht einer Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung eines Sondervermögens erlösche. Allerdings habe es sich bei den von der Schuldnerin verwalteten Investmentvermögen nicht um Sondervermögen, sondern um geschlossene Spezial-AIFs gehandelt. Zudem habe der Beklagte nicht dargelegt, ob und wann die Erlaubnis der Schuldnerin nach den §§ 20. 22 KAGB erloschen sei. Die vorgelegte Verzichtserklärung vom 22.11.2024 sei - was unstreitig ist - von den Geschäftsführern der Schuldnerin unterzeichnet, die zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr verfügungsbefugt gewesen seien (§ 80 Abs. 1 InsO); eine Verzichtserklärung des Beklagten liege nicht vor.
41Auch nach der Einstellung der Geschäftstätigkeit einer Kapitalverwaltungsgesellschaft sei diese - bzw. der Beklagte - wenn auch in reduziertem Umfang als Verpflichteter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG weiterhin zur Erfüllung geldwäscherechtlicher Bestimmungen verpflichtet gewesen, so dass der Arbeitsbedarf nicht vollständig entfallen sei. Die erteilte Erlaubnis sowie die Eigenschaft als Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes seien auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch entfallen. Zu den auch nach der Aufgabe der Geschäftstätigkeit bestehenden Nachlaufpflichten zählten z.B. die Verpflichtung, die im Rahmen der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten erhobenen Unterlagen und Informationen für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung unverändert aufzubewahren sowie die Kontrolle der in § 8 Abs. 4 GwG vorgesehenen Löschungsfristen und -pflichten. Soweit der Beklagte meine, der Geldwäschebeauftragte könne keine Tätigkeit mehr ausüben, da es kein zu verwaltendes Vermögen mehr gebe, lasse er unberücksichtigt, dass die Pflichten aus § 8 GwG - ebenso wie die von ihm erkannten Datenschutzpflichten - an die Abwicklung der Vergangenheit anknüpften und nicht an die Verwaltung künftigen Vermögens. Für die von der Schuldnerin vor der Insolvenz vollständig abgewickelten Fonds bestünden die Pflichten nach § 8 Abs. 4 GwG seit der Insolvenzeröffnung für den Beklagten fort (§ 80 Abs. 1 InsO). Anders als etwa die bloße Archivierung allgemeiner Geschäftsunterlagen erfordere die Erfüllung der Nachwirkungspflichten eine spezifische geldwäscherechtliche Fachkunde. Auch Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegenüber Behörden, z.B. als Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und für die Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Einhaltung geldwäscherelevanter Vorschriften (§ 7 Abs. 5 GwG), und zwar nicht zuletzt auch in Bezug auf Altfälle, seien nach Beendigung der Geschäftsbeziehungen bestehen geblieben. Ferner habe der Verpflichtete auch weiterhin Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und Prüfungen zu zurückliegenden Zeiträumen zu dulden (§ 6 Abs. 6 GwG; § 52 GwG), Meldepflichten nach § 43 GwG zu erfüllen sowie eine an die Abwicklungssituation angepasste Risikoanalyse nach § 5 GwG vorzuhalten und zu aktualisieren. Soweit der Beklagte die Möglichkeit einer Befreiung des Verpflichteten von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten fordere, sei eine solche seitens der zuständigen Aufsichtsbehörde - jedenfalls nach seiner Kenntnis - nicht erfolgt. In Anbetracht der fortbestehenden Aufgaben falle der Schutzzweck des § 7 Abs. 7 GwG durch die Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht weg, er werde lediglich modifiziert.
42Des Weiteren bestreitet der Kläger, dass eine Belastung der Insolvenzmasse mit Gehaltsansprüchen des Klägers die Insolvenzmasse derart auszehren würde, dass für die Insolvenzgläubiger „nicht viel übrigbleiben“ könne. So habe der Beklagte in seinem Bericht an das Insolvenzgericht vom 04.08.2025 - in Kenntnis des hiesigen erstinstanzlichen Urteils - noch ausgeführt, dass perspektivisch mit einer Aufhebung der Masseunzulänglichkeit gerechnet werden könne, sofern die erwarteten Zahlungen der Fondsbeteiligungen der Schuldnerin eingingen.
43Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
44E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
45I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1, 46g ArbGG, 519, 520 ZPO).
46II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung des Beklagten vom 04.11.2024 noch durch die außerordentliche, betriebsbedingte Kündigung des Beklagten vom 29.01.2025 aufgelöst worden ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das Vorbringen der Parteien in der Berufungsinstanz bietet lediglich Anlass zu den folgenden ergänzenden Anmerkungen:
471. Der Kündigungsschutzantrag zu 1) Ist zulässig und begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist weder durch die ordentliche Kündigung des Beklagten vom 04.11.2024 noch durch eine ggf. im Wege der Umdeutung zu gewinnende außerordentliche Kündigung aufgelöst worden. Beide Kündigungen sind wegen Verstoßes gegen § 134 BGB i. V. m. § 7 Abs. 7 Satz 2 GwG nichtig.
48a) Die ausdrücklich als solche bezeichnete ordentliche Kündigung vom 04.11.2024 ist nichtig, da das Arbeitsverhältnis des Klägers auf Grund des gem. § 7 Abs. 7 Satz 2 GwG bestehenden Sonderkündigungsschutzes nur aus wichtigem Grund gekündigt werden konnte.
49aa) Die Voraussetzungen des Sonderkündigungsschutzes nach § 7 Abs. 7 Satz 2 GwG liegen vor. Die Schuldnerin war unstreitig nach § 7 Abs. 1 Satz 1 GwG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 9 GwG i. V. m. § 17 Abs. 1 KAGB verpflichtet, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Dieser Verpflichtung ist sie durch die Bestellung des Klägers mit Wirkung zum 01.01.2020 zu ihrem Geldwäsche- (und Compliance-) Beauftragten nachgekommen. Die Bestellung des Klägers zum Geldwäschebeauftragten bestand auch nach dessen Anstellung bei der Schuldnerin zum 01.08.2020 sowie nach Abschluss des Änderungsvertrags vom 16.07.2024 fort.
50bb) Die Bestellung zum Geldwäschebeauftragten ist auch nicht wegen der vom Beklagten angeführten (möglichen) Interessenkonflikten und daraus folgender fehlender Zuverlässigkeit unwirksam.
51(1) Zwar sind auch nach Ziff. 3.2 der Auslegungs- und Anwendungshinweisen (AuA) der BaFin zum Geldwäschegesetz (Stand: Juli 2025) Interessenkollisionen bei der Bestellung des Geldwäschebeauftragten zu vermeiden. Deswegen darf der Geldwäschebeauftragte in Unternehmen mit mindestens 15 Vollzeitäquivalenten grundsätzlich nicht Mitglied der Leitungsebene sein, nicht gleichzeitig mit Aufgaben des Datenschutzbeauftragten beauftragt werden und nicht Funktionen der internen Revision wahrnehmen. Ferner soll grundsätzlich keine Anbindung des Geldwäschebeauftragten an Organisations- und Stabsbereich erfolgen, was jedoch nicht für die Anbindung auf gleicher Ebene an andere Kontrollbereiche, wie etwa Compliance oder Risikocontrolling, bei gleichzeitiger Leitungswahrnehmung von beiden Bereichen gilt. Soweit dennoch eine Anbindung an andere Organisation - und Stabsbereiche, beispielsweise die Rechtsabteilung, erfolgt, ist dies unter Darlegung der Gründe der Anbindung an die andere Organisationseinheit prüfungstechnisch nachvollziehbar zu dokumentieren. Ein Interessenkonflikt nach Maßgabe dieser Grundsätze ist indes nicht feststellbar. Insbesondere stehen auch nach den AuA der BaFin Kontrollfunktionen in den Bereichen Geldwäsche und Compliance nicht in einem unauflöslichen Interessenkonflikt. Auch eine Anbindung des Geldwäschebeauftragten an die Rechtsabteilung ist nicht ausgeschlossen, sondern erfordert lediglich eine besondere Dokumentation der Gründe. Inwieweit sich aus sonstigen Funktionen oder Tätigkeiten des Klägers, etwa als „managing director“, relevante Interessenkonflikte hätten ergeben können, hat der Beklagte nicht konkret dargetan.
