Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Dem Anspruch des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung erforderlicher Unterlagen (hier: Stempelzeiten Reports) steht nicht entgegen, dass die begehrten Informationen nur als Datei vorliegen und noch generiert werden müssen, sofern dies mit einem vorhandenen Programm-Tool ohne Weiteres möglich ist.
2. Die Betriebsparteien können diese Vorlagepflicht in einem gerichtlichen Vergleich wirksam auf einzelfallbezogene Anlässe beschränken.
I. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2025 – 19 BV 144/24 – wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Herausgabe sogenannter Stempelzeiten-Reports.
4Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Textileinzelhandelsunternehmen mit derzeit ca. 3.400 Arbeitnehmern in 62 Filialen in D. Eine dieser Filialen ist der Betrieb K 1 in der S, K (im Folgenden „Betrieb“).
5Der für den Betrieb K 1 gebildete Betriebsrat und die Arbeitgeberin schlossen am 16.05.2024 vor dem Arbeitsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 8 BV 159/23 geführten Verfahren folgenden Vergleich:
6„1. Die Arbeitgeberseite wird dem antragstellenden Betriebsrat die ohnehin vorhandenen Wochenberichte über die Arbeitszeit der Arbeitnehmer in der Filiale K-S spätestens am Freitag der übernächsten Kalenderwoche zur Verfügung stellen.
7Die Wochenberichte enthalten jeweils folgende Angaben:
8- Geleistete Arbeitszeit an einzelnen Arbeitstagen sowie pro Gesamtwoche
9- Arbeitsfreie Tage und
10- Saldo des Arbeitszeitkontos.
112. Darüber hinaus gehend wird die Arbeitgeberseite dem antragstellenden Betriebsrat die ohnehin vorhandenen „Zeitnachweise“ (hierbei handelt es sich um den Monatsbericht der Stempelzeiten, welcher auch dem jeweiligen Mitarbeiter ausgehändigt wird) zur Verfügung stellen.
12Die Übermittlung dieser Zeitnachweise an den Betriebsrat erfolgt spätestens zum Monats-Fünfzehnten des Folgemonats.
133. Die Übermittlung der Daten gemäß den vorstehenden Ziffern 1.) und 2.) dieses Vergleichs erfolgt in Textform, d.h. eine Übermittlung per E-Mail wäre grundsätzlich ausreichend.
144. Die Betriebsparteien sind sich darüber einig, dass die vorstehende Regelung davon ausgeht, dass die Unterlagen gemäß Ziffer 1.) und 2.) ohnehin bei der Arbeitgeberseite vorhanden sind.
15Es besteht Einigkeit, dass keine Verpflichtung der Arbeitgeberseite besteht, Unterlagen explizit für den Betriebsrat zu erstellen, sollte sich die bisherige Handhabung künftig ändern bezüglich der Erstellung von Unterlagen, welche auch den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt werden bzw. intern der Filialleitung.
165. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass durch diesen Vergleich das gesetzliche Recht des Betriebsrats, aus § 80 Abs. 2 BetrVG anlassbezogen gegebenenfalls auch weitere Unterlagen verlangen zu können, nicht berührt wird. Dies ist nicht Gegenstand des hiesigen Vergleiches.
176. Damit ist das vorliegende Beschlussverfahren erledigt.“
18Der Betriebsrat begehrt nunmehr die Herausgabe von sogenannten Stempelzeiten-Reports. Bei den Stempelzeiten-Reports handelt es sich um fünfseitige Tabellen, die besonders übersichtlich sind und ua. Angaben dazu enthalten, wer Pausenzeiten eingetragen und ggf. geändert hat.
19Bis Oktober 2023 hatte die Arbeitgeberin diese Reports dem Betriebsrat vorgelegt, danach nicht mehr.
20Der Betriebsrat hat behauptet, die ihm seitdem übersandten Zeitnachweise seien nicht vollständig und ließen nicht erkennen, ob Änderungen – etwa bei den eingetragenen Pausenzeiten – vorgenommen worden seien und wer diese vorgenommen habe. Die Überprüfung der Pausenzeiten und der wirklichen Stempelzeiten sei lediglich durch den Stempelzeiten-Report möglich. Leider habe es bei der Arbeitgeberin gelegentlich eine Änderung der Pausenzeiten und Abzüge auf dem Arbeitszeitkonto gegeben, die nicht nachvollzogen werden könnten.