52(2) Selbst wenn man aber einen der (fortgesetzten) Bestellung des Klägers als Geldwäschebeauftragten entgegenstehenden Interessenkonflikt annehmen wollte, hätte dieser nicht die Nichtigkeit der Bestellung des Klägers als Geldwäschebeauftragtem mit einem rückwirkenden Entfall des Sonderkündigungsschutzes zur Folge. Denn - ebenso wie bei der vergleichbaren Situation des Datenschutzbeauftragten (vgl. hierzu BAG v. 06.06.2023 - 9 AZR 383/19 -, BAGE 181, 182-192) - ist eine solche Rechtsfolge gesetzlich nicht vorgesehen und widerspräche der Systematik des Geldwäschegesetzes, weil anderenfalls das in § 7 Abs. 4 Satz 2 GwG vorgesehene Recht der Aufsichtsbehörde, eine Abberufung wegen fehlender Zuverlässigkeit zu verlangen, im Wesentlichen ins Leere liefe (so auch BAG, Urteil vom 5. Dezember 2019 - 2 AZR 223/19 -, BAGE 169, 59-71, Rn. 26 zum Datenschutzbeauftragten).
53cc) Der Sonderkündigungsschutz ist auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin entfallen. Die in § 113 InsO vorgesehenen Möglichkeiten des Insolvenzverwalters, Kündigungen der gem. § 108 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehenden Arbeitsverhältnisse auszusprechen, lassen gesetzliche Sonderkündigungsschutztatbestände unberührt (vgl. BAG v. 24.09.2015 - 6 AZR 492/14 - Rn. 57 zu § 9 MuSchG; Andres/Leithaus, InsO, 5. Aufl. 2025 § 113 InsO Rn. 8; ErfK/Müller-Glöge 26. Aufl. 2026, § 113 InsO Rn. 10; Preis/Vossen/Temming Kündigung/Vossen, 12. Aufl. 2025, Rn. 2543, 2544).
54b) Die Kündigung vom 04.11.2024 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht außerordentlich mit sozialer Auslauffrist aufgelöst. Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten annimmt, dass eine ordentliche Kündigung vom 04.11.2024 gemäß § 140 BGB in eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist umgedeutet werden kann und die Kündigungserklärung vom 04.11.2024 als Kündigungsfrist mit sozialer Auslauffrist auslegt, ist diese gemäß § 134 BGB i. V. m.. § 7 Abs. 7 Satz 2 GwG nichtig.
55aa) Nach § 7 Abs. 7 Satz 2 GwG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Für die Feststellung, ob ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG v. 27.06.2019 - 2 AZR 50/19 - Rn. 12; v.13.12.2018 - 2 AZR 370/18 -, Rn. 15, Juris).
56Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung - unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist -kommt in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (BAG v. 27.06.2019 - 2 AZR 50/19 -, Rn. 13, Juris). Es kann dem Arbeitgeber unzumutbar sein, ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis über solche Zeiträume hinweg allein durch Gehaltszahlungen ohne adäquate Gegenleistung aufrechtzuerhalten (BAG v. 26.03.2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 39; v. 23.01.2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 17). Allerdings ist der Arbeitgeber wegen des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung in einem besonderen Maß verpflichtet, zu versuchen, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden. Besteht irgendeine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzusetzen, wird er den Arbeitnehmer in der Regel entsprechend einzusetzen haben. Erst wenn alle denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen (BAG v. 26.03.2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 39; v. 23.01.2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 17; v. 20.06.2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 15; v. 22.11.2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 14).
57Den hohen materiell-rechtlichen Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB entsprechen die prozessualen Anforderungen an den Umfang der Darlegungen des Arbeitgebers. Dieser hat von sich aus darzutun, dass keinerlei Möglichkeit besteht, das Arbeitsverhältnis - ggf. zu geänderten Bedingungen - sinnvoll fortzusetzen. Das Fehlen jeglicher Beschäftigungsmöglichkeit zählt bei der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum „wichtigen Grund“ (BAG v. 27.06.2019 - 2 AZR 50/19 -, Rn. 14; v. 18.06.2015 - 2 AZR 480/14 - Rn. 31).
58bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt ein wichtiger, die Kündigung vom 04.11.2024 rechtfertigender Grund nicht vor. Der Beklagte hat auch in der Berufungsinstanz nicht dargetan, dass mit der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Einstellung des operativen Geschäftsbetriebs jegliche Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger entfallen ist.
59(1) Ein wichtiger Grund und ein Wegfall jeglicher Beschäftigungsmöglichkeit ergibt sich nicht bereits aus dem Umstand, dass in Folge der Insolvenzeröffnung das Recht der Schuldnerin, Sondervermögen zu verwalten, nach § 99 Abs. 3 KAGB weggefallen ist. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Tätigkeiten des Klägers ein aktives Recht der Schuldnerin bzw. des Beklagten, Sondervermögen i. S. d § 99 KAGB zu verwalten, voraussetzen. Demgegenüber hat der Kläger zum einen vorgetragen, dass es sich bei den von der Schuldnerin verwalteten Investvermögen gar nicht um Sondervermögen, sondern um geschlossene Spezial-AIFs handelte, und zum anderen, dass z.B. die Pflichten aus § 8 GwG an die Abwicklung bzw. Vergangenheit anknüpfen und nicht an die aktive Verwaltung gegenwärtigen bzw. künftigen Vermögens. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Erst recht konnte der Wegfall des Vermögensverwaltungsrechts nach § 99 Abs. 3 KAGB Aufgaben des Klägers aus seinen neben der Funktion als Geldwäschebauftragten bestehenden Tätigkeitsbereichen, etwas als Syndikusrechtsanwalt, nicht unmittelbar und vollständig entfallen lassen.
60(2) Ein wichtiger Grund i. S. v § 626 Abs. 1 BGB ist auch nicht durch die Einstellung des operativen Geschäfts gegeben. Dabei mag dahinstehen, ob die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22.11.2024 von den Geschäftsführern der Schuldnerin unterzeichnete Verzichtserklärung hinsichtlich der Erlaubnis zum Betrieb einer Kapitalverwaltungsgesellschaft wirksam ist. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass diese - trotz der bereits nach § 80 Abs. 1 InsO auf den Beklagten übergegangenen Verfügungsbefugnis - wirksam sein sollte, führt dieses auch in Verbindung mit der Einstellung des operativen Geschäftsbetriebs nicht ohne Weiteres zu der Annahme eines Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs für den Klägers.
61Dies gilt schon für die Tätigkeiten des Klägers als Geldwäschebeauftragtem. Der Beklagte hat auch in der Berufungsinstanz nicht dargelegt, dass mit der Betriebsstillegung der diesbezügliche Aufgabenbereich des Klägers entfallen ist. Es fehlt nach wie vor an einer konkreten Darstellung dessen, welche Tätigkeiten der Kläger vor und nach der Insolvenzeröffnung ausgeübt hat und inwieweit diese bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist in Wegfall geraten sind. Der pauschale Verweis darauf, Aufgaben im Hinblick auf die korrekte Verwendung der Anlegergelder sowie das Risikomanagement hinsichtlich der entsprechenden Investitionsentscheidungen, welche zuletzt noch vor der Insolvenz zu den Hauptaufgeben gehört hätten, seien komplett wegefallen, ist insoweit ebenso wenig ausreichend wie der Vortrag, spätestens mit der Insolvenzeröffnung a, 01.11.2024 habe es keine Aufgaben und keine nachlaufenden Themen mit Berührung zu geldwäscherechtlichen Vorschriften gemäß dem Geldwäschegesetz mehr gegeben. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger diverse Aufgaben aufgeführt hat, die auch im Nachgang zur aktiven Vermögensverwaltung bzw. nach Einstellung der Betriebstätigkeit, wenn auch in verändertem Umfang, anfallen oder bereits liquidierte (abgewickelte) Fonds betreffen. Hierzu zählen etwa Aufbewahrungs- und Kontrollpflichten nach § 8 GwG, Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegenüber Strafverfolgungsbehörden, für die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und für die Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Einhaltung geldwäscherelevanter Vorschriften (§ 7 Abs. 5 GwG), die Vorlage von Unterlagen und Auskunftserteilung nach §§ 6 Abs. 6 GwG, § 52 GwG. Meldepflichten nach § 43 GwG, die Vorhaltung und anlassbezogene Aktualisierung einer an die Abwicklungssituation angepassten Risikoanalyse zur Verhinderung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung und sonstiger strafbarer Handlungen (§ 5 GwG) u. w. m. Hiernach hätte es dem Beklagten oblegen, im Einzelnen darzulegen, warum diese Aufgaben aus ihrer Sicht nicht (mehr) bestehen oder nur noch in einem solch geringen Umfang, dass von einem sinnentleerten Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Soweit er sich darauf berufen hat, dass jegliche Unterlagen und Aufbewahrungspflichten in der Insolvenz beim Insolvenzverwalter liegen und es fernliegend sei, dass in einem Insolvenzverfahren Unterlagen bei einem ehemaligen Mitarbeiter verbleiben, führt dieses alleine ebenso wenig zu der Annahme eines Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers wie der Hinweis auf die nicht mehr bestehende Verpflichtung für einen Geldwäschebeauftragten. Denn da das Arbeitsverhältnis des Klägers gem. § 108 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestand, hätte der Beklagte den Kläger mit der Erfüllung fortbestehender Verpflichtungen beauftragen können. Der Entfall einer Verpflichtung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten führt - wie die bereits benannten auch nachwirkenden Verpflichtungen zeigen - nicht ohne Weiteres zum Wegfall jeglicher Tätigkeiten, die Bestandteil des Aufgabengebiets des Geldwäschebeauftragten sind bzw. waren.
62Jedenfalls aber ist nicht feststellbar, dass die Beschäftigungsmöglichkeit des Klägers mit Tätigkeiten, die dieser jenseits seiner Funktion als Geldwäschebeauftragter, insbesondere als Syndikusrechtsanwalt, ausgeübt hat, bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist entfallen war. So hat der Beklagte selbst vorgetragen, dass der Kläger als Justiziar und „in anderen Positionen“ ebenso wie ein weiterer Mitarbeiter noch bis Ende November 2024 zur Abwicklung beschäftigt worden ist. Es fehlt aber an einer Darlegung dessen, um welche konkreten Abwicklungsarbeiten es sich handelte und inwieweit diese Ende 2024 abgeschlossen waren, so dass eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht mehr möglich war. Auch im Rahmen der mündlichen Erörterungen vor der erkennenden Kammer ist hierzu kein ergänzender Vortrag erfolgt.
63cc) Da bereits nicht feststellbar ist, inwieweit es beim Arbeitsverhältnis des Klägers an einer sinnvollen Beschäftigungsmöglichkeit fehlte, kann dahinstehen, ob die Grundsätze der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2014 (2 AZR 372/13), in der es der Zweite Senat im Falles eines abberufenen Datenschutzbeauftragten grundsätzlich für den Arbeitgeber zumutbar gehalten hat, ein Arbeitsverhältnis auch ohne adäquate Gegenleistung des Arbeitnehmers für einen Zeitraum von einem Jahr überbrücken zu müssen, auch für den Fall des Geldwäschebeauftragten in der Insolvenz bei angezeigter Masseunzulänglichkeit Anwendung finden (vgl. hierzu, eine Übertragbarkeit bejahend: Kleinmann/Fündling, Kündigung des Geldwäschebeauftragten bei Betriebsstilllegung, NZA 2020, 991, 994).