21Der Betriebsrat hat beantragt,
221. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm, dem Betriebsrat, den sog. „Stempelzeiten-Report“ für alle Abteilungen und Arbeitnehmer des Betriebs rückwirkend bis einschl. zum Monat Oktober 2023 zur Verfügung zu stellen, wobei sich aus dem Stempelzeiten-Report insbesondere sämtliche durch den Arbeitnehmer an den betrieblichen Zeiterfassungsterminals vorgenommenen dokumentierten Zeiterfassungsvorgänge sowie die Zeiten entnehmen lassen, die der Personalabteilung als Arbeitszeiten freigegeben wurden;
2. der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffer 1. ein angemessenes Ordnungsgeld bis zu 250,00 Euro pro Tag der Zuwiderhandlung anzudrohen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
27die Anträge abzuweisen.
28Sie hat darauf verwiesen, die Beteiligten hätten sich in dem Vergleich vom 16.05.2024 darauf verständigt, dass der Betriebsrat die Wochenberichte und die Zeitnachweise erhalte, nicht aber die Stempelzeiten-Reports. Nur anlassbezogen solle der Betriebsrat über die Wochenberichte und Zeitnachweise hinaus Unterlagen verlangen können.
29Die in der Vergangenheit dem Betriebsrat überlassenen Stempelzeiten-Reports seien – so die Behauptung der Arbeitgeberin – mit einem erheblichen administrativen Aufwand eigens für ihn erstellt worden. Diese Reports würden ihr, der Arbeitgeberin, nicht schon für interne Zwecke fertig vorliegen, sondern müssten manuell für jeden Tag und jede Abteilung extra erstellt werden.
30Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats mit einem am 24.01.2025 verkündeten Beschluss als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
31Der Betriebsrat habe keinen Anspruch auf die Herausgabe von Stempelzeiten-Reports, weil diese nicht existierten. Seine Behauptung, Stempelzeiten-Reports würden für die Filiale in K immer noch hergestellt, habe er ins Blaue hinein erhoben. Er habe keine erheblichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es solche Unterlagen weiterhin gebe.
32Dass die Erstellung der Stempelzeiten-Reports nach seiner Behauptung technisch einfach möglich wäre, reiche nicht für einen entsprechenden Herausgabeanspruch. Denn der Herausgabeanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG beziehe sich nur auf existente Unterlagen. Die Arbeitgeberin sei hingegen nicht verpflichtet, eigens für den Betriebsrat Unterlagen zu erstellen.
33Gegen diesen ihm am 28.01.2025 zugestellten Beschluss richtet sich die am 07.02.2025 bei dem Landesarbeitsgericht eingelegte Beschwerde des Betriebsrats, die er mit einem am 28.03.2025 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
34Der Betriebsrat behauptet, die Reports würden ferner in nahezu sämtlichen anderen Filialen immer noch dem jeweiligen Betriebsrat vorgelegt. Die Stempelzeiten-Reports seien dort in der ungekündigten Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung der Software SIL Store im A3 Tool hinterlegt. Anhand der derzeitig vorgelegten Unterlagen könne er, der Betriebsrat, nicht erkennen,
35- ob Ruhepausen eingehalten würden,
36- wie lange die Arbeitnehmer tatsächlich in der Filiale anwesend seien,
37- ob sie eigenständig gestempelt hätten oder ob eine Änderung vorliege.
38Die Arbeitszeiten in der Filiale K 1 seien häufig fehlerhaft erfasst. Die Zeitnachweise erhielten die Arbeitnehmer und er, der Betriebsrat, erst zwei Monate, nachdem der Monat abgelaufen sei. Welche Änderungen in dieser Zeit vorgenommen worden seien, sei ihm nicht bekannt. Bekannt sei jedoch, dass diverse unterschiedliche Zeitnachweise im Umlauf seien.
39Die Überprüfung der Pausenzeiten und der wirklichen Stempelzeiten sei nur durch den Stempelzeiten-Report möglich. Das Erstellen der Stempelzeiten-Reports sei technisch einfach. Mit lediglich einem Klick könnten sie hergestellt und versendet werden. Er, der Betriebsrat, habe genügend Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Stempelzeiten-Reports derzeit noch existierten. Sie würden von der HR-Abteilung genutzt und für die anderen Betriebe erstellt und an die Betriebsräte gesandt.