64Entsprechendes gilt für die Frage einer analogen Anwendbarkeit des § 15 Abs. 4 KSchG für den Geldwäschebeauftragten. Denn selbst wenn man eine analoge Anwendbarkeit annehmen wollte, wäre ein wichtiger (Kündigungs-) Grund nicht gegeben. Denn § 15 Abs. 4 und Abs. 5 KSchG senken nicht etwa die Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung ab. Sie erklären vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen eine ordentliche Kündigung für zulässig (BAG v. 23.01.2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 24).
65dd) Auch der Umstand, dass die Betriebsstillegung im Zuge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin erfolgt und (drei Wochen nach Zugang der Kündigung vom 04.11.2024) Massenunzulänglichkeit angezeigt worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Beide Ereignisse sind weder geeignet, einen wichtigen Grund „an sich“ darzustellen, noch führen sie zur Modifikation der Anforderungen an einen wichtigen Grund.
66(1) Es ist allgemein anerkannt, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers nicht nur den Sonderkündigungsschutz unberührt lässt (s.o..), sondern auch keinen wichtigen Grund i. S. d § 626 Abs. 1 BGB darstellt (ErfK/Müller-Glöge 26. Aufl. 2026, § 113 InsO Rn. 12; K. Schmidt InsO/Ahrens, 20. Aufl. 2023, InsO § 113 Rn. 1-3; Sandmann in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 12. Aufl. 2026, 12. Auflage, § 626 BGB Rn. 207).
67(2) Auch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist nicht geeignet, einen wichtigen Grund „an sich“ darzustellen.
68Der Gesetzgeber hat, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, mit § 113 InsO ein auf dem Ausgleich zwischen den sozialen Belangen der Arbeitnehmer des insolventen Unternehmens auf der einen und den Interessen der Insolvenzgläubiger am Erhalt der Masse als Grundlage ihrer Befriedigung auf der anderen Seite dienendes System geschaffen (vgl. auch BAG v.16.05.2019 - 6 AZR 329/18 - Rn. 27 m. w. N.). Ein gesondertes Kündigungsrecht oder eine Durchbrechung gesetzlicher Sonderkündigungstatbestände für den Fall der Masseunzulänglichkeit ist nicht vorgesehen. Soweit der Beklagte geltend macht, die Fortführung des Arbeitsverhältnisses führe zu einer angesichts der angezeigten Masseunzulänglichkeit unzumutbaren Belastung der Insolvenzmasse und sanierungsschädlichen Folgen, führt dieses zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr sind Fragen der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Fortführung eines Arbeitsverhältnisses gerade Gegenstand der Prüfung eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Kündigung i. S. v § 7 Abs. 7 GwG i. V. m § 626 Avs. 1 BGB, die - ggf. mit sozialer Auslauffrist - auch unter Geltung des Sonderkündigungsschutzes möglich ist. Welches Gewicht bei der dieser Prüfung dem Umstand einer angezeigten Masseunzulänglichkeit zukommen kann bedarf hier keiner näheren Auseinandersetzung, da es bereits an einem jedenfalls vorauszusetzenden sinnentleeren Arbeitsverhältnis fehlt.
69c) Da die Kündigung vom 04.11.2024 bereits aus den vorstehenden Gründen unwirksam ist, bedurfte die Frage, ob diese im Sinne von § 623 BGB unterzeichnet oder nur mit einer Paraphe versehen ist, keiner Entscheidung mehr.
702. Auch der Kündigungsschutzantrag zu 2) ist zulässig und begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ist nicht durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten mit sozialer Auslauffrist vom 29.01.2025 aufgelöst worden. Auch diese Kündigung ist gemäß § 134 BGB i. V. m. § 7 Abs. 7 Satz 2 GwG nichtig, da ein wichtiger Grund i. S. v § 7 Abs. 7 Satz 2 GwG i. V. m. § 626 Abs. 1 BGB nicht vorliegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu Ziff. 1) Bezug genommen, die auf die Kündigung vom 29.01.2025 gleichermaßen Anwendung finden.
71III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 97 Abs.1 ZPO.
72IV. Gründe für die Zulassung der Revision i. S. v § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.