40Der Betriebsrat beantragt,
411. den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.01.2025 – 19 BV 144/24 –abzuändern;
2. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm, dem Betriebsrat, den sog. „Stempelzeiten-Report" für alle Abteilungen und Arbeitnehmer des Betriebes rückwirkend bis einschließlich zum Monat Oktober 2023 zur Verfügung zu stellen, wobei sich aus dem Stempelzeiten-Report insbesondere sämtliche durch den Arbeitnehmer an den betrieblichen Zeiterfassungsterminals vorgenommenen dokumentierten Zeiterfassungsvorgänge sowie die Zeiten entnehmen lassen, die der Personalabteilung als Arbeitszeiten freigegeben wurden;
3. der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 1. und 2. ein angemessenes Ordnungsgeld bis zu 250,00 EUR pro Tag der Zuwiderhandlung anzudrohen;
4. hilfsweise der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die Rohdaten der Zeiterfassung, inklusive der tatsächlichen Stempelzeiten für alle Abteilungen und Arbeitnehmer des Betriebes rückwirkend bis einschließlich zum Monat Oktober 2023 zur Verfügung zu stellen sowie zukünftig für jeden vergangenen Monat im darauffolgenden Monat;
5. hilfsweise der Arbeitgeberin aufzugeben, ihn über den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sämtlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Stores in K 1 zu informieren, sowie der konkreten Pausenzeiten;
6. äußerst hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 4., der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die Rohdaten der Zeiterfassung, inklusive der tatsächlichen Stempelzeiten für alle Abteilungen und Arbeitnehmer des Betriebes für jeden Monat zur Verfügung zu stellen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
54die Beschwerde zurückzuweisen.
55Sie meint, der rückwirkende Auskunftsanspruch des Betriebsrats sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Sinn und Zweck der Überwachungsaufgabe des Betriebsrats sei es, den Arbeitgeber zur künftigen Rechtsbefolgung anzuhalten. Insbesondere besteht die Überwachungsaufgabe und ggf. die ungenügende Beachtung von Vorschriften bei ihm Arbeitgeber zu beanstanden, was regelmäßig nur bei gegenwärtigen oder künftigen Verhaltensweisen möglich sei.
56Im Übrigen werde der Auskunftsanspruch mit der Übermittlung der Zeitnachweise erfüllt.
57Anders als der Betriebsrat behaupte, lägen die Stempelzeiten-Reports der Arbeitgeberin in der Filiale K 1 nicht schon für interne Zwecke vor. Sie seien vielmehr vereinzelt in der Vergangenheit eigens für den Betriebsrat in der Filiale K 1 erstellt worden. Diese Erstellung sei jedoch eingestellt worden, zumal sie mit einem erheblichen administrativen Aufwand verbunden gewesen sei. Die Arbeitszeiten würden nur in Form der sogenannten Zeitnachweise gespeichert. Die Stempelzeiten-Reports müssten hingegen manuell für jeden Tag und jede Abteilung extra erstellt werden. Soweit in anderen Filialen in der Vergangenheit tatsächlich vereinzelt Stempelzeiten-Reports ausgehändigt worden sein sollten, handele es sich um eine überobligatorische Zurverfügungstellung, die keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung für den Betriebsrat einer anderen Filiale begründe.
58Unbegründet sei der Auskunftsanspruch zudem auch hinsichtlich der geforderten monatlichen Übermittlung der Aufzeichnungen. Denn sie, die Arbeitgeberin, sei lediglich zur rechtzeitigen Auskunftserteilung verpflichtet.
59Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
60II.
61Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte, gemäß §§ 89 Abs. 2, 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Beschwerde des Betriebsrats hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
621. Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die Herausgabe sämtlicher Stempelzeiten-Reports mit den von ihm gewünschten Angaben für alle Abteilungen und Arbeitnehmer des Betriebes rückwirkend bis einschließlich dem Monat Oktober 2023 verlangen.
63a) Nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Anspruchsvoraussetzung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist, und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist (BAG, Beschluss vom 12. März 2019 – 1 ABR 43/17 –, Rn. 28, juris; BAG, Beschluss vom 6. Mai 2003 – 1 ABR 13/02 –, BAGE 106, 111-123, Rn. 47).
64aa) Im vorliegenden Fall sind Aufgaben des Betriebsrats betroffen. Denn zu seinen Aufgaben iSd. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gehört es, im Zusammenhang mit den im Betrieb geltenden Arbeitszeitregelungen die Durchführung des Arbeitszeitgesetzes zu überwachen (BAG, Beschluss vom 6. Mai 2003 – 1 ABR 13/02 –, BAGE 106, 111-123, Rn. 48). Gemäß § 80 Abs. 2 § 80 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG sind dem Betriebsrat auf sein Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Zu den vorzulegenden Unterlagen iSd. § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG zählen alle Schriftstücke, Fotos und elektronische Datenträger bzw. Dateien, über die der Arbeitgeber verfügt und die Angaben enthalten, welche für die Aufgabe des Betriebsrats von Belang sind (GK/Weber, 12. Auflage 2022, § 80 BetrVG, Rn. 104).
65bb) Zu diesen Unterlagen gehören auch die Stempelzeiten-Reports und zwar unabhängig davon, ob die Arbeitgeberin sie erst generieren muss. Zwar gilt im Grundsatz eine Vorlagepflicht nur, soweit der Arbeitgeber Unterlagen tatsächlich besitzt. Der Betriebsrat kann regelmäßig nicht verlangen, dass der Arbeitgeber nicht vorhandene Unterlagen für ihn erst herstellt. Denn die Überwachungsaufgabe des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG macht den Betriebsrat nicht zu einem dem Arbeitgeber übergeordneten Kontrollorgan. Das Überwachungsrecht ist vielmehr im Licht der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu sehen. Diese Zusammenarbeit zu ermöglichen, bedingt die Information des Betriebsrats durch den Arbeitgeber, gibt aber keinen Anspruch zur Herstellung bisher nicht vorhandener Informationsmaterialien (BAG, Beschluss vom 6. Mai 2003 – 1 ABR 13/02 –, BAGE 106, 111-123, Rn. 61). Der Arbeitgeber ist jedoch zur Herstellung von schriftlichen Unterlagen verpflichtet, wenn die erforderlichen Daten zwar nicht in schriftlicher Form vorliegen, aber etwa in einem Datenspeicher vorhanden sind und, wie im vorliegenden Fall, mit einem vorhandenen Programm-Tool jederzeit abgerufen und ausgedruckt werden können (GK/Weber, 12. Auflage 2022, § 80 BetrVG, Rn. 105). Denn der Begriff „Unterlagen“ bezieht sich nicht nur auf tatsächlich ausgedruckte Dokumente, sondern auch auf elektronisch gespeicherte Daten (so schon BAG, Urteil vom 17. März 1983 – 6 ABR 33/80 –, BAGE 42, 113-117, Rn. 12 zu Prämienlisten; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.1994 – 15 Ta BV 11/93 –, DB 1995, 51).
66b) Dem Verlangen des Betriebsrats steht auch nicht entgegen, dass sich die begehrten Unterlagen auf die Vergangenheit beziehen. Zwar geht es im Rahmen der Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht darum, dass der Betriebsrat für vergangene, abgewickelte und die aktuelle Lage nicht mehr beeinflussende[ Zeiträume überprüft, sondern darum, ob der Arbeitgeber die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten hat. Die Überwachungsaufgabe ist vielmehr vorrangig gegenwarts- und zukunftsbezogen, um den Arbeitgeber ggf. zu künftiger Rechtsbefolgung anzuhalten. Aus Auskünften über bestimmte Verhaltensweisen des Arbeitgebers in der Vergangenheit lassen sich aber Rückschlüsse auch für sein derzeitiges und künftiges Verhalten ziehen. Die rückwärtige zeitliche Grenze liegt erst dort, wo der Betriebsrat aus den gewünschten Informationen für sein Handeln keine sachgerechten Folgerungen mehr ziehen könnte (BAG, Beschluss vom 19. Februar 2008 – 1 ABR 84/06 –, Rn. 21, juris; BAG, Beschluss vom 21. Oktober 2003 – 1 ABR 39/02 –, BAGE 108, 132-147, Rn. 68). Im vorliegenden Fall geht es dem Betriebsrat aber um die Kontrolle, ob die ihm erteilten Auskünfte richtig sind, um widrigenfalls zukunftsgerichtete Maßnahmen ergreifen zu können.
67c) Der Betriebsrat kann jedoch nicht die Zurverfügungstellung aller Stempelzeiten-Reports verlangen. Dem steht der zwischen den Beteiligten geschlossene Vergleich vom 16.05.2024 entgegen, in welchem unter Nr. 1 und Nr. 2 die Pflichten der Arbeitgeberin zur Vorlage von Arbeitszeitnachweisen geregelt sind.
68aa) Mit diesem Vergleich haben die Beteiligten die Pflicht der Arbeitgeberin aus § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG auf die Vorlage der Wochenberichte über die Arbeitszeit und auf die Monatsberichte der Stempelzeiten für sie bindend konkretisiert. Dazu waren sie iSd. § 83a Abs. 1 ArbGG befugt. Denn die Betriebsparteien können im Rahmen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes auch in einem gerichtlichen Vergleich Regelungen treffen, wie sie ansonsten bei innerbetrieblichen Einigungen zulässig wären. Dies schließt eine vorläufige oder endgültige Regelung über einen konkreten Mitbestimmungsstreit ein (Düwell/Lipke, ArbGG - Kommentar, 6. Auflage 2025, § 83a ArbGG, Rn. 3). Die Stempelzeiten-Reports gehören nach dem Vergleich vom 16.05.2024 nicht zu den von der Arbeitgeberin vorzulegenden Unterlagen. Damit hat sich der Betriebsrat nicht in unzulässiger Weise seiner Informationsrechte begeben. Denn nach Nr. 5 des Vergleichs kann er die Vorlage auch weiterer Unterlagen verlangen, sofern ein Anlass dazu besteht. Auch wenn die Beteiligten nicht näher festgelegt haben, wann ein entsprechender Anlass bestehen soll, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Vergleichs, dass es um Fallgestaltungen geht, in denen die nach Nr. 1 und Nr. 2 zu übermittelnden Unterlagen für die gesetzlichen Kontrollaufgaben des Betriebsrats nicht ausreichen.
69bb) Ein solcher Anlass, der den Betriebsrat zur Vorlage sämtlicher Stempelzeiten-Reports mit den von ihm gewünschten Angaben für alle Abteilungen und Arbeitnehmer des Betriebes rückwirkend bis einschließlich dem Monat Oktober 2023 berechtigt, besteht im vorliegenden Fall nicht. Der Umstand, dass die Arbeitgeberin in Einzelfällen Änderungen der Pausenzeiten und Abzüge auf dem Arbeitszeitkonto vorgenommen hat, kann zwar in diesen Fällen einen Anlass zur Vorlage der Reports darstellen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Änderungen und Abzüge zu Unrecht erfolgt sind. Die Vornahme einzelner Änderungen und Abzüge begründet jedoch keinen Generalverdacht, die Arbeitgeberin manipuliere stets wahrheitswidrig die Zeiterfassungsdaten. Er rechtfertigt damit nicht die Vorlage aller Stempelzeiten-Reports rückwirkend bis einschließlich Oktober 2023.
702.) Die mit dem Antrag zu 3. begehrte Androhung eines Ordnungsgeldes ist ungeachtet der Tatsache, dass der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte Anspruch nicht besteht, bereits deswegen unbegründet, weil es nicht um die Vollstreckung einer Unterlassungsverpflichtung geht. Vielmehr wäre der Anspruch, sollten Stempelzeiten-Reports in ausgedruckter Form besehen, nach § 883 ZPO, oder ansonsten nach § 887 ZPO oder § 888 ZPO zu vollstrecken. Alle diese Normen sehen die Androhung eines Ordnungsgeldes nicht vor; § 888 Abs. 2 ZPO schließt die Androhung eines Zwangsgeldes sogar ausdrücklich aus.
713.) Der Antrag zu 4, mit dem der Betriebsrat hilfsweise Informationen über den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sämtlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Stores in K 1 begehrt, ist unbegründet, weil die Arbeitgeberin diesen Anspruch gemäß dem Vergleich vom 16.05.2024 durch die Übermittlung der Wochenberichte über die Arbeitszeit und die Monatsberichte der Stempelzeiten erfüllt.
724.) Schließlich kann der Betriebsrat hilfsweise keine Zurverfügungstellung der Rohdaten der Zeiterfassung, inklusive der tatsächlichen Stempelzeiten für alle Abteilungen und Arbeitnehmer des Betriebes für jeden Monat verlangen. Insoweit gilt auch, dass ein solcher Anspruch nach Nr. 5 des Vergleichs vom 16.05.2024 nur anlassbezogen besteht.
73III.
74Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht und keine grundsätzliche Bedeutung hat.